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Nr. 95
Soweit es sich um Baumaßnahmen handelt, die die
Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG) durchführen, gilt
Entsprechendes für Bedienstete der BVG.
13.
14,
Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit im Rahmen die-
ser Allgemeinen Anweisungen nach pflichtgemäßem
Ermessen aus; die Technische Aufsichtsbehörde kann
ihnen. Weisungen erteilen. Jeder Beauftragte führt ein
Kontrollbuch, in das ‚Zeit, Ort. und Ergebnis der ein-
zelnen Stichproben einzutragen und besondere Fest-
stellungen oder Beanstandungen zu vermerken sind.
Die Kontrollbücher sind der Technischen Aufsichts-
behörde in Abständen von 6 Monaten vorzulegen.
Trifft ein Beauftragter Feststellungen, die Maßnah-
nen der Technischen Aufsichtsbehörde erforderlich
erscheinen lassen, so ist ihr unverzüglich besonders zu
berichten. Bei Gefahr im Verzuge hat der Beauftragte
vorläufige Anordnungen zu treffen.
Die vom Senator für Wirtschaft zu beauftragenden
Personen (jeweils ein Beauftragter und ein Stellver-
treter) werden vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen oder der BVG -— jeweils für ihre Bauaufgaben —
vorgeschlagen. Die Beauftragung ist schriftlich auszu-
sprechen und hat das übertragene Aufgabengebiet nach
Art und Umfang festzulegen.
IV. Schlußbestimmungen
Diese Allgemeinen Anweisungen treten am 1. Dezem-
ber 1968 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Novem-
ber 1978 außer Kraft.
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Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4461 -
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