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2) Aufstellung der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind von den Bezirksämtern
bis zum 1. August jeden zweiten Jahres (gerade
Jahreszahl) aufzustellen. Dabei sind grundsätzlich
alle Bevölkerungskreise und Berufsgruppen gleich-
mäßig und ohne Unterschied heranzuziehen. Um
das zu erreichen, werden vom Senator für Inneres
jeweils die Anfangsbuchstaben vorgeschrieben, mit
Jenen die Familiennamen der auszuwählenden Per-
sonen beginnen sollen. Die Vorarbeiten sind so
rechtzeitig in Angriff zu nehmen, daß die ord-
nungsmäßige und: zeitgerechte Aufstellung der
Vorschlagslisten gewährleistet ist.
Auslegung der Vorschlagslisten
Sobald die Bezirksverordnetenversammlung be-
schlossen hat, ist die Vorschlagsliste eine Woche
lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Zeitpunkt
und Ort der Auslegung werden vom Senator für
Inneres im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht.
Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll die
Bevölkerung auch durch die lokale Presse auf das
Auslegen der Vorschlagslisten und die Möglichkeit
hingewiesen werden, etwaige Einsprüche geltend
zu machen. Außerdem sollen an den Anschlagtafeln
des Bezirks und an sonstigen geeigneten Stellen
(z.B. in Dienstgebäuden mit großem Publikums-
verkehr) Auszüge der Bekanntmachung im Amts-
blatt angebracht werden.
Übersendung der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind dem zuständigen Amts-
gericht unmittelbar bis zum 1. September zu
übersenden. Sie müssen der Bezirksverordneten-
versammlung daher noch vor den Ferien zur Be-
schlußfassung vorgelegt werden.
Berichtigungen, die nach Übersendung der Vor-
schlagslisten erforderlich werden, sind dem zu-
ständigen Amitsrichter mitzuteilen, ebenso alle
bekanntwerdenden Tatsachen, die die Schöffen-
fähigkeit eines Vorgeschlagenen ausschließen.
Beanstandet der zuständige Amtsrichter die
Vorschlagslisten, so haben die Bezirksämter un-
mittelbar Abhilfe zu schaffen. Der Senator für
Inneres ist über derartige Fälle zu unterrichten.
Um eine Kontrolle ausüben zu können, sind die
Adreßplatten der gewählten Personen auf Rei-
terstelle 12 mit einem r-Reiter zu versehen (vgl.
Nummer 29).
Personen mit Schwerbeschädigtenausweisen nach Mu-
ster C und C/ oder B und B/
Die bezirklichen Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene, die Anerkennungsstelle für
Zivilbeschädigte sowie der für soziale Angelegenheiten
zuständige Senator teilen dem für den Wohnsitz zu-
ständigen Bezirkseinwohneramt die Personalien jedes
Beschädigten mit, der einen Beschädigtenausweis nach
Muster C und C/ oder B und B/ (einschließlich der
entsprechenden Blindenausweise) erhalten hat.
Die Adreßplatten dieser Personen sind in der 3. Zeile
- Stellen 28 und 29 — mit dem Zeichen „Sb“ zu ver-
sehen. Die Abteilung Sozialwesen — Fürsorgestelle für
Kb und Kh — ist zu benachrichtigen, wenn der Be-
schädigte verstirbt oder aus Berlin verzieht.
Rentenempfänger des Entschädigungsamtes
Zur Vermeidung von Rentenüberzahlungen des Ent-
schädigungsamtes sind für die Entschädigungsrenten
Sicherungsmaßnahmen eingeschaltet. Das Entschädi-
zungsamt gibt dem für den Wohnsitz des Rentenemp-
fängers zuständigen Bezirkseinwohneramt jeden Ren-
tenfall durch Meldezettel „Entsch. 603“ bekannt. So-
weit es sich hierbei um über 15 Jahre alte Personen
handelt, ist die Reg.-Nummer auf die Adreßplatte in
Block II, Zeile 8, beginnend auf Teilstrich 29,
zu prägen. Bei Kindern unter 15 Jahren sind diese
Vermerke in die Kinderkartei einzutragen. |
)
Falls der Aufenthalt eines gemeldeten Rentenempfän-
gers nicht festgestellt werden kann, ist der Meldezettel
mit entsprechendem Vermerk unverzüglich in ver-
schlossenem Umschlag an das Entschädigungsamt zu-
rückzusenden.
