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Nr. 61
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Bewerber
(1) Verträge über Leistungen sind nur mit leistungs-
fähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerbern zu
schließen. Bei Bewerbern, die in das „Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge‘“ des Senators
für Bau- und Wohnungswesen aufgenommen worden sind,
gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Von anderen
Bewerbern sollen entsprechende Nachweise gefordert wer-
den, insbesondere die Vorlage von Bescheinigungen des
zuständigen Finanzamts, der gesetzlichen Krankenkasse
und der Berufsgenossenschaft darüber, daß der Bewerber
seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Auf die Vor-
lage solcher Bescheinigungen kann bei Bewerbern ver-
zichtet werden, deren Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit
und Fachkunde hinreichend bekannt sind.
(2) Als bevorzugte Bewerber gelten
1. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Bundes-
vertriebenengesetzes, des Bundesentschädigungsgeset-
zes, des Schwerbeschädigtengesetzes oder des Bundes-
evakuiertengesetzes bei der Vergabe zu bevorzugen
sind oder
Unternehmen mit Fertigungsbetrieben in Gebieten, die
die Bundesregierung als notleidende Gebiete im Sinne
von 8 24 Nr. 3 Satz 3 VOL/A anerkannt hat, sofern
die angebotenen Erzeugnisse dort hergestellt werden
(zur Zeit Bekanntmachung der Bundesregierung vom
19. Juli 1968 — veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 138 / Dbl. 1/1968 Nr. 79 —).
(3) Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger
Vergabe sind
1. bevorzugte Bewerber in angemessenem Umfang zur
Abgabe von Angeboten aufzufordern,
mittlere und kleinere Unternehmen angemessen zu
berücksichtigen und
Unternehmer und Lieferanten zu wechseln, es sei denn,
daß besondere Umstände entgegenstehen und der
Wechsel mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
und sparsamen Verwaltung der Ausgabemittel nicht
vereinbar ist.
(4) Wird ein Vertrag mit einem Großunternehmer ge-
schlossen, so ist die folgende Bemühungsklausel zu verein-
baren: „Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter-(Zu-
lieferer-) Aufträge an mittlere und kleinere Unternehmen
in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertrags-
mäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.‘“
(5) Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sind inländischen
Bewerbern gleichzustellen. Erzeugnisse aus Mitglieds-
staaten der EWG gelten nicht als ausländische Erzeugnisse.
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Prüfung der Angebote
(1) Bei der Prüfung der Angebote sind nicht nur die
Preise, sondern auch alle technischen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkte (Qualität, Kosten der Unterhaltung, Le-
bensdauer, Ersatzteilbeschaffung, Wartung, Kundendienst
u. ä.) zu berücksichtigen (wirtschaftliches Angebot). Der
niedrigste Angebotspreis allein ist nicht ausschlaggebend.
Stehen fachkundige Dienstkräfte nicht zur Verfügung, sc
sind andere Verwaltungsstellen um Unterstützung zu er-
suchen.
(2) Die Prüfung der Angebote für Leistungen (aus-
genommen Bauleistungen) im Werte von mehr als 2 000 DM
die auf Grund einer beschränkten Ausschreibung eingehen
oder einer freihändigen Vergabe zugrunde gelegt werder
sollen, wird‘ von einer Prüfstelle, wenn eine solche be-
stimmt ist, vorgenommen (Angebotsprüfung). Bei Leistun-
gen. (ausgenommen Bauleistungen) bis zu 5000 DM kann
auf die Angebotsprüfung verzichtet werden, wenn es sich
um Anschlußverträge oder sonstige Verträge handelt, für
die Geschäftsvorgänge herangezogen werden können, die
nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Die für die Ange-
botsprüfung zuständigen Stellen bestimmt für den Bereich
der Leistungen für Bauvorhaben, bauliche Unterhaltung
und Erneuerung, soweit hierfür die Vorschriften der Ver-
a
dingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Baulei-
stungen) — VOL — anzuwenden sind, der Senator für Bau-
und Wohnungswesen, im übrigen der Senator für Inneres.
(3) Besteht bei der Prüfung der Angebote der Verdacht
der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, so ist die Stellungnahme des Senators für
Wirtschaft (Landeskartellbehörde) einzuholen.
