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Volume 15. Mai 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1968 | 
Seite 74 
Nr. 32 
3.4 
Beginn und Ende der Ausbildung 
Die Ausbildung beginnt am ......... . 
uk UN endet 
8.3 
Probezeit — Kündigung 
Die ersten drei Monate der Ausbildung‘ gelten als 
Probezeit. 
Das Ausbildungsverhältnis kann gekündigt werden: 
während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündi- 
gungsfrist von beiden Vertragspartnern, 
nach Ablauf der Probezeit aus einem wichtigen Grund 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden 
Vertragspartnern, 
von dem in Ausbildung. Stehenden bei beabsichtigtem 
Berufswechsel mit einer Kündigungsfrist von zwei 
Wochen. 
Das Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grunde er- 
lischt, wenn es nicht binnen zwei Wochen, nachdem 
Jer Berechtigte von den zugrunde liegenden Tatsachen 
erfahren hat, ausgeübt wird. 
Ls 
Ge 
Nebenabreden 
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gilt $ 11 BA” 
sinngemäß. 
2. Als Berufskleidung werden gewährt: 
Die Berufskleidung bleibt bis zum Ablauf des Ver- 
trages Eigentum des Landes Berlin. Sie ist pfleglich 
zu behandeln. 
Bei vorzeitigem Ausscheiden ist diese Kleidung späte- 
stens am Tage der Beendigung des Ausbildungsver- 
hältnisses der Anstalt zurückzugeben. 
Die Schülerin / der Schüler verpflichtet sich, in der von 
dem Träger bereitgestellten Unterkunft zu wohnen 
und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen). 
3. 
S$ 9 
Schulordnung und Hausordnung 
Die Schülerin / der Schüler unterliegt der Schuloränung 
und .der Hausordnung. 
u den ...... 
Für den Träger ‘Gesetzliche(r) Vertreter 
der Schule 
— Die Schülerin / 
der Schüler 
) ggf. streichen 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 1.-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87.0591 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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