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2. (1) Versorgungsberechtigte (8 155 Abs. 2) sind zur An- (3). Hält der Untersuchungsführer das Ziel der Unter-
zeige verpflichtet suchung für erreicht, so hat er dem Beschuldigten Ge-
a) als Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- oder Wai- legenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Er hat
sengeld oder einer diesen Bezügen entsprechenden dem Beschuldigten zuvor auf Antrag Einsicht in die
Versorgung, z.B. eines Unterhaltsbeitrages, nach en Sale Ct soweit nicht gesetzliche Vorschrif-
8155 Abs.2 Nr. 1 bis 3, ) € chen.
b) als Empfänger einer Abfindungsrente (8 144) nach (4) Nach der abschließenden Anhörung des Beschul-
$155 Abs.2 Nr. 1 und 2, digten legt der Untersuchungsführer die Akten mit
c) als Empfänger von Übergangsgeld (8145) nach einem zusammenfassenden Bericht der obersten Dienst-
8 155 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. behörde vor.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, außer (5) Hält die oberste Dienstbehörde nach dem Ergebnis
den in $ 155 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tatsachen alle der Untersuchung eine Entziehung von Hinterbliebenen-
Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die bezügen nicht für gerechtfertigt, so teilt sie dies dem
en Z nn k Beschuldigten mit und entscheidet in entsprechender
a) a te der Zahlung des Kin- Anwendung des $ 101 Abs. 2 LDO. gleichzeitig über die
En 8 5 ? S Erstattung von notwendigen Auslagen und Kosten eines
b) die Änderung des Ortszuschlages notwendig machen, Verteidigers, die dem Beschuldigten erwachsen sind.
c) Sehl: ES etwa noch gezahlten Frauenzu- (6) Entscheidet die oberste Dienstbehörde nach dem
5 z # Ergebnis der Untersuchung, daß Hinterbliebenenver-
d) zur Änderung oder zum Wegfall eines Unterhalts- sorgung zu entziehen ist, so stellt sie dem Beschuldigten
beitrages nach. 8 116 Abs. 1 führen können. eine mit Gründen versehene Entscheidung zu und ver-
anlaßt die entsprechende Einstellung der Bezüge.
Zu 8 156
8 5 (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Ver-
1. Auf Empfänger eines Versorgungsbezuges nach 8123 fahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
finden die für Witwen geltenden Vorschriften des Unter- Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten
abschnittes 8 Anwendung (vgl. $ 123 Satz 3). zu nehmen, in gleichem Umfange zu wie dem Beschul-
digten.
Nach 8156 Nr. 6 unterliegt die Abfindungsrente nicht
den: Buhensvorochuaften der 88 149, 151 nd 151 a; Kin- (2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht
derzuschläge (8147 Abs. 2) werden neben der ‘Abfin- zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deut-
dungsrente nicht äh 1. die Nr. 6 zu 8 144). schen Hochschulen sowie Vertreter der Gewerkschaften
SS TEENS VAN $ ) und Berufsverbände der Beamten oder andere Beamte
(1) Hinsichtlich der Anwendung der 88 147 Abs. 2 und 3, sein. Die ’eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-
149 bis 151 a und 155 auf entpflichtete Hochschullehrer verständigen ist nur in der Untersuchung (VV Nr. 4),
vergleiche $ 24 Abs. 3 des Hochschullehrergesetzes. nicht im Vorermittlungsverfahren (VV Nr. 3) zulässig.
