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Nr. 55
12. Februar 1969 (GVBl. S. 283), lasten würde, unter
Angabe des Grundbuchbands und -blatts sowie‘ der
Katasterbezeichnung,
die Höhe der Abgabeschuld zum Beginn des Rech-
nungsjahrs sowie Zugang und Abgang (Tilgung, Er-
laß) im Laufe des Rechnungsjahrs.
Z.
Abschnitt V
Bewertung des Vermögens und der Schulden
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Grundlage der Bewertung
(1) Grundlage für die Bewertung des Vermögens und der
Schulden ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundes-
bank (DM). Die Beträge sind auf volle Deutsche Mark ab-
zurunden.
(2) Die nach den Bewertungsgrundsätzen ermittelten
Werte gelten nur für die Vermögensverzeichnisse und die
Buchungsaufträge.
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Bewertungsgrundsätze für das Grundvermögen
(1) Der Grundstückswert für unbebaute Grundstücke
(Bodenwert) des Verwaltungsvermögens sowie für Grund-
stücke des Finanzvermögens (allgemeines Grundvermögen)
und des Stiftungsvermögens ist der Verkehrswert am Be-
wertungsstichtag.
(2) Forstgrundstücke sind wie unbebaute Grundstücke
des Verwaltungsvermögens zu bewerten. Bauliche Anlagen
sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des
Verwaltungsvermögens ist der Sachwert am Bewertungs-
stichtag. Als bebautes Grundstück gilt auch ein grund-
stücksgleiches Recht (8 10 Abs. 4), auf Grund dessen eine
bauliche Anlage errichtet worden ist.
(4) Das Verfahren zur Ermittlung der Grundstückswerte
wird vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Ein-
vernehmen mit dem Senator für Finanzen durch besondere
Richtlinien geregelt (Bewertungsrichtlinien).
(5) Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen
Brücken, Gewässern und Grünflächen im Straßenland, so-
weit letztere nach dem Bebauungsplan nicht als „Grün-
fläche“ ausgewiesen werden, sind nicht zu bewerten.
(6) Grünflächen nach 8 10 Abs.5 Satz 2, die nach dem
Bebauungsplan als „Grünflächen‘“ ausgewiesen werden, sind
mit einem Sachwert von 2 DM je Quadratmeter zu be-
werten.
(7) Befinden sich auf Flächen nach den Absätzen 5 und 6
bauliche Anlagen, so sind diese mit dem Sachwert der Ge-
bäude am Bewertungsstichtag bei dem jeweiligen Grund-
stück zu erfassen und durch Angabe der baulichen Anlagen
zu erläutern.
(8) Grundstücke der Krematorien und der dazugehörigen
Urnenfriedhöfe sind wie bebaute. Grundstücke des Verwal-
tungsvermögens (Absatz 3 Satz 1) zu bewerten.
(9) Grundvermögen des Deutschen Reiches, für das die
Verwaltungsbefugnis Berlins anerkannt ist, ist mit dem
Wert fortzuführen, mit dem es in das Vermögensverzeichnis
aufgenommen worden ist.
(10 Nach der Aufnahme in das Vermögensverzeichnis
finden allgemeine Neubewertungen nur auf Beschluß des
Senats statt.
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Wertänderungen beim Grundvermögen
durch Hochbauvorhaben
(1) Die im Laufe eines Rechnungsjahrs für ein noch
hicht fertiggestelltes Hochbauvorhaben geleisteten Aus-
gaben sind von der Wirtschaftsstelle am Schluß des Rech-
nungsjahrs zu einer Summe zusammenzustellen. Diese Zu-
sammenstellung ist mit der Bescheinigung „Für die Rich
tigkeit“ zu versehen und in je einer Ausfertigung der Ver-
mögensstelle und der Vermessungsbehörde zu übersenden.
Mit der Bescheinigung wird die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.
(2) Die Ausgaben nach Absatz 1 sind im Vermögens-
verzeichnis beim Grundvermögen, unfertige bauliche An-
lagen, zu erfassen. Über die Wertänderung ist ein Buchungs-
auftrag zu erteilen.
(3) Unverzüglich nach Fertigstellung des Hochbauvor-
habens hat die Vermessungsbehörde festzusetzen, um wel-
chen Betrag sich das Vermögen einschließlich des bis dahin
als unbebaut geführten Grundstücks verändert hat. Für
diese Festsetzungen hat die Wirtschaftsstelle der Vermes-
sungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen. Das Ergebnis dieser Festsetzungen ist der Ver-
mögensstelle und dem Senator für Finanzen mitzuteilen.
Die Vermögensstelle hat diesen Betrag im Vermögensver-
zeichnis beim Grundvermögen, bebaute Grundstücke, als
Zugang zu erfassen und etwaige zwischenzeitlich im Ver-
mögensverzeichnis. beim Grundvermögen, unfertige .bau-
liche Anlagen und unbebaute Grundstücke, erfaßte Beträge
in Abgang zu stellen. Über die Wertänderungen sind
Buchungsaufträge zu erteilen.
(4) Ausgaben für Unterhaltungs- und Erneuerungsmaß-
nahmen erfordern keine Wertänderungen beim Grundver-
mögen.
(5) Während des Rechnungsjahrs entfallen Buchungs-
aufträge für die Ausgaben nach Absatz 1.
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Bewertungsgrundsätze für das bewegliche Vermögen
(1) Die einzelnen beweglichen Sachen sind mit dem
Anschaffungspreis und einer Minderung um 50 v.H. für
Abschreibungen zu bewerten. Als Anschaffungspreis ist der
für den Erwerb der beweglichen Sache aufgewendete Be-
trag anzusehen.
(2) Bei unentgeltlich erworbenen beweglichen Sachen
ist der etwaige Anschaffungspreis zu ermitteln oder not-
falls zu schätzen. Dieser Betrag, vermindert um 50 v.H.
für Abschreibungen, ist in das Vermögensverzeichnis ein-
zutragen. Es ist ein Buchungsauftrag zu erteilen.
(3) Nach der einmaligen Wertminderung um 50 v.H.
sind keine Abschreibungen vorzunehmen.
(4) Bewegliches Vermögen des Deutschen Reiches ist
mit dem Wert fortzuführen, mit dem es in das Vermögen
aufgenommen worden ist.
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Wertänderungen beim beweglichen Vermögen
(1) Wertänderungen bei einer beweglichen Sache werden
nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 vorgenommen.
(2) Die Zugänge und Abgänge bei den Sammlungen sind
auf Grund der geführten besonderen Aufzeichnungen unter
Berücksichtigung des Werts der Sammlung als Ganzes am
Schluß des Rechnungsjahrs wertmäßig zu erfassen. Der
Saldo der Wertänderung ist im Vermögensverzeichnis als
Zugang oder Abgang einzutragen. Die Errechnung des
Saldos ist aktenkundig zu machen. Hierbei sind insbeson-
dere alle Neuerwerbungen, Komplettierungen, Verluste und
Überalterungen sowie alle sonstigen Wertsteigerungen und
Wertminderungen zu berücksichtigen. Über den Saldo. der
Wertänderung ist ein Buchungsauftrag zu erteilen.
(3) Für die Lagerbestände der Bevorratung gilt Absatz 2
entsprechend.
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Bewertungsgrundsätze für das Kapitalvermögen
(1) Beim Kapitalvermögen sind Geldforderungen mit
ihrem Nennwert zu bewerten, soweit nicht besondere Um-
stände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Geldforderungen aus der Zeit vor der Währungsumstellung
sind nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen um-
zurechnen (im allgemeinen im Verhältnis 10:1) und mit