1/1968
Seite 128
Nr. 44-47
des Berliner
Anlage 4
Bezirkstarifvertrages Nr. 2
zum BMT-G
Transportbegleiter
Löhne ab 1. Oktober 1968
a) Eingangslohn
(Endlohn der Lohngruppe 83)
nach 40 Transporttagen
(Endlohn Lohngruppe 89)
c) nach 110 Transporttagen
(Endlohn Lohngruppe 94)
für Auslandstransporte
(Endlohn Lohngruppe 94 +25%) ........... 461 Pi
331 Pt
369 Pf
Inn II B 4 — 0508/015/11 C - IL F 1.0 1068)
Lı5 1] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 ]_4.6. 1968
BAR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Richtlinien
über die Arbeitszeit
der besonders verkehrsbehinderten
schwerbeschädigten Arbeitnehmer
Auf Grund des 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt:
I
Auf besonders verkehrsbehinderte schwerbeschädigte Ar-
beitnehmer finden die jeweiligen Arbeitszeitvorschriften für
unmittelbare Landesbeamte entsprechende Anwendung -—
zur Zeit 8 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Be-
amten vom 4. Dezember 1967 — GVBl. S. 1682 —.
II
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Juli 1968 in Kraft.
Ziffer2 der Rundverfügung vom 4. Dezember 1947
(Dbl. 1/1948 Nr. 25) und Rundverfügung vom 10. Fe-
bruar 1956 (Dbl.I/1956 Nr. 24) werden mit Wirkung
vom 1, Juli 1968 aufgehoben.
Dbl. 1/1961 Nr.78 AnhangB Nr.16 und Dbl. 1/1962
Nr. 52 Abschn. IV A Nr. 4 sind damit gegenstandslos.
Im Auftrage
Dr. Babel
N In II J1-— 0433/22 —- 2 — 2
| 1-46 | Fernruf: 870591 — (95) 4089
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
5Sffentlichen Rechts
| 11.6. 1968
ABI. S. 877
Hiermit gebe ich den Wortlaut der vom Senat am
11. Juni 1968 (Senatsbeschluß Nr. 894/68) beschlossenen
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ordnung der
Verwaltungsakademie Berlin bekannt.
Neubauer
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ordnung der
Verwaltungsakademie Berlin
Vom 11. Juni 1968
Auf Grund des 8 111 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der
Fassung vom 1. November 1966 (GVBl. S.1527) wird be-
stimmt:
Artikel I
$ 4 Abs. 2 der Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin
in der Fassung vom 4. August 1967 (ABl. S. 1067 — DbIl. I/
1967 Nr. 58) erhält folgende Fassung:
„(2) Die Studienleitung besteht aus vier Dozenten, von
denen mindestens einer Hochschullehrer der Rechtswissen-
schaft und mindestens einer Hochschullelhrer der Wirt-
schaftswissenschaften sein muß.‘
Artikel II
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 11. Juni 1968
in Kraft.
1 47 Inn HA 1-0412/3 — I
m Fernruf: 870591 — (95) 4008
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für
die Ernennung, Vereidigung und Entlassung der
Beamten sowie ihren Eintritt in den Ruhestand
Auf Grund des $ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 1.Januar 1967 (GVBl. S.25) wird
bestimmt:
T
8 5 Abs.1 der Ausführungsvorschriften für die Ernen-
nung, Vereidigung und Entlassung der Beamten sowie
ihren Eintritt in den Ruhestand vom 5. Februar 1964 (GVBl.
S. 307) wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. a werden nach den Worten
„Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A“ die
Worte ‚;,(höherer Dienst, im Polizeivollzugsdienst: Poli-
zeirat und Kriminalrat)‘ eingefügt.
In Nummer 4 Buchst. c werden nach den Worten
„Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A“ die
Worte „(höherer Dienst)“ eingefügt.
IT
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit dem Tage der
Verkündung des Vierten Gesetzes zur Änderung besol-
dungsrechtlicher Vorschriften (Viertes Landesbesoldungs-
rechtsänderungsgesetz — 4. LBesÄG) im Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Neubauer