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Er veranlaßt im einzelnen insbesondere:
a) Die sofortige Mitteilung des. Schadensereignisses
nach Art und Umfang, des Schadensortes (erfor-
derlichenfalls auch der Zufahrt) und. der über-
schlägigen Zahl der Verletzten an die Fernmelde-
zentrale der Feuerwehr, welche über den Betten-
nachweis die Aufnahmekrankenhäuser und umab-
hängig von einer Anforderung entsprechend Num-
mer 6 den beauftragten Arzt der Senatsverwaltung
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verständigt.
Die Anforderung eines oder mehrerer Einsatz-
trupps (siehe Nummer 9) sowie von Sanitätskräf-
ten und Sanitätsausrüstung der Hilfsorganisatio-
nen.
Das Abrücken der Krankenkraftwagen, der sonsti-
gen Einsatzkräfte und den Rücktransport des bzw.
der Einsatztrupps. Erforderlichenfalls ist die Polizei
um den Rücktransport des bzw. der Einsatztrupps
zu bitten. Ferner sind die Aufnahmekrankenhäuser
über den Bettennachweis von der Beendigung des
Einsatzes zu unterrichten.
Der Leitende der Feuerwehr bittet nach Bedarf über
die Fernmeldezentrale der Feuerwehr, den für Zwecke
des Katastrophenschutzes (Gesundheitsdienst) beauf-
tragten Arzt der Senatsverwaltung für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales am Schadensort die Leitung
aller organisatorischen Maßnahmen zur gesundheit-
lichen Versorgung der Verletzten einschließlich der
Anforderung von Sanitätskräften und Sanitätsaus-
rüstung der- Hilfsorganisationen, der Belegung der
Krankenhäuser und der Inanspruchnahme von Not-
bettenlagern zu übernehmen. Die Namen, Anschriften
und Telefonnummern der in Betracht kommenden
Ärzte sind bei der Zentrale der Feuerwehr und beim
Bettennachweis hinterlegt. Bis zum Eintreffen des für
Zwecke des Katastrophenschutzes beauftragten Arztes
kann der Leitende der Feuerwehr einen anderen Arzt
(einen Arzt der dem Schadensort nächstgelegenen
Krankenanstalt, siehe Nummer 7) heranziehen.
Mit dem Eintreffen des für Zwecke des Katastrophen-
schutzes beauftragten Arztes gehen auch die in Num-
mer 5 unter b) und c) genannten Aufgaben auf ihn
über.
Die Feuerwehr stellt dem für Zwecke des Katastro-
phenschutzes (Gesundheitsdienst) beauftragten Arzt
zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben am
Schadensort einen Fernmeldeführungswagen zur Ver-
fügung.
Dieser Arzt wird im Bedarfsfall durch einen‘ Dienst-
wagen der Polizei (nach Anforderung durch den
Bettennachweis beim Führungsstab des Kommandos
der Schutzpolizei — Amtsanruf: 660017, App. 2917)
zum Schadensort befördert.
Für die Versorgung einer größeren Anzahl von Ver-
letzten sind Krankenhäuser als sogenannte Aufnahme-
krankenhäuser (A) bestimmt worden (siehe Anlage 1).
Insbesondere in den nachbezeichneten Krankenanstal-
ten mit größeren chirurgischen Abteilungen sind Vor-
kehrungen zur HErstversorgung und „gegebenenfalls
einer verdichteten Belegung bei Zuführung einer grö-
ßeren Anzahl von Verletzten zu treffen:
Städtisches Krankenhaus Moabit,
Städtisches Rudolf-Virchow-Krankenhaus,
Städtisches Humboldt-Krankenhaus,
Städtisches Krankenhaus Westend,
Städtisches Krankenhaus Spandau,
Städtisches Krankenhaus Hohengatow,
Städtisches Krankenhaus Wilmersdorf,
Städtisches Krankenhaus Am Urban,
Städtisches Krankenhaus Neukölln,
Städtisches Wenckebach-Krankenhaus,
Städtisches Auguste-Viktoria-Krankenhaus,
Städtisches Behring-Krankenhaus.
Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, zu jeder
Tages- und Nachtzeit mindestens eine Operations-
gruppe dienstbereit zu halten.
Von den Aufnahmekrankenhäusern sind für die ihnen
zugeführten Verletzten neben den üblichen. Aufzeich-
nungen besondere Angaben unter Verwendung des
Vordrucks „Mitteilung über Verletztenversorgung“ zu-
sammenzustellen (siehe Anlage 2).
Die 1. Ausfertigung der „Mitteilung über Verletzten-
versorgung“ ist für die im Bedarfsfall beim Polizei-
präsidenten in Berlin — Kommando der Schutzpolizei —
eingerichtete Nachrichtensammelstelle bestimmt und
wird von der Polizei abgeholt.
Nachdem der Bettennachweis die Beendigung des Ein-
satzes mitgeteilt hat (Nummer 5c), ist dieser um-
gehend fernmündlich zu unterrichten, wieviel der dem
jeweiligen Aufnahmekrankenhaus zugeführten Ver-
letzten stationär aufgenommen und wieviel ambulant
versorgt worden sind.
Bei den in der Anlage 1 mit „E“ kenntlich gemachten
Krankenhäusern ist ein Einsatztrupp für die Erste
Hilfe am Unfallort, bestehend aus einem geeigneten
Arzt und einer Krankenschwester oder einem Kranken-
pfleger aus dem ständigen Personal in der Weise zu
bestimmen, daß der Einsatztrupp, unabhängig. von
dem Schichtwechsel, Tag und Nacht bei Unterbrechung
seiner üblichen Tätigkeiten im Alarmfalle bereitsteht.
Der Trupp muß in wenigen Minuten nach der Alarmie-
rung durch die Feuerwehr abrücken können. Er wird
im Alarmfall von einem Wagen der Feuerwehr beim
Pförtner des Krankenhauses abgeholt.
Die für den Einsatztrupp einzuteilenden Kräfte dürfen
nicht ‚von der Operationsgruppe in den unter Num-
mer 7 Absatz 2 aufgeführten Krankenanstalten abge-
zogen werden.
Der Einsatztrupp ist mit ausreichender Erste-Hilfe-
Ausrüstung in Behältnissen, die vom Einsatztrupp in
einem Pkw (Volkswagen) befördert werden können,
auszustatten. Die Ausrüstung muß ständig griffbereit
und gebrauchsfähig zur Verfügung gehalten werden
(am zweckmäßiegsten in. der Aufnahme).
3
9.
LO.
11.
Für die Durchführung und laufende Überwachung der
Maßnahmen zu Nummern 7 bis 10 ist das Bezirks-
amt — Ges — verantwortlich.
Blutspendewesen einschließlich Versorgung
mit Blutkonserven
12.
Die Vermittlung von Frischblutspendern ist über die
städtischen Blutspendernachweise im
Städtischen Rudolf-Virchow-Krankenhaus,
Städtischen Krankenhaus Moabit,
Städtischen Auguste-Viktoria-Krankenhaus,
Städtischen Krankenhaus Neukölln,
Städtischen Krankenhaus Am Urban und
Städtischen Krankenhaus Spandau
zu veranlassen.
Der Berliner. Blutspendedienst hat im Falle eines
Massenunglücks die Aufgabe, die Versorgung mit Blut-
konserven sicherzustellen.
13.
14.
Darüber hinaus kann - der für Zwecke des Katastro-
phenschutzes (Gesundheitsdienst) vom Leitenden: der
Feuerwehr alarmierte Arzt außerhalb der üblichen
Dienststunden die Dienstbereitschaft des Berliner
Blutspendedienstes anordnen, sofern das nach Lage
der Dinge notwendig erscheint.
Die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des
Blutspendewesens trifft — erforderlichenfalls nach den
Weisungen des für Zwecke des Katastrophenschutzes
beauftragten Arztes — der Leiter des Berliner Blut-
spendedienstes (bzw. sein Vertreter). Der Berliner
Blutspendedienst kann im Bedarfsfall auch die Polizei