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Nr. 55
Die Militärdienstzeit vom 25.2.1915. bis tenrechtlichen Sondervorschriften anzurechnen war,
29.12. 1915 sowie vom 1.1.1918 bis 31.12. als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so-
1918 — 673 Tage wird zur Hälfte mit. .... 336% Tg. fern die Versetzung der Beamten in den Ruhestand
angerechnet. Die Voraussetzung für die An- nachweislich wegen ihres Bekenntnisses zum Deutsch-
rechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr tum erfolgt ist. Wurde ein Beamter aus gleichem
(2 Monate im Kriegsgebiet) ist erfüllt durch Grunde entlassen, so kann die Zeit, während der er
die Hinzurechnung der Zeit vom 1.1. bis entlassen war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
24. 2. 1915 (Kriegslazarett) zu der Zeit sichtigt werden (vgl. Nr. 13 Abs. 3 der VO vom
vom 30.12, 1915 bis 6.1.1916. 30. März 1939).
A Die Anrechnung von Kriegsjahren für Kriegsteilnehmer (3) Bei volksdeutschen Umsiedlern sind in Anwendung
an den kriegerischen Unternehmungen vor 1914 richtet des. 8187 Abs.1 Satz 1 Zeiten nach $1 Abs.1 Nr.1
sich weiter nach den dafür ergangenen Verordnungen. zweite Alternative der Achten DVO zum DGB vom
14. April 1943 (RGBl. I S: 255) als ruhegehaltfähige
Zu 8187 Dienstzeit zu berücksichtigen.
1. (1) In Anwendung des 8 187 Abs. 1 Satz 1 sind als ruhe- (4) Auf Beamte, die als Angehörige von Streitkräften
gehaltfähig zu berücksichtigen: eines mit dem Deutschen Reich verbündeten oder be-
X N 5 z . freundeten Staates Kriegsdienst geleistet haben, sind
a) Dienstzeiten beim. ehemaligen Reichswasserschutz 8 186 und die VV Nr. 1 bis 6 dazu anzuwenden.
(Gesetz über die Versorgung der Polizeibeamten
A VONE ERFOLG 2. Die unverschuldete Wartezeit im Sinne des 8 187 Abs. 2
x . N . kann nur bei Lehrern berücksichtigt werden, und zwar
b) Dienstzeiten bei einer ehemaligen landesherrlichen nur dann, wenn es sich um Verzögerungen handelt, die
Hofverwaltung, im Zusammenhang mit den Unterbringungsschwierig-
c) Zeiten einer Beurlaubung ohne, Dienstbezüge vor keiten in dem in dieser Vorschrift genannten Zeitraum
dem 1. Juli 1937 (vgl. die VV Nr. 4 zu $ 102), stehen. Verzögerungen, die in der Person des Beamten
d) Zeiten eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßi- begründet sind (z. B. Erkrankungen), können nicht be-
gen) Dienstes im Freiwilligen Arbeitsdienst für die rücksichtigt werden. Die VV N. 1, 2 und 5 zu 8 106 sind
männliche Jugend ab 1.Juli 1934, im Freiwilligen sinngemäß anzuwenden.
Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ab 1. April
1936, 3. (1) Zeiten einer Beschäftigung mit vertraglicher An-
Zeiten einer Beschäftigung als „Staatsdienstanwär- wartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
ter“ oder unter ähnlicher Bezeichnung, während der Grundsätzen oder auf Ruhelohn bei Unternehmen pri-
Bedienstete des öffentlichen Rechts nach dem bis zum vater Rechtsform, deren Aufgaben vor dem 9. Mai 1945
30. Juni 1937 geltenden Recht, ohne Beamter zu sein, von der Stadt Berlin übernommen worden waren, sollen
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
worden sind; dazu gehört‘ auch die im unmittelbaren wenn und soweit den Beschäftigten bei ihrem Übertritt
Zusammenhang mit der Dienstzeit als Beamter Ber- in den städtischen Dienst eine Anrechnung dieser Be-
lins im Beamtenanwärterverhältnis auf Privatdienst- schäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im
vertrag mit Dienstbezeichnungen wie Supernumerar, Sinne der damals für die Arbeitnehmer der Stadt Berlin
Büroanwärter, Volontär, Eleve, Dienstanfänger, geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zuge-
Bürodiätar auf Probe oder Asstistent auf Probe ver- sichert worden war.
