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Volume 8. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1968 
Seite 324 
Nr. 77 
außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise. beihilfe- 
fähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gut- 
achten die in der Bundesrepublik vorhandenen Möglich- 
keiten der Heilkurbehandlung ausgeschöpft sind und die 
Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der obersten 
Dienstbehörde anerkannt worden ist. Sind diese Voraus- 
setzungen nicht erfüllt, sind sämtliche Aufwendungen für 
die Heilkur außerhalb der Bundesrepublik von der Bei- 
hilfefähigkeit ausgeschlossen. 
(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt das Nähere 
über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 
der im Ausland wohnenden Versorgungsempfänger und 
ihrer nach Nr. 2 Abs.1 Ziff. 1 Buchst. b und c berück- 
sichtigungsfähigen Angehörigen, 
der im Ausland wohnenden, in Nr.2 Abs.1 Ziff.1 
Buchst. b und c bezeichneten Angehörigen von Beihilfe- 
berechtigten, die im Inland wohnhaft sind.“ 
De 
Artikel II 
Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 
‚. August 1968 in Kraft. 
Berichtigung 
Betr.: Dbl. 1/1968 Nr. 68 
Auf Seite 213 ist unter Buchstabe f letzter Absatz an 
Stelle von „1. Januar 1967“ zu setzen: „1. Juli 1967“ 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres,- I B 11 -, 1 Berlin 831 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91.- (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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