Von nachstehenden Veränderungen, die durch Polizei-
oder - Standesamtsmeldungen bekanntwerden, ist das
Entschädigungsamt umgehend mit Vordruck „Entsch.
604“ zu unterrichten:
a) Sterbefälle von Rentenempfängern,
b) Wiederverheiratung
einer rentenberechtigten Witwe,
c) Heirat einer rentenberechtigten Waise,
d) Fortzug von Rentenberechtigten aus Berlin,
e) Begründung eines weiteren Wohnsitzes des Renten-
berechtigten außerhalb von Berlin (West).
Der Vordruck „Entsch. 604“ ist mit einem Adreßplat-
tenabdruck der betreffenden Person zu versehen und
die Veränderung durch entsprechende Streichung im
Vordruck zu kennzeichnen.
Gleichzeitig ist der auf der Adreßplatte (bei Kindern
unter 15 Jahren auf der Karteikarte) befindliche Siche-
rungsvermerk zu planieren oder zu streichen.
Umzüge von Rentenempfängern innerhalb von Berlin
sind dem Entschädigungsamt nicht zu melden.
438,
Druck von Einwohnerlisten für Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden werden vom Stadtsynodalver-
band und vom Bischöflichen Ordinariat Berlin laufend
über die Bevölkerungsbewegung der evangelischen und
der katholischen Einwohner von Berlin zur Berichti-
gung ihrer Gemeindemitglieder-Kartei unterrichtet
(vgl. Abschnitt IV C). Um denjenigen Kirchengemein-
den, die noch nicht im Besitz einer Gemeindemitglie-
der-Kartei sind, die Einrichtung einer solchen zu er-
möglichen, sollen die Bezirkseinwohnerämter auf An-
trag der Kirchengemeinden Listen der Gemeindemit-
glieder herstellen. Dabei sind die Angaben über die
Gemeindemitglieder auf: Name, Vorname, Geburts-
datum und -ort, Anschrift und Beruf zu beschränken.
Die Arbeiten sind gegen Kostenerstattung und nur
während einer Zeit geringen Arbeitsanfalls durchzu-
führen. Je Anschrift ist ein Druckkostensatz von
0,05 DM für Listendrucke
0,06 DM für Einzeldrucke
zu berechnen und bei HA. 3510/128 zu vereinnahmen.
Die auftraggebende Kirchengemeinde hat das benötigte
Papier zu liefern.
Druck eines Einwohnerverzeichnisses für das Adreß-
buch
a) Mit der Signalnocke 12 (Adreßbuchnocke) sind die
Adremaplatten folgender Personen zu versehen:
des Ehemannes, der im allgemeinen als wirt-
schaftlicher Träger der Familie anzusehen ist;
wohnen geschiedene Eheleute noch zusammen,
so gilt nur der Mann als Haushaltungsvorstand;
bei Familien- oder Haushaltungs- oder Wohn-
gemeinschaften, zu denen neben Eltern und Kin-
dern auch andere Verwandte und Bekannte ge-
hören können, gilt das ältere Mitglied, sofern
wirtschaftlich selbständig, als Haushaltungsvor-
stand; weitere Mitglieder der Gemeinschaft er-
halten nur. dann die Adreßbuchnocke, wenn es
sich um Personen des öffentlichen Lebens oder
um beruflich selbständige Personen'!), die das
25. Lebensjahr vollendet haben, handelt;
14.
ı) Unter den Begriff „beruflich selbständig“ fallen die Erwerbs-
tätigen, die nicht Arbeitnehmer sind, wie Geschäftsinhaber, selb-
ständige Handwerker, Ärzte, Anwälte und Steuerberater, frei-
beruflich Tätige wissenschaftlicher oder künstlerischer Berufe,
Angehörige von Heilberufen mit eigener Praxis, selbständige
Handels- und Industrievertreter (nicht jedoch die sogenannten
Reisenden) usw.