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Volume 20. Dezember 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

em] 
| Seite 457 
Nr. 95 
Soweit es sich um Baumaßnahmen handelt, die die 
Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG) durchführen, gilt 
Entsprechendes für Bedienstete der BVG. 
13. 
14, 
Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit im Rahmen die- 
ser Allgemeinen Anweisungen nach pflichtgemäßem 
Ermessen aus; die Technische Aufsichtsbehörde kann 
ihnen. Weisungen erteilen. Jeder Beauftragte führt ein 
Kontrollbuch, in das ‚Zeit, Ort. und Ergebnis der ein- 
zelnen Stichproben einzutragen und besondere Fest- 
stellungen oder Beanstandungen zu vermerken sind. 
Die Kontrollbücher sind der Technischen Aufsichts- 
behörde in Abständen von 6 Monaten vorzulegen. 
Trifft ein Beauftragter Feststellungen, die Maßnah- 
nen der Technischen Aufsichtsbehörde erforderlich 
erscheinen lassen, so ist ihr unverzüglich besonders zu 
berichten. Bei Gefahr im Verzuge hat der Beauftragte 
vorläufige Anordnungen zu treffen. 
Die vom Senator für Wirtschaft zu beauftragenden 
Personen (jeweils ein Beauftragter und ein Stellver- 
treter) werden vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen oder der BVG -— jeweils für ihre Bauaufgaben — 
vorgeschlagen. Die Beauftragung ist schriftlich auszu- 
sprechen und hat das übertragene Aufgabengebiet nach 
Art und Umfang festzulegen. 
IV. Schlußbestimmungen 
Diese Allgemeinen Anweisungen treten am 1. Dezem- 
ber 1968 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Novem- 
ber 1978 außer Kraft. 
———————————P———>—>— a AA 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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