(2) Ihres Amtes enthobene Richter gelten für die An- Zu 8188
N OEL 4.85 ec N u em in Zn N RichE ee Net BET and 1. Als Bi te im Si des 8 183 Abs. 1 gelt h die i
vgl. s. 2 des Deutschen Richtergesetzes). . Ss Beamte im Sinne des s. 1 gelten auch die in
$ 193 Abs. 1 bezeichneten Personen, die im Dienste eines
Zu 8157 öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland
DE oder in den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen
i. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfer- Reiche angegliederten Gebieten Tätigkeiten im Sinne
tigen, daß ein Empfänger von Hinterbliebenenversor- der VV Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a zu $ 193 ausgeübt haben.
gung sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung betätigt hat, so entscheidet die oberste Dienst- 2. Als am 8. Mai 1945 im Dienst stehend gelten auch
behörde darüber, ob Vorermittlungen durchzuführen a) Beamte, die ihre Amtstätigkeit im Reichsgebiet
sind oder ob ohne Vorermittlung die Untersuchung ein- (8 192) oder in den nach dem 31. Dezember 1937 dem
zuleiten ist. Deutschen Reiche angegliederten Gebieten (8193
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist Abs.1 Nr.1) infolge der kriegerischen Ereignisse
die Strafverfolgungsbehörde zu unterrichten. In diesem des zweiten Weltkrieges bereits vor dem 8. Mai 1945
Falle oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafver- nicht mehr ausüben konnten,
folgungsbehörde anhängig ist, sind Vorermittlungen b) die in der VV Nr.2 Abs.2 zu $ 193 bezeichneten
erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die volksdeutschen Vertriebenen und. Umsiedler.
Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist. 3; $183 Abs.1 Satz 1 gilt auch für Beschärtigungszeiten
(1) Hält die oberste Dienstbehörde Vorermittlungen für bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der sowjeti-
erforderlich, so führt sie diese selbst durch oder be- schen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor
stimmt, durch wen und in welcher Weise sie durchzu- Berlins sowie in den deutschen Ostgebieten unter pol-
führen sind. Für die Durchführung der Vorermittlungen nischer oder sowjetischer Verwaltung, soweit sie allge-
gilt $ 24 Abs.1 bis 3 LDO sinngemäß. mein im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin
(2) Ist nach den Vorermittlungen der Verdacht einer als öffentlicher Dienst angesehen werden.
Betätigung gegen die freiheitliche demokratische ; Soweit sich für die Anrechnung von Zeiten einer nach
Grundordnung nicht aufrechtzuerhalten, so stellt die dem 30. September 1951 außerhalb. des öffentlichen
oberste Dienstbehörde das Verfahren ein und teilt dies Dienstes ausgeübten Tätigkeit die Anwendung des $ 106
dem Beschuldigten mit, falls er von den Vorermittlun- günstiger als die Anwendung des 8183 Abs.1l Satz 3
gen Kenntnis hat. Halbsatz 1 auswirkt, ist nach 8 106 zu verfahren.
(1) Bleibt nach den Vorermittlungen der Verdacht einer 5. (1) Für den Begriff der Kriegsgefangenschaft aus An-
Betätigung gegen die freiheitliche demokratische laß des zweiten Weltkrieges gilt die VV Nr. 4 Abs. 2 zu
Grundordnung aufrechterhalten oder wurde nach der 8 104 entsprechend.
VV Nr. 1 von Vorermittlungen abgesehen, So leitet die 2) Hinsichtlich der Zeiten. ei Tnterni a
oberste Dienstbehörde die Untersuchung ein, bestellt (2) Hinsichtlic er Zelten einer Internierung oder
einen Beamten zum Untersuchungsführer und teilt dies eines Gewahrsams gilt die VV Nr.4 Abs.3 zu 8104
dem Beschuldigten mit. Der Untersuchungsführer soll entsprechend.
in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder die En ar 5 3
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne °- Wegen der Berücksichtigung der Zeit, in der ein Beam
des 8.110 des Deutschen Richtergesetzes haben ter zur Wiederverwendung oder eine ihm gleichgestellte
8 z Person Mitglied im Bundestag war, als ruhegehalt-
(2) Für die Durchführung der Untersuchung gelten die fähige Dienstzeit vergleiche $ 4a des Gesetzes über die
Vorschriften der 88 44 Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 1, 47 sowie Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewähl-
$ 49 LDO sinngemäß. ten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.