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Volume 19. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 215 
nd 
Nr. 60 
(3) In den Abschlußrichtlinien ($ 2 Abs. 5 Satz 2) kann 
zugelassen werden, daß: für die Verausgabung bei den zu 
belastenden Haushaltsstellen der einzelnen Abschnitte ar 
die Stelle des Ausgabeaufteilungsbelegs eine weitere Aus- 
fertigung des Einnahmeaufteilungsbelegs nach Absatz 4 
tritt. 
(4) Für die Vereinnahmung beim Sammelnachweis ist 
vom Wirtschafter ein Einnahmeaufteilungsbeleg in vier- 
facher Ausfertigung auszustellen. Im Einnahmeaufteilungs- 
beleg ist dem Ansatz einer Haushaltsstelle der Aufteilungs- 
betrag gegenüberzustellen und nachzuweisen, ob eine höhere 
oder neue Ausgabe gegenüber dem Haushaltsplan oder eine 
Minderausgabe vorliegt. 
(5) Die nach dem Einnahmeaufteilungsbeleg ermittelten 
höheren Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan gelten bis 
zur Höhe der erzielten Einsparungen bei anderen in dem- 
selben Sammelnachweis zusammenfassend bewirtschafteten 
Ausgaben durch Ausnutzung der Deckungsfähigkeit als 
gedeckt. Die für die verbleibenden Mehrausgaben erforder- 
lichen Bewilligungen oder Zustimmungen sind unverzüglich 
einzuholen. 
(6) Nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen oder 
Zustimmungen ist in der zweiten bis vierten Ausfertigung 
des Einnahmeaufteilungsbelegs die Art der Mehrausgabe 
anzugeben. Der zweiten und dritten Ausfertigung ist je eine 
Durchschrift der Bewilligung oder Zustimmung beizufügen 
(7) Die erste Ausfertigung des Einnahmeaufteilungs- 
belegs ist als Buchungsbeleg zusammen mit den Ausgabe- 
aufteilungsbelegen der Haushaltskasse zu übersenden. Die 
zweite Ausfertigung verbleibt als Nebenbuch zum Wirt- 
schaftsbuch für die Einnahme beim Wirtschafter des Sam- 
melnachweises und ersetzt zugleich das Wirtschaftsbuch 
für die zu belastenden Haushaltsstellen der einzelnen Ab- 
Schnitte. Die dritte Ausfertigung erhält, innerhalb einer 
Bezirksverwaltung über das Bezirksamt, Abteilung Finan- 
zen, die Haushaltskasse als Sollveränderungsauftrag für 
die Mehrausgaben bei den Haushaltsstellen. Die vierte Aus- 
fertigung erhält in der Hauptverwaltung. der Senator für 
Finanzen, in den Bezirksverwaltungen das Bezirksamt, Ab- 
teilung Finanzen. 
(8) Sind zum Ausgleich eines Sammelnachweises Haus- 
haltsstellen zu belasten, für die eine andere Haushaltskasse 
als die für den Sammelnachweis zuständig ist, so hat der 
Wirtschafter für diese Haushaltsstellen als Sollverände- 
rungsauftrag einen Auszug aus dem Einnahmeaufteilungs- 
beleg zu fertigen und der Haushaltskasse zu übersenden. 
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Besonderheiten 
(1) Sind auf Grund der Vorbemerkungen der Sammel- 
nachweise der Hauptverwaltung Sammelnachweise der Be- 
zirke mit den auf jeden Bezirkshaushaltsplan entfallenden 
Ausgaben zu belasten, so stellen die Wirtschafter der Sam- 
melnachweise der Hauptverwaltung für die Belastung der 
Sammelnachweise der Bezirke Forderungsnachweise auf. 
(2) Für die Aufteilung der Ausgaben auf die Haushalts- 
stellen der einzelnen Abschnitte erhalten die Wirtschafter 
der Sammelnachweise jedes Bezirks von den Wirtschaftern 
der Sammelnachweise der Hauptverwaltung einen HEin- 
nahmeaufteilungsbeleg in vierfacher Ausfertigung. Im 
übrigen gilt $ 13 Abs. 3 bis 8. 
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Abschluß, Absetzung der Einnahmen und Ausgaben 
(1) Nicht verbrauchte Mittel gegenüber dem Ansatz 
einer Ausgabe-Buchungsstelle zuzüglich etwaiger Zugänge 
auf Grund der Deckungsfähigkeit innerhalb eines Sammel- 
nachweises oder auf Grund einer Zustimmung. des Senators 
für Finanzen sind von den Haushaltskassen ohne besonde- 
ren Auftrag des Wirtschafters in Abgang zu stellen. 
