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Volume 2. Februar 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Seite 83 
Nr. 8 
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähi- nung der in Buchstabe a bezeichneten Zeiten nach $ 4 
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 17. Juni 
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, 1949 (WiGBI. S. 99) als erhalten gelten würde, 
für Ruhestandsbeamte vom Ersten des Monats an, der und als sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Die 
auf den in Nummer 1 bezeichneten Monat folgt, und Rente wird in voller Höhe angerechnet, wenn die Wartezeit 
für Witwen für die Rente nur durch Anrechnung der im Beamtenver- 
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig vom EN EMBEISEEET Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 
Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der CS 
Versorgung und der Verwendung im Öffentlichen (3) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 
Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt, länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versor- 
für Waisen gungsberechtigten entzogen werden. Beim Vorliegen be- 
a“ sonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder 
vierzig vom Hundert des Betrages nach Nummer 1, teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft 
erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Ge- die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Sena- 
samteinkommens aus der Versorgung und der Verwen- tor für Inneres. 
dung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze 
übersteigt. (4) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs 
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, so kann die oberste 
und 2 sind der Ortszuschlag, ein etwaiger örtlicher Sonder- Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der 
zuschlag und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungs- 
mit den für den Ort und die Zeit der Verwendung maß- bereich des _Beamtenrechtsrahmengesetzes abhängig 
gebenden Sätzen zu berücksichtigen. Dienstaufwandsgelder machen. 
und Unfallausgleich ($ 130) sind außer Betracht zu las- 
sen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder an- 8 151 
zusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge 
des Versorgungsberechtigten der Senator für Inneres. (1) Erhalten aus einer Verwendung im Öffentlichen 
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt min- Dienst (8 149 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen 
destens: ein Betrag in Höhe des HEineinviertelfachen der ; 
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe  S Eunhestandsbeamter 7 
der Besoldungsgruppe Al; Absatz 3 Satz 1 gilt entspre- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 
chend. Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Be- 2, eine Witwe oder Waise 
amten mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß, der An- aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder 
spruch auf Versorgung nach $ 133 hat, ist mindestens ein Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine 
Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksich- ähnliche Versorgung 
tigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des > 
Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. 3. eine Witwe 
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Ruhegehalt oder sine ähnliche VErSorgung, 
Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper- SO sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis 
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze 
im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die ZU zahlen. 
Beschäftigung bei Ööffentlich-rechtlichen Religionsgesell- " 
schaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im Öf- (2) Als Höchstgrenze gelten 
fentlichen Dienst steht die Verwendung im Öffentlichen 1, für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) 
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- das Ru h . ; 
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband EEE SE be ent hlaen. a er be 
Sinne des 1 N Kr a Aa O6 de gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be- 
uschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. ec soldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt 
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der berechnet, ergibt 
Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Senator für ) ) 
Inneres. 2 für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) 
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe- 
$ 150 gehalt nach Nummer 1 ergibt, 
Verlust der Staatsangehörigkeit, Wohnsitzverlegung 3 für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versor- fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen 
gungsberechtigte Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende 
gesetzes ist oder Ruhegehalt bemißt. 
2: SEEN Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb (3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf 
des Gebietes Vox Berlin sowie seiner Randgebiete und Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie 
des Bundesgebietes hat. daneben ihr Ruhegehalt nur bis zur Erreichung der in Ab- 
Der Senat kann Ausnahmen von Nummer 1 zulassen; die satz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge 
Ausnahme gilt als erteilt, wenn der Senat bereits eine gürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe zurück- 
Ausnahme nach 8 9 Abs. 2 zugelassen hat. Der Senat be- bleiben. 
stimmt, welche Gebiete zu den Randgebieten im Sinne der £ 
Nummer 2 gehören. Die oberste Dienstbehörde entscheidet (4) 8149 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen (5) Inwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs- 
und von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu ruhen bezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus einer Ver- 
haben; sie kann Ausnahmen von Nummer 2 zulassen. wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen 
(2) Zahlt der Träger einer gesetzlichen Rentenver- oder überstaatlichen Einrichtung ($ 149 Abs. 5 Satz 2) zu 
sicherung, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs zahlen sind, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. 
des Beamtenrechtsrahmengesetzes hat, eine Rente, so wer- 
den die Steigerungsbeträge dieser Renten auf die Versor- 8 151a 
gungsbezüge insoweit angerechnet, als sie entfallen auf Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten 
a) versicherungsfreie Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem 31. De- 
1945, zember 1965 begründet worden ist ($ 110 Abs. 4), durch 
b) versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn 
1. Januar 1924, soweit die Anwartschaft aus den für der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und Waisen Renten 
diese Zeiten entrichteten Beiträge nur durch Anrech- aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
	        
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