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Volume 6. November 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1967 
Seite 323 
Nr. 74 
Bei der Berliner Flughafen GmbH 6. Aufseher, die überwiegend mit der Leitung von Trauer- 
68. Arbeiter im Gepäckdienst feierlichkeiten in Krematorien beauftragt sind 
Protokollerklärung: 7 DBatteriewärter nach dreijähriger Bewährung in der 
- T ® - x z Lohngruppe 94 
Arbeiter im Gepäckdienst erhalten eine Funktions- 
zulage von 6 v.H. des Tabellenlohnes für die Zeit, in 8 HKEichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach- 
der sie mit der Mitwirkung beim Abschluß von Flug- arbeiterausbildung 
gastunfallversicherungen beauftragt sind. Protokollerklärung: 
69. Flugzeugreiniger Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in der Eichverwal- 
70. Lader tung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden. 
Protokollerklärung: 9. Eishobelfahrer auf der Eisbereitungsmaschine Rolba } 
Lader, die auch als Krankentransporteure eingesetzt Zamboni © 
werden, erhalten eine Funktionszulage von 6 v.H. des 10. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren, die 
Tabellenlohnes, nach der StVZO mit amtlichem Kennzeichen zum öf- 
Lader und Fahrer fentlichen Verkehr zugelassen sind 
Protokollerklärung: 11. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren in den! 
Lader und Fahrer erhalten für die Zeit, in der sie im GEROLD Od nach dreijähriger Bewährung in der 
Betriebsbereich ein Fahrzeug zu führen. haben, eine STUPP 
Funktionszulage von 6 v.H. des Tabellenlohnes. Für 12. Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren, 
das. Schleppen von Flugzeugen wird eine weitere ausgenommen Motorkarren 
SCHI6OS DEDSTOE won: 25 Vo 13. eines Tabellenlökmes j6 13. Filmvorführer mit einschlägiger Fachprüfung 
14. Führer von freifahrenden Motorfähren mit Prüfungs- 
Lohngruppe 100 ZEUgNIS 
*  Gelernte Arbeiter, die in ihrem oder einem diesem 15. Gespannführer im Straßenverkehr ) 
verwandten Handwerk oder Fach beschäftigt werden 16. Hallenwärter, die überwiegend mit handwerklichen 
Gelernte Arbeiter sind: Arbeiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Be- 
a) Handwerker, d.h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie währung in der Lohngruppe 94, Fallgruppe 26 
in ihrem Handwerk eine Gesellenprüfung bestanden 17. Hausmeister, die nicht nur gelegentlich handwerkliche 
haben, Arbeiten verrichten 
b) Facharbeiter, d. h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie 18, Heizer mit Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an 
die Facharbeiterprüfung der Industrie- und Han- einem amtlich anerkannten Kesselwärterlehrgang oder 
delskammer bestanden haben, gleichwertigem Nachweis (Zeugnis über bestandene 
c) Arbeiter, die nachweisen, daß sie eine Prüfung in Dampfmaschinisten- oder Lokführerprüfung) 
 habı m anderen anerkannten Lehrberuf bestanden 19. Hilfslaboranten mit schwierigen Aufgaben nach drei- 
AEn, jähriger Bewährung in der Lohngruppe 94, Fall- 
Arbeiter, die in einem anerkannten Anlernberuf die gruppe 30 
vorgeschriebene Anlernzeit mit Erfolg abgeleistet 
haben, ein Prüfungszeugnis hierüber besitzen und in 20. Kraftradfahrer 
ihrem oder einem verwandten Fach mit entsprechen- 21. Kranführer 
N SSR beschäftigt werden, nach dreijähriger 22. Magazin- oder Lagerwarte, die mit der Einnahme und 
n . Ausgabe von Materialien und deren Verbuchung be- 
Protokollerklärung: schäftigt werden, nach dreijähriger Bewährung 
Arbeiter, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem . ea _ S 
anerkannten Anlernberuf, der später als Lehrberuf 23. Meßgehilfen nach dreijähriger Tätigkeit und bestan- 
anerkannt wurde, nachweisen, sind nach 1%jähriger dener verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung 
Bewährung in diesem Beruf in die Lohngruppe 100 24, Mitfahrer mit Führerschein der Klasse 3 beim Ret-| 
einzugruppieren. tungsamt 
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen un- 25, Rangierer l 
unterbrochenen Tätigkeit in einem anerkannten Lehr- . . . . 
beruf und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 26. Rettungsschwimmer mit Leistungsschein 
verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung nach den 27 Rohrleger nach dreijähriger Bewährung als Rohrleger- 
Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene Prü- ; 
T N helfer in der Lohngruppe 94 
fungen (Anlage 3) erfolgreich abgelegt haben und eine 
entsprechende Tätigkeit ausüben 28. Schloßaufseher mit Inkasso 
Protokollerklärung: 29. Schloßführer 
Sofern Lohnempfängern der Lohngruppe 94, Fall- 30. Schulhauswarte, die nicht nur gelegentlich handwerk- 
gruppe 23 oder 34, eine Tätigkeit des entsprechenden liche Arbeiten verrichten 
Lehrberufs übertragen wird, wird die in Lohn- . Sn 
gruppe 94, Fallgruppe 23 oder 34, abgeleistete Tätig- 31. Sporthallen- und Sportplatzwarte nach einjähriger Be-* 
keit der Tätigkeit im Lehrberuf gleichgestellt. währung und Teilnahme an je einem Lehrgang für 
& ae Kür Sportplatzwarte und für Erste Hilfe 5 
Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grund- . . 
reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungs- 32. Verbrenner in den Krematorien 
maschinen und -geräten ausführen, nach mindestens a9 & tädtischen Brennstoff-Ver- 
dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als solche und 33 a e Wäger bei der Städtischen 
nach bestandener verwaltungs- oder betriebseigener 
Prüfung im Sinne der Fallgruppe 3 34. Wäscheausbesserer mit abgeschlossener Ausbildung m 
. z z ® % einem anerkannten, einschlägigen Lehrberuf nach ein- 
Arbeiter, ‚die mechanische Leitern oder Großflächen- jähriger Bewährung in der Lohngruppe 94, Fall- 
mäher mit einer Motorleistung von mindestens 5 PS aruppe 51 
und einer Mindestschnittbreite von 600 mm bedienen, 
warten und kleinere Reparaturen an diesen Geräten 35. Werkzeugausgeber, denen die Pflege und Instand- 
ausführen, nach dreijähriger Bewährung in der Lohn- setzung des Werkzeuges obliegt, nach dreijähriger 
gruppe 94, Fallgruppe 11 Bewährung in der Lohngruppe 94, Fallgruppe 52
	        
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