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Volume 9. Oktober 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 9. 10. 1968 
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Dienstblatt des Senats Von Berlin 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
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1/1968 
Seite 217 
Nr. 70 
Inhalt: 
Nr. 70 Rundschreiben über Besoldungsrecht .... 
SC Inn II G 1 — 0421/0055 
Fernruf: 87 0591 — (95) 4005 
[ 6.8.1968 | 
7A 
BBRB 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des Öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über Besoldungsrecht 
Nachstehend sind abgedruckt 
als Anlage1l ein Auszug aus dem Vierten Gesetz zur 
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Viertes 
Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz — 4. LBesÄG) 
vom 17. Juli 1968 (GVBl. S. 947), 
als Anlage2 der Wortlaut der Bekanntmachung der 
Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) 
vom 29. Juli 1968 (GVBl. S. 1229) und 
als Anlage 3 die in den $8 6 Abs.3 Nr.4 und 18 Abs. 3 
Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung 
vom 29. Juli 1968 genannten Vorschriften des Bundes- 
besoldungsgesetzes. 
Zu den Anlagen 1 und 2 wird bemerkt: 
Die nicht abgedruckten Vorschriften des Vierten Landes- 
vesoldungsrechtsänderungsgesetzes. sind mit Wirkung vom 
l1.Januar 1968 in Kraft getreten. Sie sind in die Neufas- 
sung eingearbeitet. Die Neufassung‘ gilt ab 1.Juli 1968. 
Die $$ 1 bis 36 des Landesbesoldungsgesetzes in der Neu- 
fassung gelten. jedoch, soweit in Artikel VIII des 
4. LBesÄG kein früherer Zeitpunkt angegeben ist, bereits 
ab 1. Januar 1968 mit der Einschränkung, daß die Beträge 
der (Stellen) Zulagen in $ 23 Abs.2, 3 und 5 für die Zeit bis 
zum 30. Juni 1968 gegenüber dem Stand vom 1. Oktober 
1966 nicht erhöht worden sind und die Stellenzulage nach 
3 23 Abs.6 für die Zeit vom 1.Januar bis zum 30. Juni 
1968 60,— DM beträgt. 
Die. ab 1. Januar 1968 und ab 1. Juli 1968 geltenden Sätze 
der Grundgehälter, (Stellen)Zulagen usw. sind dem 
4. LBesÄG zu entnehmen. 
Im Auftrage 
Schepp 
Anlage 1 (GVBl. S. 947) 
Viertes Gesetz 
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 
(Viertes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 
— 4. LBesÄG) 
Vom 17. Juli 1968 
— Auszug 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel I 
81 
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Au- 
zust 1966 (GVBl. S. 1415), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 27. Juni 1968 (GVBl. S. 802), wird wie folgt geändert: 
Seite 217 
ö. In 8 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 
„SS 17 Abs.3 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt 
entsprechend.‘ 
L0. 8 30 a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz2 Satz 4 wird gestrichen; 
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„(4) Bei der Bemessung der Versorgungsbezüge 
der unter Absatzl fallenden Versorgungsempfän- 
ger und der entsprechenden Versorgungsbezüge, 
auf die ein Anspruch in der Zeit vom 1. Oktober 
1961 bis zum 31. Juli 1967 entstanden ist, sind 
die ruhegehaltfähigen Beträge nach Fußnote 2 zur 
Besoldungsgruppe 7 und Fußnote 4 zur Besoldungs- 
gruppe 8 der Besoldungsordnung A mit einem Satz 
von zehn vom Hundert des Endgrundgehalts der 
Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A zu 
berücksichtigen.“ 
11. $ 30 b Abs. 3 wird gestrichen. 
Ss 4 
(1) Die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen der 
Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgeset- 
zes werden durch die Grundgehaltssätze in der Anlage 1 
dieses Gesetzes ersetzt. 
(2) Die nach bisherigem Recht bewilligten Sondergrund- 
gehälter in der Besoldungsgruppe AH5 werden in der 
Weise neu festgesetzt, daß der bisherige Abstand zum 
höchsten Sondergrundgehalt erhalten bleibt. 
(1) Die nach $ 3 unmittelbar eintretenden Änderungen 
in der Einoränung der Beamten und Richter in die Besol- 
dungsgruppen sowie die Änderungen der Amtsbezeichnun- 
gen ergeben sich aus der Überleitungsübersicht — Anlage 2. 
(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte, denen nach dem In- 
krafttreten des Absatzes 1, aber vor der Verkündung dieses 
Gesetzes ein in der Überleitungsübersicht enthaltenes Amt 
übertragen worden ist. 
$ 6 
Tritt ein Beamter, der eine nach 8 7 Satz 2 des 
Haushaltsgesetzes 1968 in der Fassung des Artikels III die- 
ses Gesetzes umgewandelte Stelle innehatte und dem nach 
Feststellung der letzten Dienstbehörde auf dieser Stelle ein 
Beförderungsamt verliehen worden wäre, vor der Ver- 
leihung des Beförderungsamtes in den Ruhestand oder 
stirbt er vorher, so sind er bzw. seine Hinterbliebenen so zu 
behandeln, wie wenn er mit Wirkung von dem in 8 7 Abs. 1 
Satz 3 des Haushaltsgesetzes 1968 bezeichneten Zeitpunkt 
in die Stelle eingewiesen und ihm am Tage vor Beginn des 
Ruhestandes oder am Todestage das Beförderungsamt ver- 
liehen worden wäre. Satz 1l findet keine Anwendung, wenn 
der Versorgungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Ver- 
kündung dieses Gesetzes eintritt. 
87 
Eine Beschäftigung im Dienst des Sekretariats der Stän- 
digen Konferenz der Kultusminister in der Zeit bis zum 
31. März 1960 gilt als Beschäftigung im Dienst eines 
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der beamten- 
rechtlichen Vorschriften.
	        
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