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Volume 31. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 258 
Nr. 55 
Die Militärdienstzeit vom 25.2.1915. bis tenrechtlichen Sondervorschriften anzurechnen war, 
29.12. 1915 sowie vom 1.1.1918 bis 31.12. als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so- 
1918 — 673 Tage wird zur Hälfte mit. .... 336% Tg. fern die Versetzung der Beamten in den Ruhestand 
angerechnet. Die Voraussetzung für die An- nachweislich wegen ihres Bekenntnisses zum Deutsch- 
rechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr tum erfolgt ist. Wurde ein Beamter aus gleichem 
(2 Monate im Kriegsgebiet) ist erfüllt durch Grunde entlassen, so kann die Zeit, während der er 
die Hinzurechnung der Zeit vom 1.1. bis entlassen war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück- 
24. 2. 1915 (Kriegslazarett) zu der Zeit sichtigt werden (vgl. Nr. 13 Abs. 3 der VO vom 
vom 30.12, 1915 bis 6.1.1916. 30. März 1939). 
A Die Anrechnung von Kriegsjahren für Kriegsteilnehmer (3) Bei volksdeutschen Umsiedlern sind in Anwendung 
an den kriegerischen Unternehmungen vor 1914 richtet des. 8187 Abs.1 Satz 1 Zeiten nach $1 Abs.1 Nr.1 
sich weiter nach den dafür ergangenen Verordnungen. zweite Alternative der Achten DVO zum DGB vom 
14. April 1943 (RGBl. I S: 255) als ruhegehaltfähige 
Zu 8187 Dienstzeit zu berücksichtigen. 
1. (1) In Anwendung des 8 187 Abs. 1 Satz 1 sind als ruhe- (4) Auf Beamte, die als Angehörige von Streitkräften 
gehaltfähig zu berücksichtigen: eines mit dem Deutschen Reich verbündeten oder be- 
X N 5 z . freundeten Staates Kriegsdienst geleistet haben, sind 
a) Dienstzeiten beim. ehemaligen Reichswasserschutz 8 186 und die VV Nr. 1 bis 6 dazu anzuwenden. 
(Gesetz über die Versorgung der Polizeibeamten 
A VONE ERFOLG 2. Die unverschuldete Wartezeit im Sinne des 8 187 Abs. 2 
x . N . kann nur bei Lehrern berücksichtigt werden, und zwar 
b) Dienstzeiten bei einer ehemaligen landesherrlichen nur dann, wenn es sich um Verzögerungen handelt, die 
Hofverwaltung, im Zusammenhang mit den Unterbringungsschwierig- 
c) Zeiten einer Beurlaubung ohne, Dienstbezüge vor keiten in dem in dieser Vorschrift genannten Zeitraum 
dem 1. Juli 1937 (vgl. die VV Nr. 4 zu $ 102), stehen. Verzögerungen, die in der Person des Beamten 
d) Zeiten eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßi- begründet sind (z. B. Erkrankungen), können nicht be- 
gen) Dienstes im Freiwilligen Arbeitsdienst für die rücksichtigt werden. Die VV N. 1, 2 und 5 zu 8 106 sind 
männliche Jugend ab 1.Juli 1934, im Freiwilligen sinngemäß anzuwenden. 
Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ab 1. April 
1936, 3. (1) Zeiten einer Beschäftigung mit vertraglicher An- 
Zeiten einer Beschäftigung als „Staatsdienstanwär- wartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen 
ter“ oder unter ähnlicher Bezeichnung, während der Grundsätzen oder auf Ruhelohn bei Unternehmen pri- 
Bedienstete des öffentlichen Rechts nach dem bis zum vater Rechtsform, deren Aufgaben vor dem 9. Mai 1945 
30. Juni 1937 geltenden Recht, ohne Beamter zu sein, von der Stadt Berlin übernommen worden waren, sollen 
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, 
worden sind; dazu gehört‘ auch die im unmittelbaren wenn und soweit den Beschäftigten bei ihrem Übertritt 
Zusammenhang mit der Dienstzeit als Beamter Ber- in den städtischen Dienst eine Anrechnung dieser Be- 
lins im Beamtenanwärterverhältnis auf Privatdienst- schäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im 
vertrag mit Dienstbezeichnungen wie Supernumerar, Sinne der damals für die Arbeitnehmer der Stadt Berlin 
Büroanwärter, Volontär, Eleve, Dienstanfänger, geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zuge- 
Bürodiätar auf Probe oder Asstistent auf Probe ver- sichert worden war. 
