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Volume 24. Juni 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1/1969 
Seite 128 
Nr. 34 
&L 
Er veranlaßt im einzelnen insbesondere: 
a) Die sofortige Mitteilung des. Schadensereignisses 
nach Art und Umfang, des Schadensortes (erfor- 
derlichenfalls auch der Zufahrt) und. der über- 
schlägigen Zahl der Verletzten an die Fernmelde- 
zentrale der Feuerwehr, welche über den Betten- 
nachweis die Aufnahmekrankenhäuser und umab- 
hängig von einer Anforderung entsprechend Num- 
mer 6 den beauftragten Arzt der Senatsverwaltung 
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verständigt. 
Die Anforderung eines oder mehrerer Einsatz- 
trupps (siehe Nummer 9) sowie von Sanitätskräf- 
ten und Sanitätsausrüstung der Hilfsorganisatio- 
nen. 
Das Abrücken der Krankenkraftwagen, der sonsti- 
gen Einsatzkräfte und den Rücktransport des bzw. 
der Einsatztrupps. Erforderlichenfalls ist die Polizei 
um den Rücktransport des bzw. der Einsatztrupps 
zu bitten. Ferner sind die Aufnahmekrankenhäuser 
über den Bettennachweis von der Beendigung des 
Einsatzes zu unterrichten. 
Der Leitende der Feuerwehr bittet nach Bedarf über 
die Fernmeldezentrale der Feuerwehr, den für Zwecke 
des Katastrophenschutzes (Gesundheitsdienst) beauf- 
tragten Arzt der Senatsverwaltung für Arbeit, Ge- 
sundheit und Soziales am Schadensort die Leitung 
aller organisatorischen Maßnahmen zur gesundheit- 
lichen Versorgung der Verletzten einschließlich der 
Anforderung von Sanitätskräften und Sanitätsaus- 
rüstung der- Hilfsorganisationen, der Belegung der 
Krankenhäuser und der Inanspruchnahme von Not- 
bettenlagern zu übernehmen. Die Namen, Anschriften 
und Telefonnummern der in Betracht kommenden 
Ärzte sind bei der Zentrale der Feuerwehr und beim 
Bettennachweis hinterlegt. Bis zum Eintreffen des für 
Zwecke des Katastrophenschutzes beauftragten Arztes 
kann der Leitende der Feuerwehr einen anderen Arzt 
(einen Arzt der dem Schadensort nächstgelegenen 
Krankenanstalt, siehe Nummer 7) heranziehen. 
Mit dem Eintreffen des für Zwecke des Katastrophen- 
schutzes beauftragten Arztes gehen auch die in Num- 
mer 5 unter b) und c) genannten Aufgaben auf ihn 
über. 
Die Feuerwehr stellt dem für Zwecke des Katastro- 
phenschutzes (Gesundheitsdienst) beauftragten Arzt 
zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben am 
Schadensort einen Fernmeldeführungswagen zur Ver- 
fügung. 
Dieser Arzt wird im Bedarfsfall durch einen‘ Dienst- 
wagen der Polizei (nach Anforderung durch den 
Bettennachweis beim Führungsstab des Kommandos 
der Schutzpolizei — Amtsanruf: 660017, App. 2917) 
zum Schadensort befördert. 
Für die Versorgung einer größeren Anzahl von Ver- 
letzten sind Krankenhäuser als sogenannte Aufnahme- 
krankenhäuser (A) bestimmt worden (siehe Anlage 1). 
Insbesondere in den nachbezeichneten Krankenanstal- 
ten mit größeren chirurgischen Abteilungen sind Vor- 
kehrungen zur HErstversorgung und „gegebenenfalls 
einer verdichteten Belegung bei Zuführung einer grö- 
ßeren Anzahl von Verletzten zu treffen: 
Städtisches Krankenhaus Moabit, 
Städtisches Rudolf-Virchow-Krankenhaus, 
Städtisches Humboldt-Krankenhaus, 
Städtisches Krankenhaus Westend, 
Städtisches Krankenhaus Spandau, 
Städtisches Krankenhaus Hohengatow, 
Städtisches Krankenhaus Wilmersdorf, 
Städtisches Krankenhaus Am Urban, 
Städtisches Krankenhaus Neukölln, 
Städtisches Wenckebach-Krankenhaus, 
Städtisches Auguste-Viktoria-Krankenhaus, 
Städtisches Behring-Krankenhaus. 
Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, zu jeder 
Tages- und Nachtzeit mindestens eine Operations- 
gruppe dienstbereit zu halten. 
Von den Aufnahmekrankenhäusern sind für die ihnen 
zugeführten Verletzten neben den üblichen. Aufzeich- 
nungen besondere Angaben unter Verwendung des 
Vordrucks „Mitteilung über Verletztenversorgung“ zu- 
sammenzustellen (siehe Anlage 2). 
Die 1. Ausfertigung der „Mitteilung über Verletzten- 
versorgung“ ist für die im Bedarfsfall beim Polizei- 
präsidenten in Berlin — Kommando der Schutzpolizei — 
eingerichtete Nachrichtensammelstelle bestimmt und 
wird von der Polizei abgeholt. 
Nachdem der Bettennachweis die Beendigung des Ein- 
satzes mitgeteilt hat (Nummer 5c), ist dieser um- 
gehend fernmündlich zu unterrichten, wieviel der dem 
jeweiligen Aufnahmekrankenhaus zugeführten Ver- 
letzten stationär aufgenommen und wieviel ambulant 
versorgt worden sind. 
Bei den in der Anlage 1 mit „E“ kenntlich gemachten 
Krankenhäusern ist ein Einsatztrupp für die Erste 
Hilfe am Unfallort, bestehend aus einem geeigneten 
Arzt und einer Krankenschwester oder einem Kranken- 
pfleger aus dem ständigen Personal in der Weise zu 
bestimmen, daß der Einsatztrupp, unabhängig. von 
dem Schichtwechsel, Tag und Nacht bei Unterbrechung 
seiner üblichen Tätigkeiten im Alarmfalle bereitsteht. 
Der Trupp muß in wenigen Minuten nach der Alarmie- 
rung durch die Feuerwehr abrücken können. Er wird 
im Alarmfall von einem Wagen der Feuerwehr beim 
Pförtner des Krankenhauses abgeholt. 
Die für den Einsatztrupp einzuteilenden Kräfte dürfen 
nicht ‚von der Operationsgruppe in den unter Num- 
mer 7 Absatz 2 aufgeführten Krankenanstalten abge- 
zogen werden. 
Der Einsatztrupp ist mit ausreichender Erste-Hilfe- 
Ausrüstung in Behältnissen, die vom Einsatztrupp in 
einem Pkw (Volkswagen) befördert werden können, 
auszustatten. Die Ausrüstung muß ständig griffbereit 
und gebrauchsfähig zur Verfügung gehalten werden 
(am zweckmäßiegsten in. der Aufnahme). 
3 
9. 
LO. 
11. 
Für die Durchführung und laufende Überwachung der 
Maßnahmen zu Nummern 7 bis 10 ist das Bezirks- 
amt — Ges — verantwortlich. 
Blutspendewesen einschließlich Versorgung 
mit Blutkonserven 
12. 
Die Vermittlung von Frischblutspendern ist über die 
städtischen Blutspendernachweise im 
Städtischen Rudolf-Virchow-Krankenhaus, 
Städtischen Krankenhaus Moabit, 
Städtischen Auguste-Viktoria-Krankenhaus, 
Städtischen Krankenhaus Neukölln, 
Städtischen Krankenhaus Am Urban und 
Städtischen Krankenhaus Spandau 
zu veranlassen. 
Der Berliner. Blutspendedienst hat im Falle eines 
Massenunglücks die Aufgabe, die Versorgung mit Blut- 
konserven sicherzustellen. 
13. 
14. 
Darüber hinaus kann - der für Zwecke des Katastro- 
phenschutzes (Gesundheitsdienst) vom Leitenden: der 
Feuerwehr alarmierte Arzt außerhalb der üblichen 
Dienststunden die Dienstbereitschaft des Berliner 
Blutspendedienstes anordnen, sofern das nach Lage 
der Dinge notwendig erscheint. 
Die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des 
Blutspendewesens trifft — erforderlichenfalls nach den 
Weisungen des für Zwecke des Katastrophenschutzes 
beauftragten Arztes — der Leiter des Berliner Blut- 
spendedienstes (bzw. sein Vertreter). Der Berliner 
Blutspendedienst kann im Bedarfsfall auch die Polizei
	        
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