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Volume 2. Februar 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 81 
Nr. 8 
(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne Dienst- unfall in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (8 2) 
bezüge und eines Beamten, der. ein Amt bekleidete, das versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen die- 
seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, gilt Ab- sen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Über- 
satz 1 entsprechend, wenn der Beamte an den Unfallfolgen tritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körper- 
verstorben ist. schaften. 
8 138 (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner 
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen Ööffentlich- 
(weggefallen) rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamten- 
rechtsrahmengesetzes oder gegen die in seinem Dienst 
8 139 stehenden Personen nur geltend gemacht werden, wenn der 
Höchstbetrag der Unfall-Hinterbliebenenversorgung Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung 
. 8 : .. einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet 
N NE Mean ee BeraS TUGEITUHSSCHATG oder das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden- 
UV : z “ ; ; 5 ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 
nterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene 7. Dezember 1943 (RGBIl. I S. 674) Anwendung 
erhalten hat oder hätte erhalten können. $ 119 ist entspre- VE . 
chend anzuwenden. Der Unfallausgleich (8 130) sowie der (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben un- 
Zuschlag bei Hilfslosigkeit ($ 129 Abs. 2) oder bei Arbeits- berührt. 
losigkeit (8 133 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der 
Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach $ 137 als auch 
act vergleichenden Berechnung nach $ 119 außer Be- 5a. Flugunfallentschädigung 
8 140 $ 142a 
Nichtgewährung von Unfallfürsorge Die Beamten und ihre Hinterbliebenen erhalten Flug- 
N . es unfallentschädigung in entsprechender Anwendung der für 
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Ver- gie Bundesbeamten und ihre Hinterbliebenen jeweils gel- 
letzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der tenden Vorschriften. Die Entscheidung trifft die oberste 
Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für 
(8 127) kann von der obersten Dienstbehörde, wenn Fahr- Inneres. 
lässigkeit. des Verletzten bei der Entstehung des Dienst- 
unfalles mitgewirkt hat, bei grober Fahrlässigkeit ganz 
oder teilweise und bei leichter Fahrlässigkeit teilweise ver- 6. Abtindun 
sagt werden; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis ) 5 
im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres auf andere $ 143 
Behörden übertragen. 
. Abfindung 
(2) Hat: der Verletzte eine die Heilbehandlung be- 
treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder. sonstigen wich- (1) Eine verheiratete Beamtin mit Dienstbezügen, die 
tigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- auf ihren Antrag entlassen wird, erhält mit ihrer Zustim- 
oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm mung eine Abfindung. 
die oberste Dienstbehörde die Unfallfürsorge insoweit ver- . ” ne 
sagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu- (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten 
weisen oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem 
x : vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienst- 
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge- pezüge des letzten Monats und steigt bei längerer Dienst- 
vorschriften wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst ge- zeit für jedes weitere vollendete Dienstjahr um je einen 
schlossen worden ist, nachdem der Beamte das fünfund- Monatsbetrag 
sechzigste Lebensjahr vollendet hatte. 
(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin nach 
$ 141 Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst eines 
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Be- 
Anmeldung und Untersuchungsverfahren amtin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt‘ hat, so- 
(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses Gesetzes weit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Ab- 
sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach findung oder durch Gewährung eines Ruhegehaltes abge- 
dem Eintritt des Dienstunfalles bei der Dienstbehörde des golten ist. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 
Verletzten anzumelden. Die Anmeldung bei einer unzu- eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust 
ständigen Behörde ist unschädlich. der Dienstbezüge wird nicht berücksichtigt; die Zeit einer 
KaEE Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird nur so weit berück- 
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung 1: « RT a ai 5 ; 
nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht sichtigt, 815 De: Sn N Für SS DE — 
zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaub- en einem BEAMIeNVETNANTES ERUESSEH MV TC GAS DIL 
. . & z em 81. Dezember 1965 begründet worden ist ($ 110 
hafl gemacht wird, daß eine den Anspruch begründende Abs. 4), gilt außerdem nicht als Dienstzeit im Sinne des 
Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist S {x iS 
oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines An- SOC 
spruches durch außerhalb seines Willens liegende Umstände 1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen zu 
abgehalten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem eine den gesetzlichen Rentenversicherungen abgegolten ist, 
Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für die Anmel- ; x . EI » z 
dung weggefallen ist, binnen drei Monaten erfolgen. Die Ze ran EN ES oder Arbeiterin, soweit sie 
Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Anmel- NE TAHTESTSEEN 
dung an gewährt; sie kann zur Vermeidung von Härten (4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen Versor- 
auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. gungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge ($ 133) ist zu 
(3) Die Dienstbehörde hat jeden Unfall, der ihr von gewähren, 
Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt (5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer Summe 
wird, sofort zu untersuchen. Das Ergebnis der Unter- „4 zahlen. $ 144 bleibt unberührt. 
suchung ist den Beteiligten mitzuteilen. 
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Beamtin 
$ 142 ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Verlust der 
en n Beamtenrechte oder die Entfernung aus dem Dienst 
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche drohte, so darf die Abfindung erst gezahlt werden, wenn 
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen innerhalb‘ dreier Monate nach der Entlassung kein Ver- 
haben aus Anlaß eines im Landesdienst erlittenen Dienst- fahren eingeleitet oder nach der im Verfahren ergangenen 
unfalles gegen den Dienstherrn nur die in den $8 125 bis rechtskräftigen Entscheidung kein Verlust der Versor- 
139 geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienst- gungsbezüge eingetreten ist.
	        
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