(4) Die Stellungnahme des Preisamtes ist einzuholen,
wenn
1. mangels ausreichender Marktübersicht eine einwand-
freie Beurteilung der Preise nicht möglich ist oder
die Vermutung besteht, daß preisrechtlich unzulässige
Preise gefordert werden oder
Zweifel über die Zulässigkeit von Selbstkostenpreisen
bestehen oder die Kosten im Betrieb des Auftragneh-
mers geprüft werden müssen oder
die Höhe des Vertragswerts eine preisrechtliche Über-
prüfung des Angebots geboten erscheinen läßt.
(5) Der Vertrag ist mit dem Bewerber zu schließen, der
das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Hat ein be-
vorzugter Bewerber (8 11 Abs. 2) ein gleich günstiges oder
nur hinsichtlich des Preises geringfügig höheres Angebot
eingereicht, so ist ihm der Vorzug zu geben.
(6) Als geringfügige Überschreitung im Sinne des Ab-
satzes 5 können folgende Mehrpreise anerkannt werden:
1. für bevorzugte Bewerber nach 8 11 Abs. 2 Nr. 1
bei Angeboten bis zu 5000 DM 5 v.HW.,
für den Betrag über 5000 bis 10000 DM 4 vVv.H,
für den Betrag über 10000 bis 50000 DM 3 vVv.H.,
für den Betrag über 50000 bis 100000 DM 2 v.H.,
für den Betrag über 100 000 bis 500 000 DM 1 v.H.,
für den Betrag über 500 000 DM 05 v.H.,
für bevorzugte Bewerber nach $ 11 Abs. 2 Nr. 2
bei Angeboten bis zu 5 000 DM 6vy.H.,,
für den Betrag über 5000bis 10000 DM 5v.H.,
für den Betrag über 10000bis 50000 DM 4v.H,.,
für den Betrag über 50000 bis 100000 DM 3v.H,.,
für den Betrag über 100000 bis 500000 DM 2v.H.,
für den Betrag über 500000 bis 1000000 DM 1v.H,.,,
für den Betrag über 1 000 000 DM 0,5 v.H.
Dabei ist der jeweils zulässige Mehrpreis, beginnend mit
dem Satz von 5 beziehungsweise 6 v.H., entsprechend der
Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammen-
zuzählen.
(7) Den Erzeugnissen aus der Produktion der not-
leidenden Gebiete ist der Vorzug zu geben gegenüber
den Erzeugnissen der übrigen bevorzugten Bewerber.
Bei Verträgen auf Lieferung von Erzeugnissen im Werte
über 10 000 DM, die nicht aus der Produktion notleidender
Gebiete stammen, ist vor Vertragsabschluß die Stellung-
nahme des Senators für Wirtschaft einzuholen. Ent-
sprechende Schreiben sind mit einer kurzen Begründung in
zweifacher Ausfertigung dem Senator für Wirtschaft zuzu-
leiten. Soweit Angebote der Produzenten der notleidenden
Gebiete oder der sonstigen bevorzugten Bewerber unter-
einander zu vergleichen sind, ist allein das wirtschaftlichste
Angebot entscheidend.
(8) Liegt das Angebot eines. bevorzugten Bewerbers
nach $ 11 Abs. 2 Nr. 2 mehr als geringfügig über dem wirt-
schaftlichsten Angebot, so kann ihm bei umfangreichen
Leistungen, die in Lose zerlegt wurden, eingeräumt werden,
für ein Los oder mehrere Lose, regelmäßig jedoch nicht für
mehr als 50 v. H. des Gesamtauftrags, in den für den Ver-
tragsabschluß in Betracht kommenden wirtschaftlichsten
Preis einzutreten. Diesem Preis ist.der nach Absatz 6 Nr. 2
zulässige Mehrpreis zuzurechnen. Die Möglichkeit des Ein-
tritts ist jedoch ausgeschlossen ‚für Bewerber, deren Ange-
bot bei einem wirtschaftlichsten Angebot bis zu 100 000 DM
mehr als 8 v.H., über 100 000 DM 6 v.H. und über 1 000 000
DM 4 v. H. über dem wirtschaftlichsten Angebot liegt. Das
jeweils berücksichtigungsfähige Übergebot ist, beginnend