Anstellung als Gemeindebsamter zur Vorbereitung (2), Die Untemehmen privater Rechtsform, deren Auf 
oder auf Probe hätte erfolgen müssen, wenn das An- der Stadt Berlin übernommen worden waren, sind im 
stellungsortsgesetz Vom 1. Oktober 1922 Zur. Zeit einzelnen in der Anlage zu 8 10 Abs.1 VVA aufgeführt. 
. JenEr Beschäftigu ng schon in Kraft gewesen WÄTE, Die Zeiten einer Beschäftigung bei diesen Unternehmen 
Zeiten einer Beschäftigung vom 4. Mai 1923 an als sollen in dem gleichen Umfang, in dem in der Anlage zu 
Festangestellter im Sinne der Rundverfügung des 810 Abs.1 VVA die Anrechnung als ruhegeldfähige 
Oberbürgermeisters der Reichshauptstädt Berlin Dienstzeit vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige 
vom 23. Juli 1938 — Dbl. 1/1938 Nr. 221 —, Dienstzeit nach 8187 Abs.3 berücksichtigt werden, 
g} Zeiten nach 86 Abs.1 des Hochschullehrergesetzes wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift 
vom 9. April1938 (RGBl.1S.377) und den 88 6 und 7 erfüllt sind. 
der Durchführungsverordnung vom 10.Juni 1939 ; - e * ] 
(RGBl. I S. 1010), (3) Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten 
#) Zeiten einer Beschäftigung als Schwesternschülerin Ben % I De ch a0 Ne (eeheigen. Ver 
oder Schwester, die von den wegen der Auflösung oh One! Ai ri Sn A DeSchäft N TEN it SC sü li de 
des Vereins Viktoriahaus für Krankenpflege in den STUNESN CNBE CS SE UNESZE EN; TAT Ce. CS 
Dienst der Stadt Berlin übernommenen Schwestern orAUSSeizuNgeN des 8387 Abs. 3 vorliegen, sind als 
und Schwesternschülerinnen, soweit sie von der yuhegehaltfähle zu berücksichtigen. 
Stadt Berlin in das Beamtenverhältnis übernommen 
worden sind, nach dem 25. April 1892 im Dienst des 7u 8188 
Viktoriahauses verbracht wurden, 
Zeiten einer Beschäftigung eines mit Wirkung vom 1. Die Verlängerung, der Lebensaltersgrenze nach $ 188 
1.Januar 1919 in den Dienst des Zweckverbandes wird in der Weise berechnet, daß die Zeiten einer Ver- 
Berlin übernommenen Bediensteten der Großen Ber- zögerung zum Tage der Vollendung des siebenund- 
liner Straßenbahn AG und der Berliner Ostbahnen, zwanzigsten Lebensjahres hinzugezählt werden. Es 
wenn er von der Stadt Berlin als Rechtsnachfolgerin werden dabei auch die Zeiten mitgezählt, die nach dem 
des Zweckverbandes in das Beamtenverhältnis über- vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr liegen. 
nommen worden ist, und zwar Zeiten einer Beschäf- Bei der Berechnung der Tage wird der Monat stets mit 
tigung bei der Großen Berliner Straßenbahn AG in dreißig Tagen gerechnet. Das Waisengeld darf nur bis 
voller Höhe und bei den Berliner Ostbahnen zur zum Ende des Monats gewährt werden, in den die ver- 
Hälfte. längerte Altersgrenze fällt. 
(2) Bei Beamten aus dem Sudetenland, Österreich, 2. Als Verzögerung infolge der Verhältnisse der Kriegs- 
Böhmen und Mähren, den Ostgebieten usw. ist in An- und Nachkriegszeit kommen insbesondere in Betracht: 
wendung des $ 187 Abs. 1 Satz 1 eine Zeit, während der Schließung der Schulen, Beschränkung der Zulassung 
Ruhegehalt oder sonstige laufende NE a A zum Studium, Studentischer Hilfsdienst (sogenanntes 
gezahlt worden sind (vgl. Nr.13 Abs.1 Nr.2 der VO Schippjahr), Erschwernisse infolge der Teilung Deutsch- 
vom 30. März 1939 — RGBIl. I S. 682 —) und die auf lands, Mangel einer Ausbildungsmöglichkeit am neuen 
Grund der für diesen Personenkreis erlassenen beam- Wohnort bei Evakuierten und Flüchtlingen.
	        
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