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diese Weise nicht zu beseitigen, so sind die nicht berücksichtigten Stellung-
nahmen der Senatsvorlage als Anlage beizufügen; ist dazu eine Gegenstel-
lungnahme erforderlich, so ist sie auf dieser Anlage abzugeben.
Verfügungen über Senatsvorlagen und die Mitzeichnung von Senatsvorlagen
sind als Eilsachen zu behandeln.
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Senatsdirektorenkonferenz
Der Senatsdirektorenkonferenz gehören .die Senatsdirektoren, an ($9 Abs.2
GOSen.); den Vorsitz in den Besprechungen führt der Chef der Senatskanzlei.
Die Senatsdirektoren können in Ausnahmefällen Angehörige ihres Geschäfts-
bereichs zu den Beratungen hinzuziehen.
In der Senatsdirektorenkonferenz werden die Vorlagen des Bundesrats be-
raten, bevor sie dem Senat zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Im übri-
gen kann die Senatsdirektorenkonferenz Angelegenheiten vorberaten, die ihr
vom Senat überwiesen werden oder deren Erörterung von einem Mitglied
(Nummer 1 Satz 1) vorgeschlagen wird.
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Einbringung von Senatsvorlagen
Die Senatsvorlagen sind von dem federführenden Mitglied des Senats — im
Fall der Verhinderung von dem zur Vertretung bestimmten Mitglied des
Senats ($ 9 Abs. 1 GOSen.) — schlußzuzeichnen. Zwei eigenhändig unterzeich-
nete Ausfertigungen und die von der Senatskanzlei festgelegte Anzahl von
Abdrucken der Vorlage sind dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanz-
lei — mit den Vorgängen so rechtzeitig zuzuleiten, daß die in $ 13 Abs.2
GOSen. bestimmten Fristen gewahrt sind.
Ist eine Vorlage so eilbedürftig, daß über sie noch vor der nächsten Senats-
sitzung entschieden werden muß, so kann das federführende Mitglied des
Senats beim Regierenden Bürgermeister unter Darlegung der Gründe der
Eilbedürftigkeit beantragen, den Senatsbeschluß im Umlaufverfahren ($ 12
Abs. 4 GOSen.) herbeizuführen. Die Urschrift der Vorlage ist mit den Vor-
gängen dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei — durch Boten zu
übermitteln.
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Ausschüsse des Senats
Setzt der Senat einen Ausschuß aus Senatsmitgliedern ein, so übernimmt den
Vorsitz und die Geschäftsführung das im Senatsbeschluß als federführend
bestimmte Mitglied des Senats. Dem Regierenden Bürgermeister — Senats-
kanzlei — sind die Einladungen, Niederschriften und sonstigen Unterlagen
zuzuleiten.
Ist der Ausschuß zur Vorbereitung eines Senatsbeschlusses eingesetzt, so hat
das federführende Mitglied des Senats das Ergebnis der Beratungen dem
Senat durch eine Vorlage zur Beschlußfassung zu unterbreiten; diese bedarf
der Mitzeichnung der Mitglieder des Senats, die dem Ausschuß angehört
haben.
Hat der Senat einen Ausschuß mit der Maßgabe eingesetzt, daß das vom
Ausschuß gefundene Ergebnis als vom Senat beschlossen gelten soll, so hat
das federführende Mitglied des Senats das Ergebnis der Beratungen dem
Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei — unverzüglich mitzuteilen.
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Durchführung der Senatsbeschlüsse
Die Durchführung eines Senatsbeschlusses obliegt den Mitgliedern des Senats,
die durch den Beschluß bestimmt werden.
1.
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Vertretung der Senatsbeschlüsse
Die vom Senat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Senats sowie für
die einzelnen Geschäftsbereiche verbindlich und gegenüber allen in Frage kom-
menden Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch
wenn einzelne Mitglieder des Senats anderer Auffassung sein sollten. Läßt der
Gang von Verhandlungen die Änderung eines Senatsbeschlusses geboten erschei-
nen, so darf das zuständige Mitglied des Senats von Senatsbeschlüssen nur vor-
behaltlich der Genehmigung des Senats abweichen.
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Unterrichtung der Öffentlichkeit
Senatsvorlagen dürfen vor der Verabschiedung durch den Senat der Öffentlich-
keit nur zugänglich gemacht werden, wenn alle beteiligten Mitglieder des Senats
einverstanden sind; in diesen Fällen ist die Presse- und Informationsabteilung der
Senatskanzlei zu unterrichten. Bei politisch bedeutsamen Entwürfen ist auch das
Einverständnis des Regierenden Bürgermeisters einzuholen. $ 30 Nr.5 ist zu
beachten.