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Volume 18. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Sei 
eite 225 
Nr. 61 
8 11 
Bewerber 
(1) Verträge über Leistungen sind nur mit leistungs- 
fähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerbern zu 
schließen. Bei Bewerbern, die in das „Unternehmer- und 
Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge‘“ des Senators 
für Bau- und Wohnungswesen aufgenommen worden sind, 
gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Von anderen 
Bewerbern sollen entsprechende Nachweise gefordert wer- 
den, insbesondere die Vorlage von Bescheinigungen des 
zuständigen Finanzamts, der gesetzlichen Krankenkasse 
und der Berufsgenossenschaft darüber, daß der Bewerber 
seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Auf die Vor- 
lage solcher Bescheinigungen kann bei Bewerbern ver- 
zichtet werden, deren Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit 
und Fachkunde hinreichend bekannt sind. 
(2) Als bevorzugte Bewerber gelten 
1. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Bundes- 
vertriebenengesetzes, des Bundesentschädigungsgeset- 
zes, des Schwerbeschädigtengesetzes oder des Bundes- 
evakuiertengesetzes bei der Vergabe zu bevorzugen 
sind oder 
Unternehmen mit Fertigungsbetrieben in Gebieten, die 
die Bundesregierung als notleidende Gebiete im Sinne 
von 8 24 Nr. 3 Satz 3 VOL/A anerkannt hat, sofern 
die angebotenen Erzeugnisse dort hergestellt werden 
(zur Zeit Bekanntmachung der Bundesregierung vom 
19. Juli 1968 — veröffentlicht im Bundesanzeiger 
Nr. 138 / Dbl. 1/1968 Nr. 79 —). 
(3) Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger 
Vergabe sind 
1. bevorzugte Bewerber in angemessenem Umfang zur 
Abgabe von Angeboten aufzufordern, 
mittlere und kleinere Unternehmen angemessen zu 
berücksichtigen und 
Unternehmer und Lieferanten zu wechseln, es sei denn, 
daß besondere Umstände entgegenstehen und der 
Wechsel mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen 
und sparsamen Verwaltung der Ausgabemittel nicht 
vereinbar ist. 
(4) Wird ein Vertrag mit einem Großunternehmer ge- 
schlossen, so ist die folgende Bemühungsklausel zu verein- 
baren: „Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter-(Zu- 
lieferer-) Aufträge an mittlere und kleinere Unternehmen 
in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertrags- 
mäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.‘“ 
(5) Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäi- 
schen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sind inländischen 
Bewerbern gleichzustellen. Erzeugnisse aus Mitglieds- 
staaten der EWG gelten nicht als ausländische Erzeugnisse. 
$ 12 
Prüfung der Angebote 
(1) Bei der Prüfung der Angebote sind nicht nur die 
Preise, sondern auch alle technischen und wirtschaftlichen 
Gesichtspunkte (Qualität, Kosten der Unterhaltung, Le- 
bensdauer, Ersatzteilbeschaffung, Wartung, Kundendienst 
u. ä.) zu berücksichtigen (wirtschaftliches Angebot). Der 
niedrigste Angebotspreis allein ist nicht ausschlaggebend. 
Stehen fachkundige Dienstkräfte nicht zur Verfügung, sc 
sind andere Verwaltungsstellen um Unterstützung zu er- 
suchen. 
(2) Die Prüfung der Angebote für Leistungen (aus- 
genommen Bauleistungen) im Werte von mehr als 2 000 DM 
die auf Grund einer beschränkten Ausschreibung eingehen 
oder einer freihändigen Vergabe zugrunde gelegt werder 
sollen, wird‘ von einer Prüfstelle, wenn eine solche be- 
stimmt ist, vorgenommen (Angebotsprüfung). Bei Leistun- 
gen. (ausgenommen Bauleistungen) bis zu 5000 DM kann 
auf die Angebotsprüfung verzichtet werden, wenn es sich 
um Anschlußverträge oder sonstige Verträge handelt, für 
die Geschäftsvorgänge herangezogen werden können, die 
nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Die für die Ange- 
botsprüfung zuständigen Stellen bestimmt für den Bereich 
der Leistungen für Bauvorhaben, bauliche Unterhaltung 
und Erneuerung, soweit hierfür die Vorschriften der Ver- 
a 
dingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Baulei- 
stungen) — VOL — anzuwenden sind, der Senator für Bau- 
und Wohnungswesen, im übrigen der Senator für Inneres. 
