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Volume 8. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 8. 11. 1968 
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ES AN FTRAN 
Dienstblat des senats von Berlin 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
GE 
ı 1/1968 
| Seite 323 
Nr. 77 
Inhalt: 
Nr. 77 
Rundschreiben über Beihilfevorschriften .. 
Berichtigung betr. Dbl. 1/1968 Nr. 68 
Inn II G ? — 0425/1005 ERS 
| 1-77 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 | 24. 9. 1968 | 
ABI. S. 1231 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses BBR 
den Präsidenten des Rechnungshofes BAR 
die Bezirksämter 
die‘ Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über Beihilfevorschriften 
Hiermit gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften 
(BhV) bekannt, die nach $ 24a des Landesbesoldungs- 
gesetzes, den Tarifverträgen vom 26. Mai und 20. August 
1964 (Dbl.I Nrn. 71 und 74) sowie $ 26 Abs.5 VVA in der 
Fassung vom 24. Mai 1966 (Dbl.I Nr. 47) auch für die Ge- 
währung von Beihilfen an die Dienstkräfte und Versor- 
Zzungsempfänger des Landes Berlin maßgebend sind. 
Im Auftrage 
Schepp 
Anlage 
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Beihilfevorschriften (BhV) 
Vom 29. Juli 1968 
Auf Grund des $ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der 
Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) 
werden folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu 
$ 79 des Bundesbeamtengesetzes erlassen: 
Artikel I 
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Ge- 
währung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todes- 
fällen in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (Gemeinsames 
Ministerialblatt S.383)%, geändert durch die Allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967 (Gemein- 
sames Ministerialblatt S. 123)%, werden wie folgt ge- 
ändert: 
Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: 
„3- für die nach $ 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche- 
rungsordnung (RVO) versicherten Personen, wenn 
die in $ 173a Abs.1 Satz 2 RVO geforderte Vor- 
versicherungszeit nicht erfüllt ist oder das Ver- 
sicherungsverhältnis während dieser geforderten 
Vorversicherungszeit ein freiwilliges war und Lei- 
stungen aus der Krankenversicherung der Rentner 
hicht in Anspruch genommen werden.“ 
1) ABI. 1966 S. 273 
2) ARBRI. 8. 611 
Seite 323 
Seite 324 
2. In Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 2 wird der Punkt durch ein Komma 
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 
„bei blinden Beihilfeberechtigten auch die Kosten für 
Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis 
zum Höchstbetrag von 13 DM täglich und die Kur- 
taxe für die Begleitperson.“ 
3. Nr.9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Die Beihilfe in Geburtsfällen erhöht sich, wenn 
die Bezüge des Beihilfeberechtigten (ohne die mit 
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge 
und ohne Aufwandsentschädigungen) die Versiche- 
rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenver- 
sicherung nicht übersteigen, um einen Pauschbetrag 
von 75 DM für die sonstigen im Zusammenhang mit 
der Entbindung entstehenden Aufwendungen. Bei Mehr- 
lingsgeburten ist dieser Betrag mehrfach zu zahlen. 
Steht ein Pauschbetrag für die sonstigen im Zusam- 
menhang mit einer Entbindung entstehenden Aufwen- 
dungen nach $$ 198, 205a der Reichsversicherungs- 
ordnung, $ 9 der Verordnung über den Mutterschutz 
für Beamtinnen oder nach anderen Rechtsvorschriften 
zu, wird kein Pauschbetrag nach dieser Vorschrift ge- 
währt.“ 
A_ 
Nr. 10 erhält folgende Fassung: 
„Nr. 10 
Beihilfefähige Aufwendungen 
bei Behandlung oder Entbindung außerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland 
(1) Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung 
eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder Ange- 
hörigen im Sinne der Nr.2 Abs.1 Ziff.1 Buchst. b und c 
außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen 
Aufwendungen sind bis zur Höhe der Aufwendungen bei- 
hilfefähig, die bei einer Behandlung am Wohnort des Bei- 
hilfeberechtigten oder in dem ihm am nächsten gelegenen 
geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären. Behand- 
lungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfe- 
fähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder be- 
gutachtet (Nr.4 Ziff.1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen 
angeordnet hat (Nr. 4 Ziff. 8), nach ihrer Ausbildung einem 
inländischen Arzt gleichkommt. Die in Nr. 4 Ziff. 3 genann- 
ten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt 
sind sinngemäß anzuwenden. 
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwen- 
dige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Ab- 
satzes 1 Satz 1 beihilfefähig, 
1. wenn ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf 
einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Kranken- 
behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland auf- 
geschoben werden kann, 
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches. Gutachten 
nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung außer- 
halb der Bundesrepublik dringend erforderlich ist und 
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise mit Zu- 
stimmung der obersten Dienstbehörde anerkannt wor- 
den ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten 
darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten bei- 
hilfefähigen Aufwendungen verursacht. 
(3) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (Nr.5) 
außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulose- 
behandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz 
noch zum Teil beihilfefähig. Aufwendungen für Heilkuren
	        
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