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(3) In den Abschlußrichtlinien ($ 2 Abs. 5 Satz 2) kann
zugelassen werden, daß: für die Verausgabung bei den zu
belastenden Haushaltsstellen der einzelnen Abschnitte ar
die Stelle des Ausgabeaufteilungsbelegs eine weitere Aus-
fertigung des Einnahmeaufteilungsbelegs nach Absatz 4
tritt.
(4) Für die Vereinnahmung beim Sammelnachweis ist
vom Wirtschafter ein Einnahmeaufteilungsbeleg in vier-
facher Ausfertigung auszustellen. Im Einnahmeaufteilungs-
beleg ist dem Ansatz einer Haushaltsstelle der Aufteilungs-
betrag gegenüberzustellen und nachzuweisen, ob eine höhere
oder neue Ausgabe gegenüber dem Haushaltsplan oder eine
Minderausgabe vorliegt.
(5) Die nach dem Einnahmeaufteilungsbeleg ermittelten
höheren Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan gelten bis
zur Höhe der erzielten Einsparungen bei anderen in dem-
selben Sammelnachweis zusammenfassend bewirtschafteten
Ausgaben durch Ausnutzung der Deckungsfähigkeit als
gedeckt. Die für die verbleibenden Mehrausgaben erforder-
lichen Bewilligungen oder Zustimmungen sind unverzüglich
einzuholen.
(6) Nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen oder
Zustimmungen ist in der zweiten bis vierten Ausfertigung
des Einnahmeaufteilungsbelegs die Art der Mehrausgabe
anzugeben. Der zweiten und dritten Ausfertigung ist je eine
Durchschrift der Bewilligung oder Zustimmung beizufügen
(7) Die erste Ausfertigung des Einnahmeaufteilungs-
belegs ist als Buchungsbeleg zusammen mit den Ausgabe-
aufteilungsbelegen der Haushaltskasse zu übersenden. Die
zweite Ausfertigung verbleibt als Nebenbuch zum Wirt-
schaftsbuch für die Einnahme beim Wirtschafter des Sam-
melnachweises und ersetzt zugleich das Wirtschaftsbuch
für die zu belastenden Haushaltsstellen der einzelnen Ab-
Schnitte. Die dritte Ausfertigung erhält, innerhalb einer
Bezirksverwaltung über das Bezirksamt, Abteilung Finan-
zen, die Haushaltskasse als Sollveränderungsauftrag für
die Mehrausgaben bei den Haushaltsstellen. Die vierte Aus-
fertigung erhält in der Hauptverwaltung. der Senator für
Finanzen, in den Bezirksverwaltungen das Bezirksamt, Ab-
teilung Finanzen.
(8) Sind zum Ausgleich eines Sammelnachweises Haus-
haltsstellen zu belasten, für die eine andere Haushaltskasse
als die für den Sammelnachweis zuständig ist, so hat der
Wirtschafter für diese Haushaltsstellen als Sollverände-
rungsauftrag einen Auszug aus dem Einnahmeaufteilungs-
beleg zu fertigen und der Haushaltskasse zu übersenden.
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Besonderheiten
(1) Sind auf Grund der Vorbemerkungen der Sammel-
nachweise der Hauptverwaltung Sammelnachweise der Be-
zirke mit den auf jeden Bezirkshaushaltsplan entfallenden
Ausgaben zu belasten, so stellen die Wirtschafter der Sam-
melnachweise der Hauptverwaltung für die Belastung der
Sammelnachweise der Bezirke Forderungsnachweise auf.
(2) Für die Aufteilung der Ausgaben auf die Haushalts-
stellen der einzelnen Abschnitte erhalten die Wirtschafter
der Sammelnachweise jedes Bezirks von den Wirtschaftern
der Sammelnachweise der Hauptverwaltung einen HEin-
nahmeaufteilungsbeleg in vierfacher Ausfertigung. Im
übrigen gilt $ 13 Abs. 3 bis 8.
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Abschluß, Absetzung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Nicht verbrauchte Mittel gegenüber dem Ansatz
einer Ausgabe-Buchungsstelle zuzüglich etwaiger Zugänge
auf Grund der Deckungsfähigkeit innerhalb eines Sammel-
nachweises oder auf Grund einer Zustimmung. des Senators
für Finanzen sind von den Haushaltskassen ohne besonde-
ren Auftrag des Wirtschafters in Abgang zu stellen.
