Ausgegeben am. 1.4.1968
Dienstblait des Senats von Berlin
Teil I
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1/1968 |
Seite 41
Nr. 20-22
Inhalt:
Nr. 20
Verwaltungsvorschriften über die Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigungs-
bedingungen der Medizinalassistenten im Dienst des Landes Berlin; hier: Erhöhung der Unterhalts-
zuschüsse ab 1. Januar 1968 ..........0...+ 24
Rundschreiben über Versicherungspflicht der Schwimmeister ........ Er
Allgemeine Anweisung über die Behandlung von Behördenfunden (Behördenfundanweisung). ....
Rundschreiben über das Heilverfahren nach $ 128 des Landesbeamtengesetzes; hier: Auslagen für
Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel); außergewöhnliche Kosten
für Kleider- und Wäscheverschleiß .
Berichtigung betr. Dbl. 1/1968 Nr.10 ...
Nr. 21
Nr. 22
Nr. 23
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120 Inn II B 4 — 0514/103
-2 Fernruf: 87 0591 —. (95) 4135
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
| 16.1.1968 |
DbI. IV/19638
Nr. 13
al 121 Inn II B 4 — 0560/020
z Fernruf: 87 0591 — (95) 4135
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 12.2.1968 |
Verwaltungsvorschriften
über die Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Beschäftigungsbedingungen
der Medizinalassistenten
im Dienste des Landes Berlin;
hier: Erhöhung der Unterhaltszuschüsse
ab 1. Januar 1963
Auf Grund des 8 6 Abs.3 AZG wird bestimmt:
Rundschreiben
über Versicherungspflicht der Schwimmeister
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 1967
— 3 RK 74/64 — entschieden, daß die in den städtischen
Badeanstalten des Landes Berlin tätigen Schwimmeister
der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung
unterliegen.
Ich bitte, im Dienstblatt Teil 1/1958 Nr. 107 — Buchst. a —
einen. entsprechenden Hinweis anzubringen.
Im Auftrage
Großmann
Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften über die Be-
schäftigungsbedingungen für _Medizinalassistenten im
Dienste des Landes Berlin vom 19. April 1961 (Rdvfg. II
Nr. 46/1961 — Dbl. 1/1961 Nr.44 und V/1961 Nr. 32) in der
Fassung der Änderung vom 15. September 1966 (DbIl. 1/1966
Nr. 89, V/1966 Nr. 34) wird wie folgt geändert:
Der Unterhaltszuschuß für Medizinalassistenten be-
trägt
a) im 1. Medizinalassistentenjahr
fÜrLedig® ee EEE RE EC
für Verheiratete .,.......00.0.0.000000 40
im 2. Medizinalassistentenjahr
für Lee rer er HE
für Verheiratete ........
Neben dem Unterhaltszuschuß werden den Medizinal-
assistenten Kinderzuschläge nach den für die An-
gestellten des Landes Berlin maßgebenden Bestimmun-
gen gewährt.
Der Unterhaltszuschuß ist am 15. eines Monats für
den laufenden Monat zu zahlen.‘
za Inn V D 21 — 0715
|_ 122 | rernruf: 8705 91— (95) 4403
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin
überwiegend beteiligt ist
6.2. 1968
DbIl. 11/1968
Nr. 17
AL
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
i. Januar 1968 in Kraft.
Der Senat hat am 6. Februar 1968 mit Beschluß Nr. 667/
1968 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen,
lie ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Großmann
Im Auftrage
Krems