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Nr. 90
In 8 1 Abs.1 Nr.2 werden nach dem Wort „Anlern-
ling“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Praktikant“ die Worte ‚„, Lern-
schwester und Lernpfleger oder Schülerin und Schüler
in der Krankenpflegehilfe‘“ eingefügt.
8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
„Die Zuwendung, beträgt — unbeschadet der Ab-
sätze 2 und 3 —
im Jahre 1968 40 v.H.,
mn den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,,
vom Jahre 1971 an 66% v.H.
der Bemessungsgrundlage.‘“
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Arbeitern, die Monatslöhne nach dem Bundes-
lohntarifvertrag für Haus- und Küchenpersonal
erhalten, beträgt die Zuwendung
im Jahre 1968 40 v.H.,
in den Jahren 1969 und 1970 50... H.,,
vom Jahre 1971 an 66% v.H.
des Monatslohnes, der dem Arbeiter für den Monat
September zustand oder zugestanden hätte, wenn er
gearbeitet hätte; Absatz 1 Unterabsatz 4 gilt ent-
sprechend.“
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Wochengeld‘
durch das Wort „Mutterschaftsgeld‘ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 4 er-
erhöht sich e
im Jahre 1968 um 20 DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM,
vom Jahre 1971 an um 30 DM
für jedes Kind, für das dem Arbeiter für den
Monat September oder für den nach Absatz 1
Unterabsatz 5 oder 6 oder nach Absatz 2 in Be-
tracht kommenden Monat Kinderzuschlag zu-
stand oder zugestanden hätte, wenn er ge-
arbeitet hätte.“
In Unterabsatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wo-
chengeld“ durch das Wort „Mutterschaftsgeld‘“
ersetzt.
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendung erhöht sich statt um den Be-
trag nach Unterabsatz 1
a) im Jahre 1968
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be-
schäftigung von weniger als durchschnitt-
lich 33 Stunden
um 15,— DM, wenn die regelmäßige
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt-
lich zwischen 22 und 33 Stunden liegt,
ohne 33 Stunden zu erreichen,
um 10,— DM bei einer regelmäßigen
wöchentlichen Beschäftigung von weni-
ger als durchschnittlich 22 Stunden,
in den Jahren 1969 und 1970
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be-
schäftigung von weniger als durchschnittlich
32 Stunden und 15 Minuten
um 18,75 DM, wenn die regelmäßige
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt-
lich zwischen 21 Stunden und 30 Minuten
und 32 Stunden und 15 Minuten liegt,
ohne 32 Stunden und 15 Minuten zu er-
reichen,
um 12,50 DM bei einer regelmäßigen
wöchentlichen Beschäftigung von weni-
ger als durchschnittlich 21 Stunden und
30 Minuten,
X}
c) vom Jahre 1971 an
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be-
schäftigung von weniger als durchschnittlich
31 Stunden und 30 Minuten
um 22,50 DM, wenn die regelmäßige
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt-
lich zwischen 21 Stunden und 31 Stunden
und 30 Minuten liegt, ohne 31 Stunden
und 30 Minuten zu erreichen,
um 15,— DM bei einer regelmäßigen
wöchentlichen Beschäftigung von weni-
ger als durchschnittlich 21 Stunden.“
dd) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Steht dem Arbeiter nach $ 2 Abs. 1 des Tarif-
vertrages über Kinderzuschläge für Arbeiter
vom 28. Juli 1958 in der Fassung des Tarifver-
trages vom 13. Mai 1968 in Verbindung mit den
dem 8 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BBesG entsprechen-
den Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze
für ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu
oder steht ihm nach $ 2 Abs. 7 des Tarifvertra-
ges vom 28. Juli 1958 für ein Kind nur ein Teil
des Kinderzuschlags zu, so erhöht sich die Zu-
wendung statt um die Beträge nach den Unter-
absätzen 1 und 2
im Jahre 1968 um 10,— DM,
in den Jahren 1969 und 1970 um 12,50 DM,
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.‘
3. 8 5 wird gestrichen.
4. 8 6 wird $ 5 und erhält folgende Fassung:
„S 5
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 1968
angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres,
frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich gekündigt wer-
den.“
Stuttgart, den 6. November 1968
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —
gez. Unterschriften
Anlage’ 2
Tarifvertrag
über die Gewährung einer Zuwendung
an Arbeiter
vom 24, November 1964
in der Fassung
des 8. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G
vom 11. Juni 1965
und der Anderungstariifverträge
vom 1. April und 6. November 1968
Zwischen
der Vereinigung der komunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —
wird für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Ver-
waltungen und Betriebe (BMT-G) geregelt sind, folgendes
vereinbart: