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abgelaufenen Rechnungsjahres nachgewiesenen Ein- 3. Behandlung nicht verbrauchter Verstärkungsmittel
nahmen und Ausgaben einschließlich der auf die Reste oder Verfügungsmittel des Teilplans Hauptverwaltung
aus Vorjahren entfallenden Beträge. Bei der Ermitt- 7 ?
lung des Abschlußergebnisses sind die Reste aus Vor- Die nach Ziffer 3 Abs. 1 Satz 1 AV 8 67 LHO den
jahren jedoch aus dem Wirklichen Soll auszugliedern, Verstärkungsmitteln oder Verfügungsmitteln des Teil-
da sie schon im Ergebnis des Vorjahres ‚enthalten plans Hauptverwaltung wieder zuzuführenden Mittel
waren. Satz 1 gilt nicht, soweit nach bundeseinheit- sind dem Senator für Finanzen — IT A 23 — zum frühst-
lichen Regelungen verfahren wird oder der Senator für möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 5. Januar
Finanzen in Einzelfällen etwas anderes zugelassen hat. 1968, unter Angabe der betroffenen Haushaltsstelle
schriftlich mitzuteilen. In der Anordnung über den
(2) Rechnunglegende Kassen im Sinne dieser Vor- Abgang des nicht verbrauchten Betrages ist anzu-
schriften sind: geben, daß der Senator für Finanzen — II A 23 — von
@) die Bezirkskassen der Rückführung schriftlich Kenntnis erhalten hat.
b) die Polizeihauptkasse,
c) die Justizkasse Berlin (West), ©
d) die Kasse der Deutschen Oper Berlin, Abschnitt II
e) die Kasse des Schiller-Theaters, Termine
f) die Kasse des Schloßpark-Theaters,
8) die Oberfinanzkasse der Oberfinanzdirektion Berlin 4. Vorlage der Annahme- und Auszahlungsanordnungen
und (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
h) die Landeshauptkasse, dürfen
(3) Die buchmäßige Zahlung von noch verfügbaren a) Auszahlungsanordnungen zu Lasten
Mitteln aus dem Haushalt an ein Konto außerhalb des Rechnungsjahres 1967 bis zum .. 21.12. 1967
des Haushalts, um von dort aus unter Umgehung des Dienstbeginn)
ordnungsgemäßen HEinzelnachweises der Ausgaben die b) Auszahlungsanordnungen über. Be-
Mittel zu verausgaben, ist unzulässig. träge, mit denen Konten beim Post-
Ne scheckamt, bei Bankinstituten oder bei
(4) Zahlungen aus dem Haushalt für ein Rechnungs- der Sparkasse der Stadt Berlin West
jahr an den Haushalt für ein anderes Rechnungsjahr im Abbuchungsverfahren belastet wor-
sind nicht zulässig; dies gilt insbesondere für Erstat- den sind, bis zum ....... 10. 1..1968
tungen. Ausgenommen hiervon sind Buchungen zur und
Abwicklung eines Abschlußergebnisses und Berichti- €) Annahmeanordnun
: A z gen zu Gunsten des
gungen von Buchungen im unrichtigen Rechnungsjahr. Rechnungsjahres 1967 bis zum ...... 10.1. 1968
(5) Nach der Prüfung durch die zuständige Prüfstelle an die rechnunglegenden Kassen gegeben
notwendig‘ werdende Berichtigungen dürfen nur nach werden, Die unter Buchstabe b aufge-
vorheriger Unterrichtung der Prüfstelle vorgenommen führten Auszahlungsanordnungen müssen
werden. Nach vollzogener Berichtigung ist eine er- alle Belastungen erfassen, die in den bis
neute Prüfungsbescheinigung einzuholen. Von allen Be- einschließlich 30. Dezember 1967 bei der
richtigungen ist der Senator für Finanzen — II G 15 — Kasse eingehenden Kontoauszügen ent-
zu unterrichten. halten sind.