(2) Mehrausgaben bei den Ausgabe-Buchungsstellen der
Sammelnachweise der Bezirke, die nach den Vorbemerkun-
gen der Sammelnachweise der Hauptverwaltung: mit‘ den
auf jeden Bezirkshaushaltsplan entfallenden Ausgaben be-
lastet werden, sind von den Haushaltskassen auf Grund
"der im Einnahmeaufteilungsbeleg (3. Ausfertigung) nach-
gewiesenen- Mehrausgaben bei den zu belastenden Haus-
haltsstellen der einzelnen Abschnitte unter Hinweis auf den
Einnahmeaufteilungsbeleg in Zugang zu stellen. Mehraus-
gaben bei den übrigen Ausgabe-Buchungsstellen der Sam-
melnachweise müssen durch Sollveränderungsaufträge auf
Grund der Deckungsfähigkeit innerhalb eines Sammelnach-
weises oder auf Grund einer Zustimmung des Senators für
Finanzen belegt sein. .
(3). Die Sachkonten der Buchungsstellen sind abzuschlie-
ßen, und das Ergebnis (Ausgleich) des Sammelnachweises
ist zu ermitteln. Die 8 7 Abs.7, $ 8 Abs.7 und 8 10 Abs. 1
bis 3 gelten entsprechend. Die Summen der Einnahmen
und Ausgaben müssen innerhalb eines Sammelnachweises
übereinstimmen. Nach Feststellung der Übereinstimmung
sind die Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise
von der Haushaltskasse in’ der Buchführung abzusetzen.
Für die Absetzung ist vom Leiter der: Buchhaltung ein
schriftlicher Buchungsauftrag zu erteilen.
Unterabschnitt
Sonstige Abschlüsse
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Abschluß der übrigen Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Die Sachkonten der Buchungsstellen des Nachweises
für Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung sind
in entsprechender Anwendung der 88 7 Abs.7 und 8 Abs. 7
abzuschließen. In dem Nachweis sind zum Schluß des
Rechnungsjahrs die Einnahmen und Ausgaben dadurch
auszugleichen, daß eine entsprechend hohe Zuführung an
den Geldbestand oder Entnahme aus dem Geldbestand des
allgemeinen Grundvermögens vorgenommen wird. Die Bil-
dung von Resten ist nicht zulässig.
(2) Näheres für den Abschluß anderer Anlagen zum
Haushaltsplan wird, soweit sie abschlußfähig sind und nicht
andere Vorschriften gelten, in den Abschlußrichtlinien ($ 2
Abs. 5 Satz 2) geregelt.
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Abschluß anderer Sachkonten
(1) Bei den Sachkonten für Vorschüsse: und bei den
Sachkonten für Verwahrgelder ist der bis zum Jahres-
abschlußtag nicht ausgeräumte Bestand jedes Sachkontos
von den Haushaltskassen und Auftragskassen auf Grund
eines schriftlichen Buchungsauftrags des Kassenleiters oder
des Leiters der Buchhaltung auf das folgende Rechnungs-
jahr zu übernehmen.
(2) Bei den Sachkonten für durchlaufende Gelder, bei
den Sachkonten für die Kassenwirtschaft und bei den Sach-
konten für Einnahmen und Ausgaben aus Vermögensge-
schäften ist der Bestand jedes Sachkontos. am Jahres-
abschlußtag auf Grund eines schriftlichen Buchungsauf-
trags des Leiters der Buchhaltung auf das folgende Rech-
nungsjahr zu übernehmen.
(3) Von den Haushaltskassen sind Nachweise über alle
im Laufe des Rechnungsjahrs geführten Sachkonten nach
Absatz 1 und 2 aufzustellen. Hierbei sind die Kennzahl und
die Bezeichnung des Sachkontos, der in das folgende Rech-
nungsjahr übernommene Bestand und gegebenenfalls die
Wirtschaftsstelle aufzuführen. Zuerst sind die Sachkonten
der Haushaltskasse und danach die von den Auftragskassen
und Kassenstellen gemeldeten Bestände nachzuweisen. Der
Nachweis ist vom Kassenleiter und vom Leiter der Buch-
haltung zu bescheinigen.
Unterabschnitt F
Abschluß und Zusammenstellung der Vermögenskonten
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(1) Aus dem Bestand aus Vorjahren und aus dem Saldo
aus Zugängen und Abgängen ist der Bestand am Jahres-
abschlußtag zu errechnen.