1/1967
Seite 73
Nr. 8
(2). Die über die Versetzung in den Ruhestand entschei- (2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand ver-
dende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren setzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
Beweise erheben. behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres; sie
kann ihre ‚Befugnis im Einvernehmen mit diesem Senator
8 79 auf andere Behörden übertragen.
Versetzung in den Ruhestand wegen (3) Die 88 78 bis 80 finden entsprechende Anwendung.
Dienstunfähigkeit von Amts wegen
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienst- $ 82
unfähig. und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhe- Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand,
stand nicht, so teilt die Dienstbehörde dem Beamten oder Beginn des Ruhestandes
seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand 5 ß 7
beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn gesetz-
in den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahr- lich nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Dienstbehörde
nehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, verfügt. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Sie
so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Dienstbehörde kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; Werden.
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen
freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anord- der 88 72, 76 und 79 Abs. 5, mit Ablauf der drei Monate, die
nung einer Pflegschaft nach $ 1910 des Bürgerlichen Gesetz- auf den Monat folgen, in welchem dem Beamten die Ver-
buches gelten entsprechend. setzung in den Ruhestand: mitgeteilt worden ist. Bei der
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb eines Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf An-
Monats keine Einwendungen, so entscheidet die Dienst- trag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein
behörde über die Versetzung in den Ruhestand. früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die (3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Ver-
Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu- Setzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit
führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammen-
Pfleger zuzustellen. hang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird
ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amts-
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit Ende bezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer
der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Ent- Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrund-
scheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das gehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen
Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz
Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der „außer Dienst (a. D.)“ führen. Ändert sich die Bezeichnung
Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Er hat die Rechte des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeich-
und KR N U Ser ea ER förmlichen nung geführt werden.
Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein eger ist zu
den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß de Et (4) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-
Jungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis gehalt nach den Vorschriften des „Abschnittes VI, in den
der Ermittlungen zu hören ; n Fällen des 873 nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge
gewährt werden.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt,
so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem
Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach Absatz 4
Satz 1l einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die 4. Verlust der Beamtenrechte
Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit Ende
des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt ist, in den 8 83
Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht Gerichtliche Verurteilung
nachgezahlt. Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordent-
lichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Ge-
= 80 richts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmen-
Wiederverwendung aus dem Ruhestand gesetzes
(1) Ist ein wegen. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand 1. zu Zuchthaus oder
versetzter. Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von
er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht einem Jahr oder längerer Dauer oder
vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen wer- 3, wegen vorsätzlich hochverräterischer, staatsgefährden-
den; 8$ 74 und 75 gelten entsprechend. Nach Ablauf von der oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis
fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute von sechs Monaten oder längerer Dauer
or ten Er SEN nur mit Zustimmung verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Ent-
. sprechendes gilt, wenn dem Beamten die . bürgerlichen
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Ehrenrechte oder die Befähigung zur Bekleidung Ööffent-
Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem licher Ämter aberkannt werden.
Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenver-
hältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, 8 84
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Folgen des Verlustes der Beamtenrechte
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Be- aa n
amte verpflichtet, sich nach Weisung. der Behörde amts- Po Dean a Den Zul En era
ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche it zu h. nicht a De ti tist. E
Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Ab- UNS: SOME EESEO CN TUOALS SEOSTES DSSPNN A ET
satz 2 zu stellen beabsichtigt. darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel nicht führen
$ 81 8 85
Versetzung von Beamten auf Probe Gnadenerweis
in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver- u 3 ae Nr 80 80) N ED OT ke ylnstes der Be-
setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder son- SA ee ? AS CE .
stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuge- in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an
zogen hat, dienstunfähig ($ 77) geworden ist. $ 86 entsprechend.