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Nr. 88
Die Verständigung im Senat soll durch eine Senatsvorlage zur Beschluß-
fassung herbeigeführt werden, die von dem federführenden Mitglied des
Senats einzubringen ist. In dem Beschlußentwurf ist vorzuschlagen, daß der
Senat von dem Entwurf der. Verordnung Kenntnis nimmt und daß der
Präsident des Abgeordnetenhauses zu bitten ist, den Verordnungsentwurf
dem zuständigen Ausschuß des Abgeordnetenhauses zur Vorbesprechung
zuzuleiten (Muster 16).
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Der Verordnungsentwurf ist durch das federführende Mitglied des Senats
gemäß $ 30 Nr. 1 dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mit der Bitte
zuzuleiten, eine Vorbesprechung des Entwurfs im Ausschuß herbeizuführen
‘Muster 17). .
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Vorlage an den Senat
Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Senat zu erlassen hat, sind ihm von
dem federführenden Mitglied des Senats nach den Bestimmungen des Ab-
schnitts III zu unterbreiten. Der Entwurf der Vorlage zur Kenntnisnahme an
las Abgeordnetenhaus ($ 73) ist der Senatsvorlage als Anlage, beizufügen; hin-
sichtlich der Begründung, der Rechtsgrundlage sowie der haushaltsmäßigen Aus-
wirkungen ist in der Senatsvorlage auf die Anlage zu verweisen. Der Beschluß-
entwurf erhält die aus Muster 18 a ersichtliche Fassung.
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Ausfertigung und Verkündung
Lx
Die vom Senat erlassenen Rechtsverordnungen werden von dem federführen-
den Mitglied des Senats und danach vom Regierenden Bürgermeister unter-
zeichnet; der Regierende Bürgermeister fertigt sie aus und verkündet sie.
Rechtsverordnungen, die von einem einzelnen Mitglied des Senats erlassen
werden, werden von ihm ausgefertigt und verkündet.
Im Falle der Nummer 1 Satz 1 bereitet die federführende oberste Landes-
behörde die Ausfertigungsurkunde und drei Abschriften nach dem Muster 19
vor. Die Ausfertigungsurkunde ist von dem federführenden Mitglied des
Senats — im Falle der Verhinderung von dem zur Vertretung berufenen Mit-
glied des Senats ($ 9 Abs. 1 GOSen.) — zu unterzeichnen. Auf Ausfertigungs-
urkunde und Abschriften hat die federführende oberste Landesbehörde zu
beglaubigen, daß der Wortlaut der vorstehenden Rechtsverordnung mit dem
durch Senatsbeschluß verabschiedeten Wortlaut übereinstimmt. Ausferti-
zungsurkunde und Abschriften sind der Senatskanzlei zusammen mit der
Vorlage zur Kenntnisnahme — gemäß Artikel 47 Abs.1 VvB — zur Unter-
zeichnung‘ durch den Regierenden Bürgermeister zu übersenden; 8 64 findet
antsprechende Anwendung.
Im Falle der Nummer 1 Satz 2 stellt die federführende oberste Landesbe-
hörde die Ausfertigungsurkunde und die erforderliche Anzahl von Abschrif-
;en aus. Die Ausfertigungsurkunde ist von dem federführenden Mitglied des
Senats — im Falle der Verhinderung von dem zur Vertretung berufenen Mit-
glied des Senats ($ 9 Abs. 1 GOSen.) — zu unterzeichnen. Ausfertigungsur-
kunde und eine Abschrift sind dem Senator für Justiz zur Verkündung zu-
zuleiten.
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Vorlage an das Abgeordnetenhaus
1.
%
3.
Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist die Rechts-
verordnung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 47
Abs. 1 VvB vorzulegen.
Bei Rechtsverorädnungen, die der Senat erlassen hat, ist die Einbringung der
Vorlage an das Abgeordnetenhaus ($ 71 Satz 2) von dem federführenden oder
dem durch Senatsbeschluß bestimmten Mitglied des Senats gemäß 8 30 Nr. 1
zu veranlassen (Muster 18 b).
Die Vorlage an das Abgeordnetenhaus über eine Rechtsverordnung, die ein
einzelnes Mitglied des Senats erlassen hat, ist von diesem nach den Vor-
schriften des $ 30 Nr. 1 einzubringen; $ 35 Nr. 1 findet keine Anwendung. Für
Form und Gliederung der Vorlage an das Abgeordnetenhaus ist Muster 20
maßgebend.
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Veröffentlichung und Übernahme von Rechtsverordnungen des Bundes
Für das Verfahren der Veröffentlichung oder Übernahme von Rechtsverord-
lungen des Bundes finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung keine An-
wendung.