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Nr. 38
65. Lebensjahr am letzten Tage eines Monats, so endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des folgenden Monats). Der
Arbeitgeber hat dem Arbeiter auf Verlangen gegen Ab-
tretung des Anspruchs auf die Leistungen aus der Sozial-
versicherung einen Vorschuß in der voraussichtlichen Höhe
Jieser Leistungen bis zum Beginn der Zahlungen zu ge-
währen. TC
(2) Arbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und
deren körperliche und geistige Kräfte noch den Anforde-
rungen entsprechen, können nur weiterbeschäftigt werden,
wenn ein dringender Bedarf vorliegt und ihre Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgesetzt
ist oder noch keine laufenden Bezüge aus einer zusätz-
lichen Altersversorgung gezahlt werden. Mit ihnen ist ein
neuer Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei
Wochen zum Wochenschluß abzuschließen. In diesem Ar-
beitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages
und etwaiger nach $ 2 abgeschlossener Sondervereinbarun-
gen ganz oder teilweise abgedungen werden.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer
Kündigung bedarf, wenn der Arbeiter berufsunfähig oder
erwerbsunfähig im Sinne der RVO wird und mit dem Aus-
scheiden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder eine Versorgung von dem Arbeitgeber erhält. Dies
gilt nicht, wenn nach dem Rentenbescheid Rente auf Zeit
gewährt wird ($ 1276 RVO).
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in
dem der Rentenbescheid aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung zugestellt wird. Verzögert der Arbeiter schuld-
haft den Rentenantrag, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, in dem das amtsärztliche Gutachten,
durch das die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
des Arbeiters festgestellt wird, eingeht. Erhält der Arbeiter
vor Zustellung des Rentenbescheides aus der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Versorgung von dem Arbeitgeber,
auf die die aus der ‚gesetzlichen Rentenversicherung zu
erwartende Rente ganz oder teilweise angerechnet wird,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem
der Versorgungsbescheid zugestellt wird. Zum gleichen
Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
versicherung befreit ist und dessen Berufsunfähigkeit oder
£rwerbsunfähigkeit im Sinne der RVO durch amtsärzt-
liches Gutachten festgestellt ist, wenn er eine angemessene
Versorgung von dem Arbeitgeber erhält.
Erhält der Arbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis weder
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch
eine Versorgung von dem Arbeitgeber, endet das Arbeits-
verhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das amtsärzt-
liche Gutachten, durch das die Berufsunfähigkeit oder die
Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters festgestellt wird, dem
Arbeitgeber zugeht.
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber den Renten-
vescheid nach der Zustellung unverzüglich vorzulegen.
(3) Wird ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beendet war,
wieder beschäftigt, findet auf sein Arbeitsverhältnis $ 55
Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
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Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Dem Arbeiter, ist eine Bescheinigung über Art und
Dauer seiner Beschäftigung sowie über die Höhe der ge-
leisteten Versicherungsbeiträge auszustellen. Ist der Arbei-
ter für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, so ist ihm
außerdem eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der Art,
Beginn, Ende. und Grund der Lösung des Arbeitsverhält-
nisses sowie die Höhe des Arbeitsentgelts beim Ausschei-
den hervorgehen.
(2) Auf Verlangen ist dem Arbeiter ein Zeugnis über
Führung und Leistungen zu erteilen.
i) Eingefügt durch den 12. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G; in
Kraft getreten am 1. März 1968,
IX. Übergangsgeld
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Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
(1) Der vollbeschäftigte Arbeiter, der am Tage der Be-
andigung des Arbeitsverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet und
b) in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von min-
destens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber ge-
standen hat,
arhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Arbeiter das Ausscheiden selbst verschuldet hat,
b) der Arbeiter selbst gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (8 49)
beendet ist,
der Arbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündi-
gungsschutzgesetzes erhält,
der Arbeiter auf Grund eines Vergleichs ausscheidet,
in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Ar-
beitsleistung zugebilligt wird,
sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein
neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungs-
verhältnis anschließt,
der Arbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle aus-
geschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise Zu-
gemutet werden konnte.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c
wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1. der Arbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung
der Arbeit unfähig macht,
einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlit-
tenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeits-
fähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
die Arbeiterin auch wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des
Altersruhegeldes nach 8 1248 Abs.3 RVO nach
Vollendung des 60. Lebensjahres
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4) Tritt der Arbeiter innerhalb der Zeit, während der
Übergangsgeld zu zahlen ist ($ 60 Abs.1), in ein neues
mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein
oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeits-
stelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise
zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von
dem Tage an nicht mehr zu, an dem er das neue Beschäf-
tigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten
können.
ce)
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Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der
dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der
Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren
ohne Unterbrechung aneinandergereihten Arbeitsverhält-
nissen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sind, einen
Wochenlohn — bei Monatslöhnen ein Viertel des letzten
Monatslohnes —-, mindestens aber zwei Wochenlöhne (die
Hälfte des Monatslohnes), höchstens jedoch das Sechzehn-
fache eines Wochenlohnes (das Vierfache des Monats-
lohnes). Zeiten einer Beschäftigung in einem Ausbildungs-
verhältnis oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter
bleiben unberücksichtigt.
(2) Wochenlohn im Sinne des Absatzes 1 ist der vor dem
Tage des Ausscheidens zustehende Grundlohn vervielfacht
mit der der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ent-
sprechenden Stundenzahl zuzüglich des anteiligen Kinder-
zuschlags sowie des anteiligen Sozialzuschlags. Steht am