1/1968
Seite 302
Nr. 75
Inn II B 3 — 0508/03836 — II C/IID
[15] Fernruf: 870591 — (95) 6934 | 12.9. 1968 \
BAR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
iaen Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die. Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich .
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Richtlinien
über die Anwendung von Ausschlußvorschriften
bei der Rückforderung
zuviel gezahlter Bezüge
aus Arbeitsverhältnissen
Gemäß 8 6 Abs.3 AZG werden nachstehende Verwal-
tungsvorschriften erlassen:
Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob die
Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers wegen zuviel
gezahlter Bezüge unter gegebenenfalls bestehende Aus-
schlußvorschriften fallen, steht noch aus.
Zunächst bitte ich von folgendem auszugehen:
Ansprüche auf Ersatz überzahlter Bezüge gegen die
Angestellten, auf deren Arbeitsverhältnisse $ 70 Abs.2
BAT anzuwenden ist, ebenso wie gegen deren Erben sowie
Ansprüche auf Ersatz überzahlten Übergangsgeldes gegen
solche ehemaligen Angestellten und deren Hinterbliebene
gehören zu den anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsver-
trag im Sinne von 8 70 Abs.2 BAT, die innerhalb einer
Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich
geltend gemacht werden müssen. Das gilt entsprechend
für Ersatzansprüche gegen die vom Manteltarifvertrag
für Hauswarte und Heizer in stadteigenen Wohnhäusern
und Wohnheimen vom 18. Juli 1968 ($ 38) und von dem
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiterren-
tenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7.März 1963
(8 20) Betroffenen sowie — wenn es sich um Überzahlung
von Lohn handelt — auch für die unter den Geltungsbe-
reich ds BMT-G (vgl. 8 7 Satz 2 des Berliner Bezirkstarif-
vertrages Nr.2 zum BMT-G und die entsprechenden Be-
stimmungen der betrieblichen Zusatztarifverträge zum
BMT-G) fallenden Personen. Für Notstandsarbeiter auf
den gärtnerischen Baustellen gilt eine Frist von 2 Mona-
ten (8 10 des Tarifvertrages vom 12. März 1965), für An-
gestellte im Notstandsprogramm eine Frist von 3 Monaten
nach dem Ausscheiden ($ 10 des Tarifvertrages vom
19. Oktober 1954 in der jeweiligen Fassung). Wegen weite-
rer Ausschlußfristen wird auf $ 18 des Tarifvertrages über
die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom
21. September 1961, jeweils $ 12 der Tarifverträge vom
1.Januar 1967 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Lernschwestern und Lernpfleger sowie der Schülerinnen
und Schüler in der Krankenpflegehilfe, $ 7 des Tarifver-
trages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Prak-
tikantinnen in der Kranken- und Kinderpflege vom 19. Juni
1963, 8 7 des Tarifvertrages für die med.-techn. usw. Be-
rufspraktikanten vom 15. Juli 1960 sowie auf $ 12 des
Rahmentarifvertrages für die in der Staatlichen Porzellan-
Manufaktur Berlin beschäftigten‘ Angestellten und Lehr-
linge vom 28. März 1960 hingewiesen.
Die Rückzahlungsansprüche werden mit dem Zeitpunkt
der Überzahlung der Bezüge fällig. Auf die Kenntnis des
(ehemaligen) Arbeitgebers von dem Bestehen des An-
spruchs kommt es hierbei nicht an. Vor Ablauf der Aus-
schlußfrist bekanntwerdende HErsatzansprüche sind, so-
bald Anhaltspunkte hierfür bestehen, vorsorglich jedenfalls
dem Grunde nach schriftlich geltend zu machen. Die ge-
naue Höhe der Ersatzforderung kann einer weiteren Mit-
teilung vorbehalten bleiben,
Eine Berufung auf die Ausschlußfrist ist jedoch rechts-
mißbräuchlich, wenn sie mit den allgemeinen, aus den
Grundsätzen von Treu und Glauben. und aus den Geboten
der Treuepflicht zu entnehmenden Anforderungen nicht
vereinbar ist (Einwand der Arglist). Der Betroffene kann
sich insbesondere dann nicht auf die Ausschlußfrist be-
rufen, wenn der Rückforderungsanspruch auf einem von
ihm schuldhaft gesetzten Grund beruht. In solchen Fällen
Jürfte der Fälligkeitszeitpunkt ohnehin bis zu dem Zeit-
punkt hinausgeschoben sein, in dem der Gläubiger seine
Ansprüche erkennen kann.
Sofern andere Tarifverträge oder sofern Arbeitsverträge
Ausschlußfristen für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis enthalten, ist eben-
falls nach den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren.
Für die übrigen Arbeitnehmer, für die Empfänger von
Sterbegeld und für die übrigen in Berufsausbildung stehen-
den Personen sowie für Versorgungsempfänger ergibt sich
dagegen aus den tariflich vereinbarten Ausschlußfristen
keine Einschränkung der Rückzahlungsansprüche.
Im Auftrage
Dr. Babel
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 -, Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43