Anstellung als Gemeindebsamter zur Vorbereitung (2), Die Untemehmen privater Rechtsform, deren Auf
oder auf Probe hätte erfolgen müssen, wenn das An- der Stadt Berlin übernommen worden waren, sind im
stellungsortsgesetz Vom 1. Oktober 1922 Zur. Zeit einzelnen in der Anlage zu 8 10 Abs.1 VVA aufgeführt.
. JenEr Beschäftigu ng schon in Kraft gewesen WÄTE, Die Zeiten einer Beschäftigung bei diesen Unternehmen
Zeiten einer Beschäftigung vom 4. Mai 1923 an als sollen in dem gleichen Umfang, in dem in der Anlage zu
Festangestellter im Sinne der Rundverfügung des 810 Abs.1 VVA die Anrechnung als ruhegeldfähige
Oberbürgermeisters der Reichshauptstädt Berlin Dienstzeit vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige
vom 23. Juli 1938 — Dbl. 1/1938 Nr. 221 —, Dienstzeit nach 8187 Abs.3 berücksichtigt werden,
g} Zeiten nach 86 Abs.1 des Hochschullehrergesetzes wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift
vom 9. April1938 (RGBl.1S.377) und den 88 6 und 7 erfüllt sind.
der Durchführungsverordnung vom 10.Juni 1939 ; - e * ]
(RGBl. I S. 1010), (3) Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten
#) Zeiten einer Beschäftigung als Schwesternschülerin Ben % I De ch a0 Ne (eeheigen. Ver
oder Schwester, die von den wegen der Auflösung oh One! Ai ri Sn A DeSchäft N TEN it SC sü li de
des Vereins Viktoriahaus für Krankenpflege in den STUNESN CNBE CS SE UNESZE EN; TAT Ce. CS
Dienst der Stadt Berlin übernommenen Schwestern orAUSSeizuNgeN des 8387 Abs. 3 vorliegen, sind als
und Schwesternschülerinnen, soweit sie von der yuhegehaltfähle zu berücksichtigen.
Stadt Berlin in das Beamtenverhältnis übernommen
worden sind, nach dem 25. April 1892 im Dienst des 7u 8188
Viktoriahauses verbracht wurden,
Zeiten einer Beschäftigung eines mit Wirkung vom 1. Die Verlängerung, der Lebensaltersgrenze nach $ 188
1.Januar 1919 in den Dienst des Zweckverbandes wird in der Weise berechnet, daß die Zeiten einer Ver-
Berlin übernommenen Bediensteten der Großen Ber- zögerung zum Tage der Vollendung des siebenund-
liner Straßenbahn AG und der Berliner Ostbahnen, zwanzigsten Lebensjahres hinzugezählt werden. Es
wenn er von der Stadt Berlin als Rechtsnachfolgerin werden dabei auch die Zeiten mitgezählt, die nach dem
des Zweckverbandes in das Beamtenverhältnis über- vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr liegen.
nommen worden ist, und zwar Zeiten einer Beschäf- Bei der Berechnung der Tage wird der Monat stets mit
tigung bei der Großen Berliner Straßenbahn AG in dreißig Tagen gerechnet. Das Waisengeld darf nur bis
voller Höhe und bei den Berliner Ostbahnen zur zum Ende des Monats gewährt werden, in den die ver-
Hälfte. längerte Altersgrenze fällt.
(2) Bei Beamten aus dem Sudetenland, Österreich, 2. Als Verzögerung infolge der Verhältnisse der Kriegs-
Böhmen und Mähren, den Ostgebieten usw. ist in An- und Nachkriegszeit kommen insbesondere in Betracht:
wendung des $ 187 Abs. 1 Satz 1 eine Zeit, während der Schließung der Schulen, Beschränkung der Zulassung
Ruhegehalt oder sonstige laufende NE a A zum Studium, Studentischer Hilfsdienst (sogenanntes
gezahlt worden sind (vgl. Nr.13 Abs.1 Nr.2 der VO Schippjahr), Erschwernisse infolge der Teilung Deutsch-
vom 30. März 1939 — RGBIl. I S. 682 —) und die auf lands, Mangel einer Ausbildungsmöglichkeit am neuen
Grund der für diesen Personenkreis erlassenen beam- Wohnort bei Evakuierten und Flüchtlingen.