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5 85 (5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegen-
Wiederaufnahmeverfahren heiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle des Präsiden-
Z 8 . | ten des Rechnungshofs als Vorsitzender. des Landespersonal-
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der ausschusses der Senator für Inneres.
Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmever-
fahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung .
nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als. nicht unter- 3 89
brochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch Unabhängigkeit der Mitglieder
nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf We N
Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind
gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit Unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden
mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung 2uUs ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses
des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraus-
einem bisheri c n ätte setzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinar-
S bisherigen Amt zugestanden hätten. N ent H(SKTEMI \ Ce MM traf
n C gerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafver-
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren fahren oder Disziplinarverfahren‘ ihr Amt verlieren; 825
festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechts- fnget keine Anwendung. Im übrigen endet die. Mitglied-
kräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung schaft durch Beendigung des Beamtenverhältnisses.
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der .
Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet.wor- (2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dür-
den, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen- fen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile ent-
den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst er- stehen.
kannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können
die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. 8 90
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung Aufgaben
eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines ; ;
Verhaltens der in 8 67 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art. Gesem en Seen Ente Che Sen COLE CE ae EEn
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1: zu- : x z S
stehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder 4. Een EEE ET TS der be-
einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Aus- Any enreCAt CHEN Verhältnisse mitzuwirken,
kunft hierüber verpflichtet. 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Aus-
bildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzu-
wirken,
ABSCHNITT V 3 über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu
Landespersonalausschuß entscheiden,
8 87 4 zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen
N Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Be-
Errichtung deutung Stellung zu nehmen,
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen 5 Vorschläge für die Beseitigung von Mißständen in der
Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet, Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu
der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und machen.
in eigener Verantwortung ausübt. ;
(2) ‚Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu
8 88 bestimmender unabhängiger Ausschuß entscheidet
Besetzung 1. über die Befähigung der freien Bewerber (89 Abs.1
(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus elf Mit- Nr. 3 Buchst. b),
gliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern. 2. über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Ein-
(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungs- eng, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der
hofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines | .
Hauptamts, Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt (3) Der Senat kann dem Landespersonalausschuß wei-
vertreten. Je ein weiteres Mitglied und sein Vertreter Wer- tere Aufgaben übertragen.
den vom Senator für Inneres und vom Senator für Finanzen
aus den in diesen Senatsverwaltungen hauptamtlich tätigen (4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Lan-
Beamten auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen despersonalausschuß den Senat laufend zu unterrichten.
Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat auf die
Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar 8 91
1. drei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Be- Geschäftsord
nennung durch den Rat der Bürgermeister, eschättsordnung
2. zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäfts-
Benennung durch die Spitzenorganisationen der Ge- ordnung.
werkschaften und der Berufsverbände,
drei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer 3 92
Benennung durch: den Hauptpersonalrat. Die Benen- Sitzungen
nung muß auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten (1) Die Sitz des Land 1 5 ind
Mitglieder beruhen und soll die in der Beamtengruppe ht 8 —— Ch Der 1. nd x N OHOTE OR SUR I DS Su
des Hauptpersonalrates vertretenen Spitzenorganisa- ECO ICH ACC. Der Landespersonalausschu AanN DER
tionen der Gewerkschaften und der Berufsverbände so- tragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern, Vex-
wie die nicht einer Spitzenorganisation angehörenden re og he Velen AHA SD
Gewerkschaften und Berufsverbände berücksichtigen. estalten. ne te Anwesenhel Auer yerhandung
(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreter nicht oder Se em .
nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalaus- (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind
schuß als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens acht auf Verlangen. zu hören, ebenso der Beschwerdeführer oder
Mitglieder und ihre Vertreter einschließlich des Vorsitzen- der von ihm beauftragte Vertreter ($57 Abs.1 Satz2) in
den bestellt sind. den Fällen des $ 90 Abs. 1 Nr. 4
(4) Sämtliche Mitglieder.und ihre Vertreter müssen Lan- (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
desbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
Mitglieder und ihre Vertreter müssen Beamte eines Bezirks- sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent-
amtes sein. scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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