(6) Die Abstimmung der mit einer elektronischen (2) Die Buchungsstellen 020, 021 und 022
Datenverarbeitungsanlage für den Abschluß der Buch- der Sammelnachweise 1 sind für den Mo-
führung erstellten Tabellen ist in der Anlage 1 geregelt. nat Dezember 1967 mit der am 20. Dezem-
Die vorgenommene Abstimmung wird durch die auf ber 1967 fälligen Nettozahlung und der
den Tabellen abzugebenden Bescheinigungen (Zif- bis zum 29. Dezember 1967 zu leistenden
fern 18 Abs. 4, 19 Abs. 3, 20 Abs.4, 33 Abs.2 und 34 Abschlagzahlung auf die Sozialversiche-
Abs. 2) bestätigt. rungsbeiträge zu belasten. Auszahlungs-
anordnungen für Zahlungen nach dem
29. Dezember 1967 zu Lasten dieser Bu-
!. Anordnung über den Abgang bei Einnahmen chungsstellen sind, auch wenn sie das
Rechnungsjahr 1967 betreffen, für das
(1) Im Haushaltsplan veranschlagte Einnahmen, über Rechnungsjahr 1968 zu erteilen. Für per-
die Annahmeanordnungen wegen Fehlens der Voraus- sönliche Ausgaben, die nicht im Sammel-
zungen nach $ 4 Ziff. 3a Abs. 1 WRO nicht erteilt nachweis 1 zusammenfassend bewirt-
werden können, sind bei Beträgen unter 300 DM ohne schaftet werden, ist entsprechend zu ver-
besondere Anordnung von der Kasse unter Hinweis auf fahren.
diese Vorschrift in Abgang zu stellen. Abgangstellun- a C
gen bei Beträgen von 300 DM und mehr je Haushalts- ap Kata hmen ae UP DRON-
stelle dürfen von der Kasse nur auf Grund einer rungen an Geldbestände des Kapitalver-
schriftlichen Anordnung der zuständigen Wirtschafts- mögens dürfen bis zum 25. 1. 1968
stelle vorgenommen werden. Die Anordnungen sind so 5 Bas N a
na . x 8 an die zuständige Kasse gegeben werden.
zu begründen, daß sie ohne weitere Ergänzungen Dies gilt auch für Annahmeanordnungen
prüfbar sind. Die Anordnung über den Abgang bei für Leihgelder nach 8 61 Satz 2 LHO.
Einnahmen ist mit dem Eintragungsvermerk des
Wirtschaftsbuchführers zu versehen, von einem An- (4) Die Wirtschaftsstellen haben an Hand
ordnungsbefugten zu unterschreiben und der Kasse der Wirtschaftsbücher, Akten und son-
bis zum 10. Januar 1968 zu übersenden. Die Anordnung stigen Unterlagen zu prüfen, welche An-
ist von der Kasse zu den Belegen der Haushaltsstelle nahme- und Auszahlungsanordnungen
zu nehmen. noch bis zu diesen Terminen zu erteilen
(2) Werden bei Einnahmen die Bewirtschaftungs- Veteran ie pünktliche Fertigung und
x gabe an die Kasse ist vom Wirt-
aufgaben nach dem Haushaltsplan von mehreren Wirt- schafter zu überwachen.
schaftsstellen wahrgenommen, so hat jede Wirtschafts- )
stelle für Mindereinnahmen von 300 DM und mehr En z
gegenüber dem bei der Ansatzfindung für sie zugrunde 5, ao ttUngen; Ausgleich der Sammel-
gelegten Teilbetrag eine Anordnung nach Absatz1 zu
übersenden. Diese sind von den Kassen ebenfalls zu (1)‘ Forderungsnachweise für HEinzel-
den Belegen der Haushaltsstelle zu nehmen. erstattungen nach Ziffer 4 der Erstat-