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Volume 9. Dezember 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

J/ 044) 
Seite 444 
Nr. 90 
In 8 1 Abs.1 Nr.2 werden nach dem Wort „Anlern- 
ling“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und 
nach dem Wort „Praktikant“ die Worte ‚„, Lern- 
schwester und Lernpfleger oder Schülerin und Schüler 
in der Krankenpflegehilfe‘“ eingefügt. 
8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende 
Fassung: 
„Die Zuwendung, beträgt — unbeschadet der Ab- 
sätze 2 und 3 — 
im Jahre 1968 40 v.H., 
mn den Jahren 1969 und 1970 50 v.H.,, 
vom Jahre 1971 an 66% v.H. 
der Bemessungsgrundlage.‘“ 
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Bei Arbeitern, die Monatslöhne nach dem Bundes- 
lohntarifvertrag für Haus- und Küchenpersonal 
erhalten, beträgt die Zuwendung 
im Jahre 1968 40 v.H., 
in den Jahren 1969 und 1970 50... H.,, 
vom Jahre 1971 an 66% v.H. 
des Monatslohnes, der dem Arbeiter für den Monat 
September zustand oder zugestanden hätte, wenn er 
gearbeitet hätte; Absatz 1 Unterabsatz 4 gilt ent- 
sprechend.“ 
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Wochengeld‘ 
durch das Wort „Mutterschaftsgeld‘ ersetzt. 
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 4 er- 
erhöht sich e 
im Jahre 1968 um 20 DM, 
in den Jahren 1969 und 1970 um 25 DM, 
vom Jahre 1971 an um 30 DM 
für jedes Kind, für das dem Arbeiter für den 
Monat September oder für den nach Absatz 1 
Unterabsatz 5 oder 6 oder nach Absatz 2 in Be- 
tracht kommenden Monat Kinderzuschlag zu- 
stand oder zugestanden hätte, wenn er ge- 
arbeitet hätte.“ 
In Unterabsatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wo- 
chengeld“ durch das Wort „Mutterschaftsgeld‘“ 
ersetzt. 
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuwendung erhöht sich statt um den Be- 
trag nach Unterabsatz 1 
a) im Jahre 1968 
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be- 
schäftigung von weniger als durchschnitt- 
lich 33 Stunden 
um 15,— DM, wenn die regelmäßige 
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt- 
lich zwischen 22 und 33 Stunden liegt, 
ohne 33 Stunden zu erreichen, 
um 10,— DM bei einer regelmäßigen 
wöchentlichen Beschäftigung von weni- 
ger als durchschnittlich 22 Stunden, 
in den Jahren 1969 und 1970 
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be- 
schäftigung von weniger als durchschnittlich 
32 Stunden und 15 Minuten 
um 18,75 DM, wenn die regelmäßige 
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt- 
lich zwischen 21 Stunden und 30 Minuten 
und 32 Stunden und 15 Minuten liegt, 
ohne 32 Stunden und 15 Minuten zu er- 
reichen, 
um 12,50 DM bei einer regelmäßigen 
wöchentlichen Beschäftigung von weni- 
ger als durchschnittlich 21 Stunden und 
30 Minuten, 
X} 
c) vom Jahre 1971 an 
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Be- 
schäftigung von weniger als durchschnittlich 
31 Stunden und 30 Minuten 
um 22,50 DM, wenn die regelmäßige 
wöchentliche Beschäftigung durchschnitt- 
lich zwischen 21 Stunden und 31 Stunden 
und 30 Minuten liegt, ohne 31 Stunden 
und 30 Minuten zu erreichen, 
um 15,— DM bei einer regelmäßigen 
wöchentlichen Beschäftigung von weni- 
ger als durchschnittlich 21 Stunden.“ 
dd) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Steht dem Arbeiter nach $ 2 Abs. 1 des Tarif- 
vertrages über Kinderzuschläge für Arbeiter 
vom 28. Juli 1958 in der Fassung des Tarifver- 
trages vom 13. Mai 1968 in Verbindung mit den 
dem 8 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BBesG entsprechen- 
den Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze 
für ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu 
oder steht ihm nach $ 2 Abs. 7 des Tarifvertra- 
ges vom 28. Juli 1958 für ein Kind nur ein Teil 
des Kinderzuschlags zu, so erhöht sich die Zu- 
wendung statt um die Beträge nach den Unter- 
absätzen 1 und 2 
im Jahre 1968 um 10,— DM, 
in den Jahren 1969 und 1970 um 12,50 DM, 
vom Jahre 1971 an um 15,— DM.‘ 
3. 8 5 wird gestrichen. 
4. 8 6 wird $ 5 und erhält folgende Fassung: 
„S 5 
Inkrafttreten und Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 1968 
angewendet. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, 
frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich gekündigt wer- 
den.“ 
Stuttgart, den 6. November 1968 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand — 
gez. Unterschriften 
Anlage’ 2 
Tarifvertrag 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Arbeiter 
vom 24, November 1964 
in der Fassung 
des 8. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G 
vom 11. Juni 1965 
und der Anderungstariifverträge 
vom 1. April und 6. November 1968 
Zwischen 
der Vereinigung der komunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand — 
wird für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den 
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Ver- 
waltungen und Betriebe (BMT-G) geregelt sind, folgendes 
vereinbart:
	        
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