Path:
Volume 23. Juli 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1968 
Seite 128 
Nr. 44-47 
des Berliner 
Anlage 4 
Bezirkstarifvertrages Nr. 2 
zum BMT-G 
Transportbegleiter 
Löhne ab 1. Oktober 1968 
a) Eingangslohn 
(Endlohn der Lohngruppe 83) 
nach 40 Transporttagen 
(Endlohn Lohngruppe 89) 
c) nach 110 Transporttagen 
(Endlohn Lohngruppe 94) 
für Auslandstransporte 
(Endlohn Lohngruppe 94 +25%) ........... 461 Pi 
331 Pt 
369 Pf 
Inn II B 4 — 0508/015/11 C - IL F 1.0 1068) 
Lı5 1] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 ]_4.6. 1968 
BAR 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
über die Arbeitszeit 
der besonders verkehrsbehinderten 
schwerbeschädigten Arbeitnehmer 
Auf Grund des 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt: 
I 
Auf besonders verkehrsbehinderte schwerbeschädigte Ar- 
beitnehmer finden die jeweiligen Arbeitszeitvorschriften für 
unmittelbare Landesbeamte entsprechende Anwendung -— 
zur Zeit 8 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Be- 
amten vom 4. Dezember 1967 — GVBl. S. 1682 —. 
II 
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Juli 1968 in Kraft. 
Ziffer2 der Rundverfügung vom 4. Dezember 1947 
(Dbl. 1/1948 Nr. 25) und Rundverfügung vom 10. Fe- 
bruar 1956 (Dbl.I/1956 Nr. 24) werden mit Wirkung 
vom 1, Juli 1968 aufgehoben. 
Dbl. 1/1961 Nr.78 AnhangB Nr.16 und Dbl. 1/1962 
Nr. 52 Abschn. IV A Nr. 4 sind damit gegenstandslos. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
N In II J1-— 0433/22 —- 2 — 2 
| 1-46 | Fernruf: 870591 — (95) 4089 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
5Sffentlichen Rechts 
| 11.6. 1968 
ABI. S. 877 
Hiermit gebe ich den Wortlaut der vom Senat am 
11. Juni 1968 (Senatsbeschluß Nr. 894/68) beschlossenen 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ordnung der 
Verwaltungsakademie Berlin bekannt. 
Neubauer 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ordnung der 
Verwaltungsakademie Berlin 
Vom 11. Juni 1968 
Auf Grund des 8 111 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die 
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der 
Fassung vom 1. November 1966 (GVBl. S.1527) wird be- 
stimmt: 
Artikel I 
$ 4 Abs. 2 der Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin 
in der Fassung vom 4. August 1967 (ABl. S. 1067 — DbIl. I/ 
1967 Nr. 58) erhält folgende Fassung: 
„(2) Die Studienleitung besteht aus vier Dozenten, von 
denen mindestens einer Hochschullehrer der Rechtswissen- 
schaft und mindestens einer Hochschullelhrer der Wirt- 
schaftswissenschaften sein muß.‘ 
Artikel II 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 11. Juni 1968 
in Kraft. 
1 47 Inn HA 1-0412/3 — I 
m Fernruf: 870591 — (95) 4008 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für 
die Ernennung, Vereidigung und Entlassung der 
Beamten sowie ihren Eintritt in den Ruhestand 
Auf Grund des $ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes 
in der Fassung vom 1.Januar 1967 (GVBl. S.25) wird 
bestimmt: 
T 
8 5 Abs.1 der Ausführungsvorschriften für die Ernen- 
nung, Vereidigung und Entlassung der Beamten sowie 
ihren Eintritt in den Ruhestand vom 5. Februar 1964 (GVBl. 
S. 307) wird wie folgt geändert: 
In Nummer 1 Buchst. a werden nach den Worten 
„Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A“ die 
Worte ‚;,(höherer Dienst, im Polizeivollzugsdienst: Poli- 
zeirat und Kriminalrat)‘ eingefügt. 
In Nummer 4 Buchst. c werden nach den Worten 
„Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A“ die 
Worte „(höherer Dienst)“ eingefügt. 
IT 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit dem Tage der 
Verkündung des Vierten Gesetzes zur Änderung besol- 
dungsrechtlicher Vorschriften (Viertes Landesbesoldungs- 
rechtsänderungsgesetz — 4. LBesÄG) im Gesetz- und Ver- 
ordnungsblatt für Berlin in Kraft. 
Neubauer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.