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Volume 16. Oktober 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1968 
Seite 302 
Nr. 75 
Inn II B 3 — 0508/03836 — II C/IID 
[15] Fernruf: 870591 — (95) 6934 | 12.9. 1968 \ 
BAR 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
iaen Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die. Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich . 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
über die Anwendung von Ausschlußvorschriften 
bei der Rückforderung 
zuviel gezahlter Bezüge 
aus Arbeitsverhältnissen 
Gemäß 8 6 Abs.3 AZG werden nachstehende Verwal- 
tungsvorschriften erlassen: 
Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob die 
Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers wegen zuviel 
gezahlter Bezüge unter gegebenenfalls bestehende Aus- 
schlußvorschriften fallen, steht noch aus. 
Zunächst bitte ich von folgendem auszugehen: 
Ansprüche auf Ersatz überzahlter Bezüge gegen die 
Angestellten, auf deren Arbeitsverhältnisse $ 70 Abs.2 
BAT anzuwenden ist, ebenso wie gegen deren Erben sowie 
Ansprüche auf Ersatz überzahlten Übergangsgeldes gegen 
solche ehemaligen Angestellten und deren Hinterbliebene 
gehören zu den anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsver- 
trag im Sinne von 8 70 Abs.2 BAT, die innerhalb einer 
Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich 
geltend gemacht werden müssen. Das gilt entsprechend 
für Ersatzansprüche gegen die vom Manteltarifvertrag 
für Hauswarte und Heizer in stadteigenen Wohnhäusern 
und Wohnheimen vom 18. Juli 1968 ($ 38) und von dem 
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiterren- 
tenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7.März 1963 
(8 20) Betroffenen sowie — wenn es sich um Überzahlung 
von Lohn handelt — auch für die unter den Geltungsbe- 
reich ds BMT-G (vgl. 8 7 Satz 2 des Berliner Bezirkstarif- 
vertrages Nr.2 zum BMT-G und die entsprechenden Be- 
stimmungen der betrieblichen Zusatztarifverträge zum 
BMT-G) fallenden Personen. Für Notstandsarbeiter auf 
den gärtnerischen Baustellen gilt eine Frist von 2 Mona- 
ten (8 10 des Tarifvertrages vom 12. März 1965), für An- 
gestellte im Notstandsprogramm eine Frist von 3 Monaten 
nach dem Ausscheiden ($ 10 des Tarifvertrages vom 
19. Oktober 1954 in der jeweiligen Fassung). Wegen weite- 
rer Ausschlußfristen wird auf $ 18 des Tarifvertrages über 
die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 
21. September 1961, jeweils $ 12 der Tarifverträge vom 
1.Januar 1967 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Lernschwestern und Lernpfleger sowie der Schülerinnen 
und Schüler in der Krankenpflegehilfe, $ 7 des Tarifver- 
trages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Prak- 
tikantinnen in der Kranken- und Kinderpflege vom 19. Juni 
1963, 8 7 des Tarifvertrages für die med.-techn. usw. Be- 
rufspraktikanten vom 15. Juli 1960 sowie auf $ 12 des 
Rahmentarifvertrages für die in der Staatlichen Porzellan- 
Manufaktur Berlin beschäftigten‘ Angestellten und Lehr- 
linge vom 28. März 1960 hingewiesen. 
Die Rückzahlungsansprüche werden mit dem Zeitpunkt 
der Überzahlung der Bezüge fällig. Auf die Kenntnis des 
(ehemaligen) Arbeitgebers von dem Bestehen des An- 
spruchs kommt es hierbei nicht an. Vor Ablauf der Aus- 
schlußfrist bekanntwerdende HErsatzansprüche sind, so- 
bald Anhaltspunkte hierfür bestehen, vorsorglich jedenfalls 
dem Grunde nach schriftlich geltend zu machen. Die ge- 
naue Höhe der Ersatzforderung kann einer weiteren Mit- 
teilung vorbehalten bleiben, 
Eine Berufung auf die Ausschlußfrist ist jedoch rechts- 
mißbräuchlich, wenn sie mit den allgemeinen, aus den 
Grundsätzen von Treu und Glauben. und aus den Geboten 
der Treuepflicht zu entnehmenden Anforderungen nicht 
vereinbar ist (Einwand der Arglist). Der Betroffene kann 
sich insbesondere dann nicht auf die Ausschlußfrist be- 
rufen, wenn der Rückforderungsanspruch auf einem von 
ihm schuldhaft gesetzten Grund beruht. In solchen Fällen 
Jürfte der Fälligkeitszeitpunkt ohnehin bis zu dem Zeit- 
punkt hinausgeschoben sein, in dem der Gläubiger seine 
Ansprüche erkennen kann. 
Sofern andere Tarifverträge oder sofern Arbeitsverträge 
Ausschlußfristen für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem 
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis enthalten, ist eben- 
falls nach den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren. 
Für die übrigen Arbeitnehmer, für die Empfänger von 
Sterbegeld und für die übrigen in Berufsausbildung stehen- 
den Personen sowie für Versorgungsempfänger ergibt sich 
dagegen aus den tariflich vereinbarten Ausschlußfristen 
keine Einschränkung der Rückzahlungsansprüche. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 -, Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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