1/1967
Seite 241
Nr.55
v.H. ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des
Teilverlust des Fußes mit Erhalten der Ferse Feststellungsbescheides eine erneute Untersuchung
(Absetzung nach Pirogof£f) bei gutem durch einen im vorstehenden Absatz 1 bezeichneten
funktionellem Ergebnis Arzt. durchzuführen; hat der Arzt einen anderen
einseitig Dre aaa bar AO Zeitpunkt für die Nachuntersuchung vorgeschlagen,
beiderseitig 60 so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Entsprechendes
AS N gilt für weitere periodische Untersuchungen. Ergibt
Teilverlust des Fußes (Absetzung nach Chopart, die Nachuntersuchung eine wesentliche Änderung der
Lisfranc, Sharp) Verhältnisse, so ist der Unfallausgleich erneut fest-
einseitig” anal een ee 30 zustellen. Eine wesentliche Änderung der für die Fest-
beiderseitig 50 stellung maßgebend gewesenen Verhältnisse liegt nur
f A nn VENEN vor, wenn durch sie eine Minderung oder Erhöhung
Verlust aller Zehen an beiden Füßen ....... 30 des Grades der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn
Bei völliger Blindheit ist eine Minderung. der Erwerbs- vom Hundert nicht nur vorübergehend, sondern für
fähigkeit von hundert vom Hundert zugrunde zu legen. eine gewisse Dauer hervorgerufen wird oder wenn die
Die völlige Blindheit braucht nicht die alleinige Folge Änderung dazu führt, daß die Minderung der Erwerbs-
eines Dienstunfalls zu sein. Ein Verletzter, der schon fähigkeit fünfundzwanzig vom Hundert erreicht oder
vor der Unfallverletzung ein Auge verloren hatte unter diesen Hundertsatz sinkt. Eine Änderung des
oder. an einem fortschreitenden Augenleiden erkrankt allgemeinen. Gesundheitszustandes, die mit dem Dienst-
war, erhält den Unfallausgleich eines Erwerbsunfä- unfall in keinem Zusammenhang steht (z. B. eine
higen, wenn er infolge des Dienstunfalls das zweite Änderung durch normale Alterserscheinungen), bleibt
Auge verliert oder wenn das Augenleiden infolge eines außer Betracht.
Dienstunfalls in der Entwicklung beschleunigt wird (4) Entzieht sich der Empfänger eines Unfallaus-
und zur Erblindung führt. Der Unfallausgleich eines gleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung
Erwerbsunfähigen kann nicht gewährt werden, wenn ($ 130 Abs. 3 Satz 2), so ist der Unfallausgleich nach
nach dem Verlust eines Auges infolge des Dienst- dem wahrscheinlichen Grad der Minderung der HEr-
unfalls das andere Auge unabhängig von einem Dienst- werbsfähigkeit zu bemessen.
unfall erblindet. Den Unfallausgleich eines Erwerbs- (5) Schon vor Ablauf der in vorstehendem Absatz 3
unfähigen erhält auch der hochgradig in seiner Seh- genannten Frist kann eine erneute ärztliche Unter-
kraft Beeinträchtigte, der sich zwar in einer ihm nicht suchung angeordnet werden, wenn offensichtlich eine
vertrauten Umwelt trotz seines Sehschadens noch wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,
ohne Führung und ohne besondere Hilfe ausreichend die für die Feststellung maßgebend gewesen sind.
bewegen kann, dessen Sehvermögen aber wirtschaft- .
lich nicht verwertbar ist. 10. (1) Ist auf Grund der Nachprüfung der Minderung
- wa a der Erwerbsfähigkeit der Unfallausgleich zu erhöhen,
m Der Grad ‚der Minderung der Mr werbsfähigkeit so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an
ist auf Grund eines von der Dienstbehörde eingeholten zu gewähren, in dem sich nach dem ärztlichen Gut-
Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten achten der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Arztes — ggf. eines Facharztes —, das auch einen 5
n x geändert hat.
Vorschlag über den Zeitpunkt der Nachuntersuchung : S .
