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Volume 2. Februar 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 82 | 
Nr. 8 
$ 144 (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- 
Abfindungsrente Ka En een von a Seien dent erst 
. ecim HKintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor- 
(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer herige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf 
Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt folgendes: Grund der 88 105,106, 107 oder 187 Abs. 2 als ruhegehalt- 
. . : _ fähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist in der Regel 
1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der ED bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; 
jassung schriftlich zu beantragen und von der Dienst- diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt. eines 
behörde schriftlich zu bestätigen.  ierchbleibens d 5 ne Se Ih de Nest 
Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit dem BEE eISnS Ger Rechtslage, die nen zugrunde Negt, 
Ersten des Monats, in dem die Berechtigte nach amts- (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- 
ärztlichem Gutachten dauernd arbeitsunfähig im Sinne legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall 
der Reichsversicherungsordnung geworden ist oder das hinausgehende Bedeutung haben, sind im Einvernehmen mit 
ü hzies e jah len ie en mit dem Senator für Inneres zu treffen. 
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet mit 
dem Ablauf des Monats, in dem die Berechtigte stirbt. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes 
Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn vom Hun- bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die 
dert des Kapitals, zu dem die nach 8 143 Abs. 2 er- Dienstbezüge der Beamten. 8 48 Abs. 1 gilt entsprechend. 
rechnete Abfindungssumme bei einer Verzinsung mit 
dreieinhalb vom Hundert vom Zeitpunkt der Entlas- 8 147 
di Sn nt zum Beginn der Rentenzahlung ange- ; Ortszuschlag, Kinderzuschläge 
n nn N (1) Auf den Ortszuschlag ($ 100 Abs. 1 Nr. 2) finden 
(2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungsrente die für. die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungs- 
zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an Stelle der rechts Anwendung. Der Ortszuschlag ist mit dem Satz für 
Abfindungsrente nachträglich eine Abfindung ($143 Abs.2). die Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungsempfängers, 
bei einem Wohnsitz außerhalb. des Geltungsbereiches des 
\ Ortsklassenverzeichnisses mit dem Satz für die Orts- 
7. Übergangsgeld klasse A anzusetzen; bei Wohnsitz des Versorgungsemp- 
fängers im Gebiet von. Berlin ist der Ortszuschlag mit dem 
8 145 Satz für die Ortsklasse S anzusetzen. Dies gilt auch dann, 
. Se ne s . wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur teil- 
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige- oise bezogen hat. Sind nach dem Tode eines Beamten 
nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach oger Ruhestandsbeamten mehrere Versorgungsempfänger 
vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache vorhanden, so ist der Ortszuschlag ‚einheitlich mit dem 
und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Satz für die Ortsklasse, der der Versorgung des über- 
Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das lebenden Ehegatten zugrunde liegt, und, falls eine solche 
Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Versorgung nicht zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, 
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche- der der Versorgung des jüngsten Versorgungsempfängers 
ner entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienst- zugrunde liegt, anzusetzen. 8 18 Abs. 2 des Landesbesol- 
herrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienst- dungsgesetzes gilt sinngemäß. 
herr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung im (2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder 
Dienste des früheren Dienstherrn. Witwengeld nach den für die Beamten geltenden Vor- 
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn schriften des Besoldungsrechts gewährt. Waisen erhalten 
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der EST RI OETEUNCHIAG a dem Waisengeld. wenn Witwen- 
88 64, 65 und 67 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder Beld nicht zu zahlen ist. 
2. ein Unterhaltsbeitrag nach 8 111 bewilligt wird oder (3) Die für die Beamten geltenden Vorschriften des 
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit Besoldungsrechts über den örtlichen Sonderzuschlag gelten 
; für Versorgungsempfänger entsprechend; dabei tritt an die 
angerechnet wird oder : ; ; az 1: x 
. S WE Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der jeweilige Wohnsitz. 
*4. ein anderes hauptberufliches Beamtenverhältnis be- Der örtliche Sonderzuschlag tritt zu dem Grundgehalt, das 
stehen bleibt. der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu- 
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die STunde liegt. 
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 148 
Es ist. längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in . $ > 
dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Pfändung, Abtretung, Verpfändung, 
Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Aufrechnung, Zurückbehaltung 
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (8 113) sowie auf 
3 Erstattung der Kosten des Heilverfahrens ($ 128) und der 
(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über- : : em 
gangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder ein privat- Ua (S a Tech SD EA N Nat Dee 
rochtliches Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst oder W°der gepfän des DIENST Ser sen en den Ve SON En 
ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Soldat Vor  Rußt a ED rich ehrn Se rean Sn VErSiOor NS Uber 
auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Ange-  Bebun AU © Di NK der Vers N EU GC SOWIE re uf 
höriger auf Zeit des Zivilschutzkorps begründet oder bleibt de Dietn Old PeNSL- N det N EEE FEN ezugen Können au 
ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Öffentlichen “as Sterbegeld angerechnet werden. 
Dienst bestehen, so wird für dessen Dauer die Zahlung des (2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt 8 48 
Übergangsgeldes unterbrochen. Abs. 2 und 3 entsprechend. 
$ 149 
8. Gemeinsame Vorschriften Zusammentreffen von Versorgungs- und Dienstbezügen 
4 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver- 
$ 146 wendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält 
Zuständigkeit, Richtlinien, Zahlungsweise er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zur Errei- 
chung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze 
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Be- S 
willigung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann- (2) Als Höchstgrenze gelten 
vorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten 1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, mit 
als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbe- dessen Ablauf sie wegen Erreichens der für sie maß- 
züge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfän- gebenden Altersgrenze in den Ruhestand treten wür- 
gers. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem den, mindestens jedoch bis zum Ende des Monats, in 
Senator für Inneres auf andere Behörden übertragen. dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
	        
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