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Volume 17. Januar 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1968 
Seite 6 
Nr. 3 
9) in der heilpädagogisch-therapeu- 
tischen Abteilung‘ 2... 1.7 un 
Muß in Einzelfällen die Behand- 
lung über den Zeitpunkt der Voll- 
endung des 16. Lebensjahres fort- 
gesetzt werden, so ist bis zum 
Abschluß der Behandlung der 
Pflegesatz nach Buchstabe b wei- 
ter zu berechnen, 
c) in Außenpflege 
22,50 DM 
Barauslagen; 
zuzüglich eines 
Verwaltungs- 
kostenzuschlages 
von tägl. 1,20 DM. 
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den Kran- 
kenanstalten des Landes Berlin nicht vorhanden — wird 
im Sinne des 810 der Verordnung zur Durchführung 
der 8817 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Ge- 
meinnützigkeitsverordnung) vom 24, Dezember 1953 
(BGBl. I S. 1592/GVBl. 1954 S.33) für Erwachsene in 
Krankenhäusern der‘ Gruppe A auf 80,90 DM, der 
Gruppe A 1 auf 78,20 DM und der Gruppe A2 auf 
69,30 DM festgesetzt. 
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind mit denjenigen 
der II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern 
im Sinne des $ 10 aaO vergleichbar. 
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler) 
und Krankenhäuser mit Abteilungen für 
Chronischkranke 
Der Pflegesatz beträgt je Kranken- 
pflegetag‘ N EN 21,25 DM. 
C. Heil- und Pflegeanstalten 
Der Pflegesatz beträgt je Kranken- 
pflegetag 
a) in Anstaltspflege. .s.0..00.00. ne 
b): in Außenpflege 2. . .‚Barauslagen; 
zuzüglich eines 
Verwaltungs- 
kostenzuschlages 
von tägl. 1,60 DM. 
[L. 
Aufnahme- und Entlassungstag sind als je ein Tag zu 
berechnen. Bei Verlegungen von Patienten in eine andere 
Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur einmal, und 
zwar von der aufnehmenden Krankenanstalt berechnet 
werden. 
IIT. 
Nebenkosten 
A. Stationäre Behandlung 
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwende- 
ten Materialien 
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge- 
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo- 
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine), 
b) für Endoprothesen, 
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch- 
behandlungen 
besonders in Rechnung zu stellen. 
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind außer den 
in Nummer 1 aufgeführten Nebenkosten noch die Auf- 
wendungen für besondere ärztliche Sachleistungen. so- 
wie sonstige sächliche Leistungen mit einem Pauschal- 
betrag von 4,80 DM für jeden Krankenpflegetag zu 
berechnen, und zwar unabhängig davon, ob und in wel- 
chem Umfang im Einzelfalle Leistungen erbracht wor- 
den sind. 
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen- 
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un- 
fallverletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung 
für die stationäre Behandlung im berufsgenossen- 
schaftlichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht 
besonders zu berechnen. 
A 
B. Stationäre Beobachtung 
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der Sonder- 
bettenklasse sind neben dem Pflegesatz die Aufwendungen 
für ärztliche Sachleistungen mit Ausnahme folgender La- 
boratoriumsuntersuchungen: 
Blutbild, 
Blutsenkung und 
Harnstatus 
nach dem Tarif für ambulante Leistungen und stationäre 
Nebenleistungen der Anstalten und Einrichtungen des Ge- 
sundheitswesens des Landes Berlin vom 14. Dezember 1965 
(ABl. 1966 S. 43) zu berechnen. 
IV. 
L. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen 
Anweisung gelten gegenüber 
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen 
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten- 
Krankenversorgung, Krankenversorgung der Bun- 
desbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse), 
b) Selbstzahlern. 
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden 
im Gebiet des Sowjetsektors von Berlin sowie der 
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind für die 
stationäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die Pflege- 
sätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs vom 
23. September 1938 in der Fassung vom 24. November 
1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333) anzuwenden. 
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner 
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An- 
wendung. 
Diese’ Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 
1. Oktober 1967 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 
30. September 1977 außer Kraft. 
Die Allgemeine Anweisung über Pflegesätze und Ne- 
benkosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin 
vom 3. Mai 1966 (ABl. S. 601) wird mit dem Inkraft- 
treten dieser Allgemeinen Anweisung aufgehoben. 
Die in den Abschnitten I und III festgesetzten Sätze 
sind in Rechnung zu stellen 
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche 
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1. Ok- 
tober 1967, 
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von 
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag- 
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten 
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1967. 
2, 
3 
5. 
6. 
Anlage 2 
(Anlage zu $ 3) 
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin 
Stand 1. Oktober 1967 
Gruppe S 
1. Oskar-Helene-Heim 
2. Kaiserin-Auguste-Viktoria-Haus 
Gruppe A 
1. Städt. Krankenhaus Moabit 
2. Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus 
Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus 
— Kinderklinik — 
4. Städt. Krankenhaus Westend 
5. Städt. Frauenklinik Charlottenburg 
6. Städt. Krankenhaus Spandau
	        
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