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Volume 7. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 205 
Nr. 55 
12. Februar 1969 (GVBl. S. 283), lasten würde, unter 
Angabe des Grundbuchbands und -blatts sowie‘ der 
Katasterbezeichnung, 
die Höhe der Abgabeschuld zum Beginn des Rech- 
nungsjahrs sowie Zugang und Abgang (Tilgung, Er- 
laß) im Laufe des Rechnungsjahrs. 
Z. 
Abschnitt V 
Bewertung des Vermögens und der Schulden 
$ 28 
Grundlage der Bewertung 
(1) Grundlage für die Bewertung des Vermögens und der 
Schulden ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundes- 
bank (DM). Die Beträge sind auf volle Deutsche Mark ab- 
zurunden. 
(2) Die nach den Bewertungsgrundsätzen ermittelten 
Werte gelten nur für die Vermögensverzeichnisse und die 
Buchungsaufträge. 
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Bewertungsgrundsätze für das Grundvermögen 
(1) Der Grundstückswert für unbebaute Grundstücke 
(Bodenwert) des Verwaltungsvermögens sowie für Grund- 
stücke des Finanzvermögens (allgemeines Grundvermögen) 
und des Stiftungsvermögens ist der Verkehrswert am Be- 
wertungsstichtag. 
(2) Forstgrundstücke sind wie unbebaute Grundstücke 
des Verwaltungsvermögens zu bewerten. Bauliche Anlagen 
sind nicht zu berücksichtigen. 
(3) Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des 
Verwaltungsvermögens ist der Sachwert am Bewertungs- 
stichtag. Als bebautes Grundstück gilt auch ein grund- 
stücksgleiches Recht (8 10 Abs. 4), auf Grund dessen eine 
bauliche Anlage errichtet worden ist. 
(4) Das Verfahren zur Ermittlung der Grundstückswerte 
wird vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Ein- 
vernehmen mit dem Senator für Finanzen durch besondere 
Richtlinien geregelt (Bewertungsrichtlinien). 
(5) Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen 
Brücken, Gewässern und Grünflächen im Straßenland, so- 
weit letztere nach dem Bebauungsplan nicht als „Grün- 
fläche“ ausgewiesen werden, sind nicht zu bewerten. 
(6) Grünflächen nach 8 10 Abs.5 Satz 2, die nach dem 
Bebauungsplan als „Grünflächen‘“ ausgewiesen werden, sind 
mit einem Sachwert von 2 DM je Quadratmeter zu be- 
werten. 
(7) Befinden sich auf Flächen nach den Absätzen 5 und 6 
bauliche Anlagen, so sind diese mit dem Sachwert der Ge- 
bäude am Bewertungsstichtag bei dem jeweiligen Grund- 
stück zu erfassen und durch Angabe der baulichen Anlagen 
zu erläutern. 
(8) Grundstücke der Krematorien und der dazugehörigen 
Urnenfriedhöfe sind wie bebaute. Grundstücke des Verwal- 
tungsvermögens (Absatz 3 Satz 1) zu bewerten. 
(9) Grundvermögen des Deutschen Reiches, für das die 
Verwaltungsbefugnis Berlins anerkannt ist, ist mit dem 
Wert fortzuführen, mit dem es in das Vermögensverzeichnis 
aufgenommen worden ist. 
(10 Nach der Aufnahme in das Vermögensverzeichnis 
finden allgemeine Neubewertungen nur auf Beschluß des 
Senats statt. 
$ 30 
Wertänderungen beim Grundvermögen 
durch Hochbauvorhaben 
(1) Die im Laufe eines Rechnungsjahrs für ein noch 
hicht fertiggestelltes Hochbauvorhaben geleisteten Aus- 
gaben sind von der Wirtschaftsstelle am Schluß des Rech- 
nungsjahrs zu einer Summe zusammenzustellen. Diese Zu- 
sammenstellung ist mit der Bescheinigung „Für die Rich 
tigkeit“ zu versehen und in je einer Ausfertigung der Ver- 
 mögensstelle und der Vermessungsbehörde zu übersenden. 
Mit der Bescheinigung wird die Verantwortung für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. 
