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Nr. 3
9) in der heilpädagogisch-therapeu-
tischen Abteilung‘ 2... 1.7 un
Muß in Einzelfällen die Behand-
lung über den Zeitpunkt der Voll-
endung des 16. Lebensjahres fort-
gesetzt werden, so ist bis zum
Abschluß der Behandlung der
Pflegesatz nach Buchstabe b wei-
ter zu berechnen,
c) in Außenpflege
22,50 DM
Barauslagen;
zuzüglich eines
Verwaltungs-
kostenzuschlages
von tägl. 1,20 DM.
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den Kran-
kenanstalten des Landes Berlin nicht vorhanden — wird
im Sinne des 810 der Verordnung zur Durchführung
der 8817 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Ge-
meinnützigkeitsverordnung) vom 24, Dezember 1953
(BGBl. I S. 1592/GVBl. 1954 S.33) für Erwachsene in
Krankenhäusern der‘ Gruppe A auf 80,90 DM, der
Gruppe A 1 auf 78,20 DM und der Gruppe A2 auf
69,30 DM festgesetzt.
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind mit denjenigen
der II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern
im Sinne des $ 10 aaO vergleichbar.
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler)
und Krankenhäuser mit Abteilungen für
Chronischkranke
Der Pflegesatz beträgt je Kranken-
pflegetag‘ N EN 21,25 DM.
C. Heil- und Pflegeanstalten
Der Pflegesatz beträgt je Kranken-
pflegetag
a) in Anstaltspflege. .s.0..00.00. ne
b): in Außenpflege 2. . .‚Barauslagen;
zuzüglich eines
Verwaltungs-
kostenzuschlages
von tägl. 1,60 DM.
[L.
Aufnahme- und Entlassungstag sind als je ein Tag zu
berechnen. Bei Verlegungen von Patienten in eine andere
Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur einmal, und
zwar von der aufnehmenden Krankenanstalt berechnet
werden.
IIT.
Nebenkosten
A. Stationäre Behandlung
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwende-
ten Materialien
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge-
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo-
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine),
b) für Endoprothesen,
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch-
behandlungen
besonders in Rechnung zu stellen.
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind außer den
in Nummer 1 aufgeführten Nebenkosten noch die Auf-
wendungen für besondere ärztliche Sachleistungen. so-
wie sonstige sächliche Leistungen mit einem Pauschal-
betrag von 4,80 DM für jeden Krankenpflegetag zu
berechnen, und zwar unabhängig davon, ob und in wel-
chem Umfang im Einzelfalle Leistungen erbracht wor-
den sind.
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen-
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un-
fallverletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung
für die stationäre Behandlung im berufsgenossen-
schaftlichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht
besonders zu berechnen.
A
B. Stationäre Beobachtung
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der Sonder-
bettenklasse sind neben dem Pflegesatz die Aufwendungen
für ärztliche Sachleistungen mit Ausnahme folgender La-
boratoriumsuntersuchungen:
Blutbild,
Blutsenkung und
Harnstatus
nach dem Tarif für ambulante Leistungen und stationäre
Nebenleistungen der Anstalten und Einrichtungen des Ge-
sundheitswesens des Landes Berlin vom 14. Dezember 1965
(ABl. 1966 S. 43) zu berechnen.
IV.
L.
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen
Anweisung gelten gegenüber
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten-
Krankenversorgung, Krankenversorgung der Bun-
desbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse),
b) Selbstzahlern.
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden
im Gebiet des Sowjetsektors von Berlin sowie der
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind für die
stationäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die Pflege-
sätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs vom
23. September 1938 in der Fassung vom 24. November
1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333) anzuwenden.
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An-
wendung.
Diese’ Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1967 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
30. September 1977 außer Kraft.
Die Allgemeine Anweisung über Pflegesätze und Ne-
benkosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin
vom 3. Mai 1966 (ABl. S. 601) wird mit dem Inkraft-
treten dieser Allgemeinen Anweisung aufgehoben.
Die in den Abschnitten I und III festgesetzten Sätze
sind in Rechnung zu stellen
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1967,
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag-
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung
vom 1. Oktober 1967.
2,
3
5.
6.
Anlage 2
(Anlage zu $ 3)
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin
Stand 1. Oktober 1967
Gruppe S
1. Oskar-Helene-Heim
2. Kaiserin-Auguste-Viktoria-Haus
Gruppe A
1. Städt. Krankenhaus Moabit
2. Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus
Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus
— Kinderklinik —
4. Städt. Krankenhaus Westend
5. Städt. Frauenklinik Charlottenburg
6. Städt. Krankenhaus Spandau