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Volume 2. Februar 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

4171967 
Seite 71 
N 
SS 62 $ 65 
Abordnung Entlassung auf Antrag 
(1)' Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver- 
besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechen- langen. Das Verlangen muß der Dienstbehörde schriftlich 
den Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet wer- erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlas- 
den. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ($2 sungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, 
Abs. 2) bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der Dienst- 
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der 
zwei Jahren übersteigt. Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. 
(2) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt 
einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son- auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben 
stigen nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungs- 
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß erledigt hat, längstens drei Monate. 
zur vorübergehenden Beschäftigung in den Landesdienst 
(82) abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die $ 67 
Vorschriften des Abschnitts III mit Ausnahme.der Regelun- 
gen über Diensteid ($ 23), Amtsbezeichnung ($ 44), Dienst- Entlassung‘ der Beamten. auf Probe 
bezüge (88 45, 46), Verfügung über die Dienstbezüge, Auf- (1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn 
rechnung und Zurückhaltung ($ 48 Abs.1 bis 4), Versor- einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 
gung ($ 49), Änderung und Rückzahlung der Dienst- und 1, wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei 
Versorgungsbezüge ($$ 50, 51) und über den Forderungs- einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe 
übergang .($ 52) entsprechende Anwendung. Zur Zahlung zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarver- 
der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ($2 Abs.2) ver- fahren verhängt werden kann, oder 
pflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist. 2 wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbeson- 
dere: hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Lei- 
ABSCHNITT IV m ‘ NT pchnittlichen Anforderungen nicht ent- 
Beendigung des Beamtenverhältnisses 3. wenn die Voraussetzungen des $ 61 Abs. 2 vorliegen und 
1. Fälle der Beendigung eine andere Verwendung nicht möglich ist. 
63 Bei Dienstunfähigkeit ($ 77) ist der Beamte auf Probe zu 
| N S entlassen, wenn er nicht nach $ 81 in den Ruhestand ver- 
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch setzt wird. Ist der Beamte auf Probe wegen Dienstunfähig- 
1. Entlassung, keit .zu entlassen, findet 879 entsprechende Anwendung. 
2. Verlust der Beamtenrechte, Dabei verlängern sich die Fristen des’ nachfolgenden Ab- 
3. Entfermnun dem Dienst 5 der Landesdiezipli satzes 3 um jeweils einen Monat; für die Einbehaltung von 
; nen g aus dem Dienst nach der Landesdlszip!inar- pD;enstbezügen ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das 
° ung. nach 8111 die Höchstgrenze eines zu gewährenden Unter- 
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt haltsbeitrages wäre. 
in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamten- ; ; en 
U Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vor- EEE EEE SET SrOn WeneN STE HezeichneLen Ark Kön 
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: 
2. Entlassung bei einer Beschäftigungszeit 
5 64 bis zu drei Monaten 
zwei Wochen zum Monatsschluß, 
Entlassung kraft Gesetzes . 
. von mehr als drei Monaten 
(1) Der Beamte ist entlassen, ein Monat zum Monatsschluß, 
il. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des von mindestens einem Jahr 
Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres, 
wenn er ohne Zustimmung der Dienstbehörde seinen von mindestens fünf Jahren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des drei Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres, 
EHER WHS des Beamtenrechtsrahmengesetzes von mindestens acht Jahren 
N fer 32 . . . vier Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres, 
N THUN nC N ae N en Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener ent- 
verhältnis zu einem anderen Dienstherrn irıti, SOIerN „eltljicher Tätigkeit im Dienste‘ desselben Dienstherrn oder 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht Ger Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernom- 
für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ‚nen hat, sowie im Falle der Versetzung im Dienste des 
oder als Ehrenbeamter früheren Dienstherrn 
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob . 
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den ro EEE EEE BES EEE NEE OS auf 
Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den . 
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann die oberste Dienstbehörde (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze 
im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und dem ($76), so ist er mit dem Ende des Monats. in den dieser 
neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses Zeitpunkt fällt, entlassen. 
SS (6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Ent- 
Ss 65 lassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben 
Entlassung aus anderen Gründen unberührt. 
Der Beamte ist zu entlassen, $ 68 
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen . 
Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorge- Beamte auf Widerruf 
schriebenes Gelöbnis abzulegen, oder (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen 
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes- werden; bei Dienstunfähigkeit (877) ist er zu entlassen. 
tages war und nicht innerhalb der von der obersten 8 67 Abs. 3. 4 und 5 gilt entsprechend 
Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Man- (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 
dat niederlegt oder oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben wer- 
wenn er nach Erreichen der Altersgrenze ernannt wor- den, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung ab- 
den ist zuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der 
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