(3) Besteht bei der Prüfung der Angebote der Verdacht 
der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbs- 
beschränkungen, so ist die Stellungnahme des Senators für 
Wirtschaft (Landeskartellbehörde) einzuholen. 
(4) Die Stellungnahme des Preisamtes ist einzuholen, 
wenn 
1. mangels ausreichender Marktübersicht eine einwand- 
freie Beurteilung der Preise nicht möglich ist oder 
die Vermutung besteht, daß preisrechtlich unzulässige 
Preise gefordert werden oder 
Zweifel über die Zulässigkeit von Selbstkostenpreisen 
bestehen oder die Kosten im Betrieb des Auftragneh- 
mers geprüft werden müssen oder 
die Höhe des Vertragswerts eine preisrechtliche Über- 
prüfung des Angebots geboten erscheinen läßt. 
(5) Der Vertrag ist mit dem Bewerber zu schließen, der 
das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Hat ein be- 
vorzugter Bewerber (8 11 Abs. 2) ein gleich günstiges oder 
nur hinsichtlich des Preises geringfügig höheres Angebot 
eingereicht, so ist ihm der Vorzug zu geben. 
(6) Als geringfügige Überschreitung im Sinne des Ab- 
satzes 5 können folgende Mehrpreise anerkannt werden: 
1. für bevorzugte Bewerber nach 8 11 Abs. 2 Nr. 1 
bei Angeboten bis zu 5000 DM 5 v.HW., 
für den Betrag über 5000 bis 10000 DM 4 vVv.H, 
für den Betrag über 10000 bis 50000 DM 3 vVv.H., 
für den Betrag über 50000 bis 100000 DM 2 v.H., 
für den Betrag über 100 000 bis 500 000 DM 1 v.H., 
für den Betrag über 500 000 DM 05 v.H., 
für bevorzugte Bewerber nach $ 11 Abs. 2 Nr. 2 
bei Angeboten bis zu 5 000 DM 6vy.H.,, 
für den Betrag über 5000bis 10000 DM 5v.H., 
für den Betrag über 10000bis 50000 DM 4v.H,., 
für den Betrag über 50000 bis 100000 DM 3v.H,., 
für den Betrag über 100000 bis 500000 DM 2v.H., 
für den Betrag über 500000 bis 1000000 DM 1v.H,.,, 
für den Betrag über 1 000 000 DM 0,5 v.H. 
Dabei ist der jeweils zulässige Mehrpreis, beginnend mit 
dem Satz von 5 beziehungsweise 6 v.H., entsprechend der 
Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammen- 
zuzählen. 
(7) Den Erzeugnissen aus der Produktion der not- 
leidenden Gebiete ist der Vorzug zu geben gegenüber 
den Erzeugnissen der übrigen bevorzugten Bewerber. 
Bei Verträgen auf Lieferung von Erzeugnissen im Werte 
über 10 000 DM, die nicht aus der Produktion notleidender 
Gebiete stammen, ist vor Vertragsabschluß die Stellung- 
nahme des Senators für Wirtschaft einzuholen. Ent- 
sprechende Schreiben sind mit einer kurzen Begründung in 
zweifacher Ausfertigung dem Senator für Wirtschaft zuzu- 
leiten. Soweit Angebote der Produzenten der notleidenden 
Gebiete oder der sonstigen bevorzugten Bewerber unter- 
einander zu vergleichen sind, ist allein das wirtschaftlichste 
Angebot entscheidend. 
(8) Liegt das Angebot eines. bevorzugten Bewerbers 
nach $ 11 Abs. 2 Nr. 2 mehr als geringfügig über dem wirt- 
schaftlichsten Angebot, so kann ihm bei umfangreichen 
Leistungen, die in Lose zerlegt wurden, eingeräumt werden, 
für ein Los oder mehrere Lose, regelmäßig jedoch nicht für 
mehr als 50 v. H. des Gesamtauftrags, in den für den Ver- 
tragsabschluß in Betracht kommenden wirtschaftlichsten 
Preis einzutreten. Diesem Preis ist.der nach Absatz 6 Nr. 2 
zulässige Mehrpreis zuzurechnen. Die Möglichkeit des Ein- 
tritts ist jedoch ausgeschlossen ‚für Bewerber, deren Ange- 
bot bei einem wirtschaftlichsten Angebot bis zu 100 000 DM 
mehr als 8 v.H., über 100 000 DM 6 v.H. und über 1 000 000 
DM 4 v. H. über dem wirtschaftlichsten Angebot liegt. Das 
jeweils berücksichtigungsfähige Übergebot ist, beginnend
	        
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