Ausgegeben am 9. 10. 1968
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Dienstblatt des Senats Von Berlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
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1/1968
Seite 217
Nr. 70
Inhalt:
Nr. 70 Rundschreiben über Besoldungsrecht ....
SC Inn II G 1 — 0421/0055
Fernruf: 87 0591 — (95) 4005
[ 6.8.1968 |
7A
BBRB
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über Besoldungsrecht
Nachstehend sind abgedruckt
als Anlage1l ein Auszug aus dem Vierten Gesetz zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Viertes
Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz — 4. LBesÄG)
vom 17. Juli 1968 (GVBl. S. 947),
als Anlage2 der Wortlaut der Bekanntmachung der
Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)
vom 29. Juli 1968 (GVBl. S. 1229) und
als Anlage 3 die in den $8 6 Abs.3 Nr.4 und 18 Abs. 3
Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung
vom 29. Juli 1968 genannten Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes.
Zu den Anlagen 1 und 2 wird bemerkt:
Die nicht abgedruckten Vorschriften des Vierten Landes-
vesoldungsrechtsänderungsgesetzes. sind mit Wirkung vom
l1.Januar 1968 in Kraft getreten. Sie sind in die Neufas-
sung eingearbeitet. Die Neufassung‘ gilt ab 1.Juli 1968.
Die $$ 1 bis 36 des Landesbesoldungsgesetzes in der Neu-
fassung gelten. jedoch, soweit in Artikel VIII des
4. LBesÄG kein früherer Zeitpunkt angegeben ist, bereits
ab 1. Januar 1968 mit der Einschränkung, daß die Beträge
der (Stellen) Zulagen in $ 23 Abs.2, 3 und 5 für die Zeit bis
zum 30. Juni 1968 gegenüber dem Stand vom 1. Oktober
1966 nicht erhöht worden sind und die Stellenzulage nach
3 23 Abs.6 für die Zeit vom 1.Januar bis zum 30. Juni
1968 60,— DM beträgt.
Die. ab 1. Januar 1968 und ab 1. Juli 1968 geltenden Sätze
der Grundgehälter, (Stellen)Zulagen usw. sind dem
4. LBesÄG zu entnehmen.
Im Auftrage
Schepp
Anlage 1 (GVBl. S. 947)
Viertes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Viertes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz
— 4. LBesÄG)
Vom 17. Juli 1968
— Auszug
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
81
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Au-
zust 1966 (GVBl. S. 1415), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. Juni 1968 (GVBl. S. 802), wird wie folgt geändert:
Seite 217
ö. In 8 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„SS 17 Abs.3 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend.‘
L0. 8 30 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz2 Satz 4 wird gestrichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei der Bemessung der Versorgungsbezüge
der unter Absatzl fallenden Versorgungsempfän-
ger und der entsprechenden Versorgungsbezüge,
auf die ein Anspruch in der Zeit vom 1. Oktober
1961 bis zum 31. Juli 1967 entstanden ist, sind
die ruhegehaltfähigen Beträge nach Fußnote 2 zur
Besoldungsgruppe 7 und Fußnote 4 zur Besoldungs-
gruppe 8 der Besoldungsordnung A mit einem Satz
von zehn vom Hundert des Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A zu
berücksichtigen.“
11. $ 30 b Abs. 3 wird gestrichen.
Ss 4
(1) Die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgeset-
zes werden durch die Grundgehaltssätze in der Anlage 1
dieses Gesetzes ersetzt.
(2) Die nach bisherigem Recht bewilligten Sondergrund-
gehälter in der Besoldungsgruppe AH5 werden in der
Weise neu festgesetzt, daß der bisherige Abstand zum
höchsten Sondergrundgehalt erhalten bleibt.
(1) Die nach $ 3 unmittelbar eintretenden Änderungen
in der Einoränung der Beamten und Richter in die Besol-
dungsgruppen sowie die Änderungen der Amtsbezeichnun-
gen ergeben sich aus der Überleitungsübersicht — Anlage 2.
(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte, denen nach dem In-
krafttreten des Absatzes 1, aber vor der Verkündung dieses
Gesetzes ein in der Überleitungsübersicht enthaltenes Amt
übertragen worden ist.
$ 6
Tritt ein Beamter, der eine nach 8 7 Satz 2 des
Haushaltsgesetzes 1968 in der Fassung des Artikels III die-
ses Gesetzes umgewandelte Stelle innehatte und dem nach
Feststellung der letzten Dienstbehörde auf dieser Stelle ein
Beförderungsamt verliehen worden wäre, vor der Ver-
leihung des Beförderungsamtes in den Ruhestand oder
stirbt er vorher, so sind er bzw. seine Hinterbliebenen so zu
behandeln, wie wenn er mit Wirkung von dem in 8 7 Abs. 1
Satz 3 des Haushaltsgesetzes 1968 bezeichneten Zeitpunkt
in die Stelle eingewiesen und ihm am Tage vor Beginn des
Ruhestandes oder am Todestage das Beförderungsamt ver-
liehen worden wäre. Satz 1l findet keine Anwendung, wenn
der Versorgungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Ver-
kündung dieses Gesetzes eintritt.
87
Eine Beschäftigung im Dienst des Sekretariats der Stän-
digen Konferenz der Kultusminister in der Zeit bis zum
31. März 1960 gilt als Beschäftigung im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der beamten-
rechtlichen Vorschriften.