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Nr. 38
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Probezeit
Die Probezeit beträgt sechs Wochen. In Ausnahmefällen
kann sie im Arbeitsvertrag verkürzt oder bis zu acht
Wochen verlängert werden,
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Beschäftigungszeit
(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tage der
Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Voll-
endung des 18. Lebensjahres an gerechnet.
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder ge-
schlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der
von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme
zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet. Das gleiche gilt,
wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Abschluß dieses
Tarifvertrages gewechselt hat.
(2) Dienstpflichtzeiten in der früheren deutschen Wehr-
macht, beim früheren Reichsarbeitsdienst und bei der
Polizei sowie Zeiten einer Kriegsgefangenschaft gelten als
Beschäftigungszeit, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch
unterbrochen worden ist und der Arbeiter sich nach Fort-
fall des Hinderungsgrundes unverzüglich zur Wiederauf-
nahme der Arbeit gemeldet hat. Das gleiche gilt für Dienst-
pflichtzeiten auf Grund einer sonstigen Dienstverpflich-
tung, wenn nicht nach den Umständen, unter denen diese
Verpflichtung erfolgt ist, eine Anrechnung dieser Zeiten
offenbar unbillig wäre.
{3) Für Arbeiter, die aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen vor dem 8. Mai 1945 entlassen oder in-
haftiert worden sind, gelten auch die Zeiten zwischen der
Entlassung und der Wiedereinstellung sowie Zeiten der
Inhaftierung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 1 als Beschäftigungszeit.
(4) Bei einer Wiedereinstellung werden frühere Be-
schäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet,
wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis
a) durch Zeitablauf oder Kündigung des Arbeitgebers be-
endet wurde und die Kündigung nicht auf ein Ver-
schulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist,
wegen einer Kriegsbeschädigung oder einer während
der früheren Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädi-
gung beendet wurde.
Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber
werden ferner angerechnet, wenn die Nichtanrechnung aus
anderen Gründen offenbar unbillig wäre.
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Dienstzeit
b)
(1) ’ Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit und
solche Zeiten, die nach den Absätzen 2 und 3 angerechnet
werden, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der
Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2) Die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen
Dienst oder in der Privatwirtschaft können ganz oder teil-
weise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit Voraus-
setzung für die Einstellung war.
(3) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Wehrdienst- und Reichsarbeits-
dienstpflicht (aktive Dienstpflicht und Übungen),
b) die Kriegsdienstzeit,
ec) die Zeit einer Kriegsgefangenschaft,
4) die Zeit einer auf dem Kriegszustand beruhenden Zivil-
internierung oder Gefangenschaft als Geisel nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres.
(4) Für bereits beschäftigte Arbeiter verbleibt es bei der
Dienstzeitberechnung nach bisherigem Recht, falls dies für
den Arbeiter günstiger ist.
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Ausschlußfrist
Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nach-
zuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß er-
bracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis
aus einem vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist
die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu
stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
MH. Allgemeine Arbeitsbedingungen
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Allgemeine Pflichten
(1) Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten
gewissenhaft und ordnungsmäßig auszuführen.
(2) Diese Arbeiten haben sich ihrer Art nach grund-
sätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei Abschluß des
Arbeitsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend verein-
bart worden ist. Sofern es ihm billigerweise zugemutet
werden kann und sein allgemeiner Lohnstand dadurch
nicht „verschlechtert wird, hat der Arbeiter auch jede
andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Arbeit auszuführen. In Notfällen sowie aus dringenden
Gründen des Gemeinwohls hat er vorübergehend jede ihm
übertragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie. nicht in
sein Arbeitsgebiet fällt.
(3) Der Arbeiter hat Arbeiten Beurlaubter oder Er-
krankter in den üblichen Grenzen mitzuübernehmen. Die
Entlohnung in Vertretungsfällen bleibt bezirklicher Rege-
lung überlassen.
(4) Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Arbeitsleistung
im Rahmen der sonst üblichen regelmäßigen oder dienst-
planmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.
(5) Im Bedarfsfall hat der Arbeiter Überstunden in den
gesetzlich zugelassenen Grenzen zu leisten.
(6) Der Arbeiter kann abgeordnet oder versetzt werden,
wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern.
(7) Der Arbeiter ist verpflichtet, einen wahrgenomme-
nen Sachverhalt, der zu einer Schädigung der Verwaltung
oder des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unver-
züglich zur Kenntnis zu bringen.
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Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers
vor der Einstellung körperliche Eignung, Gesundheitszu-
stand und Arbeitsfähigkeit durch Zeugnis eines vom Arbeit-
geber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit ver-
trauensärztlich untersuchen lassen.
(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeit-
geber.
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Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt darf der Arbeiter
nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.
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Personalakten
(1) Der Arbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine voll-
ständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht
auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten aus-
üben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.
Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurück-
weisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
geboten ist.
(2) Der Arbeiter muß über Beschwerden und Behaup-
tungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind -oder
ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Perso-