(2) Mehrausgaben bei den Ausgabe-Buchungsstellen der 
Sammelnachweise der Bezirke, die nach den Vorbemerkun- 
gen der Sammelnachweise der Hauptverwaltung: mit‘ den 
auf jeden Bezirkshaushaltsplan entfallenden Ausgaben be- 
lastet werden, sind von den Haushaltskassen auf Grund 
"der im Einnahmeaufteilungsbeleg (3. Ausfertigung) nach- 
gewiesenen- Mehrausgaben bei den zu belastenden Haus- 
haltsstellen der einzelnen Abschnitte unter Hinweis auf den 
Einnahmeaufteilungsbeleg in Zugang zu stellen. Mehraus- 
gaben bei den übrigen Ausgabe-Buchungsstellen der Sam- 
melnachweise müssen durch Sollveränderungsaufträge auf 
Grund der Deckungsfähigkeit innerhalb eines Sammelnach- 
weises oder auf Grund einer Zustimmung des Senators für 
Finanzen belegt sein. . 
(3). Die Sachkonten der Buchungsstellen sind abzuschlie- 
ßen, und das Ergebnis (Ausgleich) des Sammelnachweises 
ist zu ermitteln. Die 8 7 Abs.7, $ 8 Abs.7 und 8 10 Abs. 1 
bis 3 gelten entsprechend. Die Summen der Einnahmen 
und Ausgaben müssen innerhalb eines Sammelnachweises 
übereinstimmen. Nach Feststellung der Übereinstimmung 
sind die Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise 
von der Haushaltskasse in’ der Buchführung abzusetzen. 
Für die Absetzung ist vom Leiter der: Buchhaltung ein 
schriftlicher Buchungsauftrag zu erteilen. 
Unterabschnitt 
Sonstige Abschlüsse 
$ 16 
Abschluß der übrigen Anlagen zum Haushaltsplan 
(1) Die Sachkonten der Buchungsstellen des Nachweises 
für Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung sind 
in entsprechender Anwendung der 88 7 Abs.7 und 8 Abs. 7 
abzuschließen. In dem Nachweis sind zum Schluß des 
Rechnungsjahrs die Einnahmen und Ausgaben dadurch 
auszugleichen, daß eine entsprechend hohe Zuführung an 
den Geldbestand oder Entnahme aus dem Geldbestand des 
allgemeinen Grundvermögens vorgenommen wird. Die Bil- 
dung von Resten ist nicht zulässig. 
(2) Näheres für den Abschluß anderer Anlagen zum 
Haushaltsplan wird, soweit sie abschlußfähig sind und nicht 
andere Vorschriften gelten, in den Abschlußrichtlinien ($ 2 
Abs. 5 Satz 2) geregelt. 
8 IT 
Abschluß anderer Sachkonten 
(1) Bei den Sachkonten für Vorschüsse: und bei den 
Sachkonten für Verwahrgelder ist der bis zum Jahres- 
abschlußtag nicht ausgeräumte Bestand jedes Sachkontos 
von den Haushaltskassen und Auftragskassen auf Grund 
eines schriftlichen Buchungsauftrags des Kassenleiters oder 
des Leiters der Buchhaltung auf das folgende Rechnungs- 
jahr zu übernehmen. 
(2) Bei den Sachkonten für durchlaufende Gelder, bei 
den Sachkonten für die Kassenwirtschaft und bei den Sach- 
konten für Einnahmen und Ausgaben aus Vermögensge- 
schäften ist der Bestand jedes Sachkontos. am Jahres- 
abschlußtag auf Grund eines schriftlichen Buchungsauf- 
trags des Leiters der Buchhaltung auf das folgende Rech- 
nungsjahr zu übernehmen. 
(3) Von den Haushaltskassen sind Nachweise über alle 
im Laufe des Rechnungsjahrs geführten Sachkonten nach 
Absatz 1 und 2 aufzustellen. Hierbei sind die Kennzahl und 
die Bezeichnung des Sachkontos, der in das folgende Rech- 
nungsjahr übernommene Bestand und gegebenenfalls die 
Wirtschaftsstelle aufzuführen. Zuerst sind die Sachkonten 
der Haushaltskasse und danach die von den Auftragskassen 
und Kassenstellen gemeldeten Bestände nachzuweisen. Der 
Nachweis ist vom Kassenleiter und vom Leiter der Buch- 
haltung zu bescheinigen. 
Unterabschnitt F 
Abschluß und Zusammenstellung der Vermögenskonten 
$ 18 
(1) Aus dem Bestand aus Vorjahren und aus dem Saldo 
aus Zugängen und Abgängen ist der Bestand am Jahres- 
abschlußtag zu errechnen.
	        
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