(vgl. nachstehenden Absatz 3) enthalten soll, fest- (2) Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallaus-
zustellen, sobald nach dem Stand des Heilprozesses gleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der
beurteilt werden kann, ob durch die als Folge eines Änderungsbescheid zugestellt wird.
Dienstunfalls anerkannten Körperschäden eine Minde- 11, (1) Der Unfallausgleich wird unabhängig davon ge-
rung der Erwerbsfähigkeit eintreten wird (VV Nr. 2). währt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus
Nach dem festgestellten Grad der Minderung der Er- derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach
werbsfähigkeit ist der Unfallausgleich, sofern die dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. Zahlungsbe-
Zahlung nicht für die Dauer einer Krankenhausbe- ginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie. alle Ände-
handlung oder Heilanstaltspflege entfällt (VV Nr. 12), rungen sind jedoch dem zuständigen Versorgungsamt
zu zahlen unverzüglich mitzuteilen.
a) vom Unfalltage an, wenn nach der Art des Kör- (2) Liegt die rechtskräftige Feststellung der Min-
perschadens anzunehmen ist, daß die Minderung derung der Erwerbsfähigkeit durch ein Versorgungs-
der Erwerbsfähigkeit bereits seit diesem Zeitpunkt amt weniger als zwölf Monate zurück, so kann von
bestanden hat, einer ärztlichen Untersuchung (VV Nr. 9 Abs. 1) ab-
b) vom Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit gesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfall-
an, wenn sie, z. B. bei Verschlimmerung des Lei- ausgleichs zugrunde gelegt werden.
dens, erst später eingetreten ist. 12. (1) Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines
Ist der Dienstunfall nicht innerhalb von drei Monaten Monats zu zahlen, z. B. wenn der Unfalltag (VV Nr. 9
nach dem Eintritt des Unfalls angemeldet worden, Abs. 1 Buchst. a) innerhalb eines Monats liegt oder
so wird der Unfallausgleich frühestens vom Tage der der Unfallausgleich für die Dauer einer Krankenhaus-
Anmeldung an gezahlt; hiervon kann nur abgewichen behandlung oder Heilanstaltspflege entfällt, so sind
werden, wenn in dem ärztlichen Gutachten ein ande- für die tageweise Berechnung die entsprechenden be-
rer Zeitpunkt für den Beginn der Minderung der soldungsrechtlichen Vorschriften über die Zahlung der
Erwerbsfähigkeit ausdrücklich benannt worden ist. Dienstbezüge anzuwenden.
(2) Eine nur während der Heilbehandlung bestehende (2) Werden bei einer Krankenhausbehandlung oder
Dienstunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Heilanstaltspflege bei der Berechnung der Pflege-
den Unfallausgleich. Dauert jedoch eine durch den kosten Aufnahmetag und Entlassungstag nur als ein
Unfall herbeigeführte Dienstunfähigkeit auch nach Tag gerechnet, so sind bei der Anwendung des $ 130
sechs Monaten nach dem Unfalltage noch an, ohne Abs. 4 beide Tage ebenfalls nur als ein Tag zu be-
daß nach vorstehendem Absatz 1 ein Unfallausgleich rücksichtigen.
ewährt werden kann, ist vom Beginn des siebenten x x x :
TS ronats an bis zur Wiederherstellung der Dienstfähig- 13. Der Unfallausgleich ist einkommensteuerfrei ($ 3
keit Unfallausgleich zu gewähren, bei dessen Fest- Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes).
stellung .von dem am Beginn des siebenten Monats „7.1 8 131
nach dem Unfalltage bestehenden Gesundheitszustand
auszugehen ist. 1. Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf
(3) Der Feststellungsbescheid über den Unfallaus- ES Beamte auf Zeit und Beamte auf Probe,
gleich ist dem Beamten oder Ruhestandsbeamten be- e . g . a
kanntzugeben. Sofern es sich nicht um bleibende Kör- a) infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig gewor-
perschäden mit voraussichtlich gleichbleibender Min- den und
derung der Erwerbsfähigkeit handelt (VV Nr. 8), bei b) wegen der Dienstunfähigkeit infolge dieses Dienst-
denen periodische Nachuntersuchung entbehrlich ist, unfalles in den Ruhestand versetzt worden sind.