1/1968
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Nr. 77
außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise. beihilfe-
fähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gut-
achten die in der Bundesrepublik vorhandenen Möglich-
keiten der Heilkurbehandlung ausgeschöpft sind und die
Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der obersten
Dienstbehörde anerkannt worden ist. Sind diese Voraus-
setzungen nicht erfüllt, sind sämtliche Aufwendungen für
die Heilkur außerhalb der Bundesrepublik von der Bei-
hilfefähigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt das Nähere
über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
der im Ausland wohnenden Versorgungsempfänger und
ihrer nach Nr. 2 Abs.1 Ziff. 1 Buchst. b und c berück-
sichtigungsfähigen Angehörigen,
der im Ausland wohnenden, in Nr.2 Abs.1 Ziff.1
Buchst. b und c bezeichneten Angehörigen von Beihilfe-
berechtigten, die im Inland wohnhaft sind.“
De
Artikel II
Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am
‚. August 1968 in Kraft.
Berichtigung
Betr.: Dbl. 1/1968 Nr. 68
Auf Seite 213 ist unter Buchstabe f letzter Absatz an
Stelle von „1. Januar 1967“ zu setzen: „1. Juli 1967“
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