(2) Die Ausgaben nach Absatz 1 sind im Vermögens- 
verzeichnis beim Grundvermögen, unfertige bauliche An- 
lagen, zu erfassen. Über die Wertänderung ist ein Buchungs- 
auftrag zu erteilen. 
(3) Unverzüglich nach Fertigstellung des Hochbauvor- 
habens hat die Vermessungsbehörde festzusetzen, um wel- 
chen Betrag sich das Vermögen einschließlich des bis dahin 
als unbebaut geführten Grundstücks verändert hat. Für 
diese Festsetzungen hat die Wirtschaftsstelle der Vermes- 
sungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung 
zu stellen. Das Ergebnis dieser Festsetzungen ist der Ver- 
mögensstelle und dem Senator für Finanzen mitzuteilen. 
Die Vermögensstelle hat diesen Betrag im Vermögensver- 
zeichnis beim Grundvermögen, bebaute Grundstücke, als 
Zugang zu erfassen und etwaige zwischenzeitlich im Ver- 
mögensverzeichnis. beim Grundvermögen, unfertige .bau- 
liche Anlagen und unbebaute Grundstücke, erfaßte Beträge 
in Abgang zu stellen. Über die Wertänderungen sind 
Buchungsaufträge zu erteilen. 
(4) Ausgaben für Unterhaltungs- und Erneuerungsmaß- 
nahmen erfordern keine Wertänderungen beim Grundver- 
mögen. 
(5) Während des Rechnungsjahrs entfallen Buchungs- 
aufträge für die Ausgaben nach Absatz 1. 
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Bewertungsgrundsätze für das bewegliche Vermögen 
(1) Die einzelnen beweglichen Sachen sind mit dem 
Anschaffungspreis und einer Minderung um 50 v.H. für 
Abschreibungen zu bewerten. Als Anschaffungspreis ist der 
für den Erwerb der beweglichen Sache aufgewendete Be- 
trag anzusehen. 
(2) Bei unentgeltlich erworbenen beweglichen Sachen 
ist der etwaige Anschaffungspreis zu ermitteln oder not- 
falls zu schätzen. Dieser Betrag, vermindert um 50 v.H. 
für Abschreibungen, ist in das Vermögensverzeichnis ein- 
zutragen. Es ist ein Buchungsauftrag zu erteilen. 
(3) Nach der einmaligen Wertminderung um 50 v.H. 
sind keine Abschreibungen vorzunehmen. 
(4) Bewegliches Vermögen des Deutschen Reiches ist 
mit dem Wert fortzuführen, mit dem es in das Vermögen 
aufgenommen worden ist. 
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Wertänderungen beim beweglichen Vermögen 
(1) Wertänderungen bei einer beweglichen Sache werden 
nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 vorgenommen. 
(2) Die Zugänge und Abgänge bei den Sammlungen sind 
auf Grund der geführten besonderen Aufzeichnungen unter 
Berücksichtigung des Werts der Sammlung als Ganzes am 
Schluß des Rechnungsjahrs wertmäßig zu erfassen. Der 
Saldo der Wertänderung ist im Vermögensverzeichnis als 
Zugang oder Abgang einzutragen. Die Errechnung des 
Saldos ist aktenkundig zu machen. Hierbei sind insbeson- 
dere alle Neuerwerbungen, Komplettierungen, Verluste und 
Überalterungen sowie alle sonstigen Wertsteigerungen und 
Wertminderungen zu berücksichtigen. Über den Saldo. der 
Wertänderung ist ein Buchungsauftrag zu erteilen. 
(3) Für die Lagerbestände der Bevorratung gilt Absatz 2 
entsprechend. 
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Bewertungsgrundsätze für das Kapitalvermögen 
(1) Beim Kapitalvermögen sind Geldforderungen mit 
ihrem Nennwert zu bewerten, soweit nicht besondere Um- 
stände einen höheren oder geringeren Wert begründen. 
Geldforderungen aus der Zeit vor der Währungsumstellung 
sind nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen um- 
zurechnen (im allgemeinen im Verhältnis 10:1) und mit
	        
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