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Volume 27. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

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Nr. 88 
diese Weise nicht zu beseitigen, so sind die nicht berücksichtigten Stellung- 
nahmen der Senatsvorlage als Anlage beizufügen; ist dazu eine Gegenstel- 
lungnahme erforderlich, so ist sie auf dieser Anlage abzugeben. 
Verfügungen über Senatsvorlagen und die Mitzeichnung von Senatsvorlagen 
sind als Eilsachen zu behandeln. 
8 15 
Senatsdirektorenkonferenz 
Der Senatsdirektorenkonferenz gehören .die Senatsdirektoren, an ($9 Abs.2 
GOSen.); den Vorsitz in den Besprechungen führt der Chef der Senatskanzlei. 
Die Senatsdirektoren können in Ausnahmefällen Angehörige ihres Geschäfts- 
bereichs zu den Beratungen hinzuziehen. 
In der Senatsdirektorenkonferenz werden die Vorlagen des Bundesrats be- 
raten, bevor sie dem Senat zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Im übri- 
gen kann die Senatsdirektorenkonferenz Angelegenheiten vorberaten, die ihr 
vom Senat überwiesen werden oder deren Erörterung von einem Mitglied 
(Nummer 1 Satz 1) vorgeschlagen wird. 
8 16 
Einbringung von Senatsvorlagen 
Die Senatsvorlagen sind von dem federführenden Mitglied des Senats — im 
Fall der Verhinderung von dem zur Vertretung bestimmten Mitglied des 
Senats ($ 9 Abs. 1 GOSen.) — schlußzuzeichnen. Zwei eigenhändig unterzeich- 
nete Ausfertigungen und die von der Senatskanzlei festgelegte Anzahl von 
Abdrucken der Vorlage sind dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanz- 
lei — mit den Vorgängen so rechtzeitig zuzuleiten, daß die in $ 13 Abs.2 
GOSen. bestimmten Fristen gewahrt sind. 
Ist eine Vorlage so eilbedürftig, daß über sie noch vor der nächsten Senats- 
sitzung entschieden werden muß, so kann das federführende Mitglied des 
Senats beim Regierenden Bürgermeister unter Darlegung der Gründe der 
Eilbedürftigkeit beantragen, den Senatsbeschluß im Umlaufverfahren ($ 12 
Abs. 4 GOSen.) herbeizuführen. Die Urschrift der Vorlage ist mit den Vor- 
gängen dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei — durch Boten zu 
übermitteln. 
. $ 17 
Ausschüsse des Senats 
Setzt der Senat einen Ausschuß aus Senatsmitgliedern ein, so übernimmt den 
Vorsitz und die Geschäftsführung das im Senatsbeschluß als federführend 
bestimmte Mitglied des Senats. Dem Regierenden Bürgermeister — Senats- 
kanzlei — sind die Einladungen, Niederschriften und sonstigen Unterlagen 
zuzuleiten. 
Ist der Ausschuß zur Vorbereitung eines Senatsbeschlusses eingesetzt, so hat 
das federführende Mitglied des Senats das Ergebnis der Beratungen dem 
Senat durch eine Vorlage zur Beschlußfassung zu unterbreiten; diese bedarf 
der Mitzeichnung der Mitglieder des Senats, die dem Ausschuß angehört 
haben. 
Hat der Senat einen Ausschuß mit der Maßgabe eingesetzt, daß das vom 
Ausschuß gefundene Ergebnis als vom Senat beschlossen gelten soll, so hat 
das federführende Mitglied des Senats das Ergebnis der Beratungen dem 
Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei — unverzüglich mitzuteilen. 
8 18 
Durchführung der Senatsbeschlüsse 
Die Durchführung eines Senatsbeschlusses obliegt den Mitgliedern des Senats, 
die durch den Beschluß bestimmt werden. 
1. 
8 19 
Vertretung der Senatsbeschlüsse 
Die vom Senat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Senats sowie für 
die einzelnen Geschäftsbereiche verbindlich und gegenüber allen in Frage kom- 
menden Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch 
wenn einzelne Mitglieder des Senats anderer Auffassung sein sollten. Läßt der 
Gang von Verhandlungen die Änderung eines Senatsbeschlusses geboten erschei- 
nen, so darf das zuständige Mitglied des Senats von Senatsbeschlüssen nur vor- 
behaltlich der Genehmigung des Senats abweichen. 
$ 20 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Senatsvorlagen dürfen vor der Verabschiedung durch den Senat der Öffentlich- 
keit nur zugänglich gemacht werden, wenn alle beteiligten Mitglieder des Senats 
einverstanden sind; in diesen Fällen ist die Presse- und Informationsabteilung der 
Senatskanzlei zu unterrichten. Bei politisch bedeutsamen Entwürfen ist auch das 
Einverständnis des Regierenden Bürgermeisters einzuholen. $ 30 Nr.5 ist zu 
beachten.
	        
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