Ausgegeben am 8. 11. 1968
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Dienstblat des senats von Berlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
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ı 1/1968
| Seite 323
Nr. 77
Inhalt:
Nr. 77
Rundschreiben über Beihilfevorschriften ..
Berichtigung betr. Dbl. 1/1968 Nr. 68
Inn II G ? — 0425/1005 ERS
| 1-77 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 | 24. 9. 1968 |
ABI. S. 1231
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses BBR
den Präsidenten des Rechnungshofes BAR
die Bezirksämter
die‘ Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über Beihilfevorschriften
Hiermit gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften
(BhV) bekannt, die nach $ 24a des Landesbesoldungs-
gesetzes, den Tarifverträgen vom 26. Mai und 20. August
1964 (Dbl.I Nrn. 71 und 74) sowie $ 26 Abs.5 VVA in der
Fassung vom 24. Mai 1966 (Dbl.I Nr. 47) auch für die Ge-
währung von Beihilfen an die Dienstkräfte und Versor-
Zzungsempfänger des Landes Berlin maßgebend sind.
Im Auftrage
Schepp
Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Beihilfevorschriften (BhV)
Vom 29. Juli 1968
Auf Grund des $ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776)
werden folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
$ 79 des Bundesbeamtengesetzes erlassen:
Artikel I
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Ge-
währung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todes-
fällen in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (Gemeinsames
Ministerialblatt S.383)%, geändert durch die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967 (Gemein-
sames Ministerialblatt S. 123)%, werden wie folgt ge-
ändert:
Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
„3- für die nach $ 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung (RVO) versicherten Personen, wenn
die in $ 173a Abs.1 Satz 2 RVO geforderte Vor-
versicherungszeit nicht erfüllt ist oder das Ver-
sicherungsverhältnis während dieser geforderten
Vorversicherungszeit ein freiwilliges war und Lei-
stungen aus der Krankenversicherung der Rentner
hicht in Anspruch genommen werden.“
1) ABI. 1966 S. 273
2) ARBRI. 8. 611
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2. In Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei blinden Beihilfeberechtigten auch die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis
zum Höchstbetrag von 13 DM täglich und die Kur-
taxe für die Begleitperson.“
3. Nr.9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Beihilfe in Geburtsfällen erhöht sich, wenn
die Bezüge des Beihilfeberechtigten (ohne die mit
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge
und ohne Aufwandsentschädigungen) die Versiche-
rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung nicht übersteigen, um einen Pauschbetrag
von 75 DM für die sonstigen im Zusammenhang mit
der Entbindung entstehenden Aufwendungen. Bei Mehr-
lingsgeburten ist dieser Betrag mehrfach zu zahlen.
Steht ein Pauschbetrag für die sonstigen im Zusam-
menhang mit einer Entbindung entstehenden Aufwen-
dungen nach $$ 198, 205a der Reichsversicherungs-
ordnung, $ 9 der Verordnung über den Mutterschutz
für Beamtinnen oder nach anderen Rechtsvorschriften
zu, wird kein Pauschbetrag nach dieser Vorschrift ge-
währt.“
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Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„Nr. 10
Beihilfefähige Aufwendungen
bei Behandlung oder Entbindung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung
eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder Ange-
hörigen im Sinne der Nr.2 Abs.1 Ziff.1 Buchst. b und c
außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen
Aufwendungen sind bis zur Höhe der Aufwendungen bei-
hilfefähig, die bei einer Behandlung am Wohnort des Bei-
hilfeberechtigten oder in dem ihm am nächsten gelegenen
geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären. Behand-
lungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfe-
fähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder be-
gutachtet (Nr.4 Ziff.1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen
angeordnet hat (Nr. 4 Ziff. 8), nach ihrer Ausbildung einem
inländischen Arzt gleichkommt. Die in Nr. 4 Ziff. 3 genann-
ten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwen-
dige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Ab-
satzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
1. wenn ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf
einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Kranken-
behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland auf-
geschoben werden kann,
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches. Gutachten
nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung außer-
halb der Bundesrepublik dringend erforderlich ist und
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise mit Zu-
stimmung der obersten Dienstbehörde anerkannt wor-
den ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten
darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten bei-
hilfefähigen Aufwendungen verursacht.
(3) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (Nr.5)
außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulose-
behandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz
noch zum Teil beihilfefähig. Aufwendungen für Heilkuren