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Volume 31. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 230. 
Nr. 55 
Anrechnung von Steigerungsbeträgen nach 8 110 VJ = Gesamtzahl der vollen Versicherungsjahre in 
Abs. 1 Satz 2 vergleiche den nachstehenden Ab- der zusätzlichen Versorgung. Ein Rest von 
satz 3. mehr als 6 Monaten gilt als volles Versiche- 
Der sich aus dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig rungsjahr. 
berücksichtigten Jahre (Buchstabe a) zu den Ver- (5) Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das 
sicherungsjahren (Buchstabe b) ergebende Teil der Ruhegehalt ohne Abzug der Renten zugrunde zu legen. 
Rente ‚aus ‚den gesetzlichen Rentenversicherungen Auf das Witwen- und Waisengeld ist der auf. die anzu- 
wird zur Hälfte auf die Versorgungsbezüge ange- rechnenden Zeiten entfallende Teil der Witwen- und 
rechnet. Waisenrenten anzurechnen; für die Anteilsberechnung 
Beispiel: sind die vorstehenden Absätze 1 bis 4 entsprechend an- 
A : EM & zuwenden, es ist jedoch zu beachten, daß der Kinder- 
Ruheschaltsähige versicherungspflichtige Beschäf- zuschuß nur zur Waisenrente rechnet (8 1269 RVO, 
tigungszeiten = 10 volle Jahre, 8 46 AVG). 
Versicherungsjahre = 30 volle: Jahre, (6) Bei der Feststellung des Anrechnungsbetrages 
Rente = 120 DM. gelten die auf Grund von Kannvorschriften angerech- 
Anrechnungsbetrag: 10 X 120 = 20DM. neten Beschäftigungszeiten dann als nicht -.berücksich- 
30x 2 tigt und bleiben außer Betracht, wenn ihre Berück- 
Zr . AN sichtigung bei der Feststellung des Anrechnungs- 
(2) Nichtversicherungspflichtige ruhegehaltfähige Be- betrages 
schäftigungszeiten werden für die Feststellung des a = 
Anrechnungsbetrages wie versicherungspflichtige Be- a) DEE Se HG UNPE Eee Ben 
schäftigungszeiten behandelt, wenn der Dienstherr auf die Mn deStWercor ungsbezüge Führen WU 
Grund einer für das Arbeitsverhältnis maßgebenden es EUng 8 En 
Regelung ($ 110 Abs. 1 Satz 2) während dieser Zeiten b) zur Kürzung des Ruhegehalts oder der Hinter- 
Zuschüsse in Höhe der Hälfte der Beiträge zu den bliebenenbezüge führen würde, weil der Höchst- 
freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Renten- ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert 
versicherungen geleistet hat. Die Zeiten sind erst nach der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bereits erreicht 
Zusammenrechnung mit den versicherungspflichtigen ist; 
Beschäftigungszeiten auf volle Jahre abzurunden, da c) zur Kürzung des Ruhegehalts auf einen niedrigeren 
für sie der gleiche Berechnungsschlüssel in Betracht Betrag als fünfunddreißig vom Hundert der ruhe- 
kommt. Hat der Dienstherr mehr als die Hälfte der gehaltfähigen Dienstbezüge führen würde; 
Beiträge geleistet, so ist der Anteil der Renten, der d‘ zur Kürzung des Witwen- oder Waisengeldes auf 
nicht auf eigenen Beiträgen beruht, gesondert zu er- einen niedrigeren Betrag als das aus fünfunddreißig 
mitteln. vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 
(3) Hat der Dienstherr auf Grund der für das Arbeits- Srrechnete Wilwen- oder Waisengeld führen würde; 
verhältnis maßgebenden Regelung Zuschüsse in Höhe ° zur Kürzung des Unfallruhegehalts auf einen nied- 
von mindestens der Hälfte der Beiträge zum Zwecke rigeren Betrag als sechsundsechzigzweidrittel vom 
der Höherversicherung geleistet, so werden die Steige- Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge füh- 
rungsbeträge in folgendem Umfange angerechnet: ren würde; Entsprechendes gilt für Unfallwitwen- 
und -waisengeld; 
A StEXADXRI f zur Kürzung. des Unfallruhegehalts oder des nach 
VI $$ 190, 190 a erhöhten Ruhegehalts führen würde, 
Erläuterung: weil eine EEE N Dt von zwanzig 
A Jahren bereits erreicht ist; Entsprechendes gilt für 
A Anrechnungsbetrag, tms = Unfallwitwen- und -waisengeld und. für Witwen- 
St. =— Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher- und Waisengeld aus dem nach 8 190 oder 8 190a 
versicherung. erhöhten Ruhegehalt. 
AD = BEE EO ZUT HOR er Ehe Un an den Bei der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts 
FA NS ($ 132 a) sind die auf Grund von Kannvorschriften an- 
RJ = als ruhegehaltfähig berücksichtigte volle Jahre, gerechneten Beschäftigungszeiten bei der Feststellung 
für die der Dienstherr zur Höherversicherung des Anrechnungsbetrages stets unberücksichtigt und 
beigetragen hat. außer Betracht zu lassen; Entsprechendes gilt für das 
VJ — Gesamtzahl der mit Beiträgen zur Höherver- erhöhte Unfallwitwen- und -waisengeld. Ist bei der 
sicherung belegten vollen Jahre, die sich bei Feststellung des Anrechnungsbetrages eine teilweise 
Zusammenrechnung von je 12 Beitragsmonaten Berücksichtigung erforderlich, so sind die Beschäfti- 
ergeben. Ein Rest von mehr als 6 Beitrags- gungszeiten in der Reihenfolge zu berücksichtigen, wie 
monaten wird als volles Jahr gerechnet. sie der Berufung in das Beamtenverhältnis voran- 
Sind die mit Beiträgen zur Höherversicherung belegten gegangen sind. 
Zeiten und die Höhe der Steigerungsbeträge nicht aus 2 (1) Für die Anrechnung der auf einer Nachversiche- 
dem Rentenbescheid ersichtlich, so ist eine Auskunft rung beruhenden Rente ($ 110 Abs. 2). ist vom Ver- 
des Versicherungsträgers einzuholen. sicherungsträger zu erfragen, welcher Rentenbetrag 
(4) Rentenleistungen aus einer neben den gesetzlichen zu zahlen wäre, wenn die Nachversicherung nicht 
Rentenversicherungen bestehenden zusätzlichen Alters- durchgeführt worden wäre. Der Unterschiedsbetrag 
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und dem mit- 
öffentlichen Dienstes werden in folgendem Umfange geteilten Betrage ist auf die Versorgungsbezüge anzu- 
angerechnet‘ rechnen. 
RX AD X RJ (2) Stellt der Versicherungsträger fest, daß ohne Be- 
A = TA rücksichtigung der Nachversicherung eine Rente nicht 
zu zahlen wäre, so ist dem Ruhestandsbeamten der 
Erläuterung: Teil der Rente nicht auf die Versorgungsbezüge anzu- 
A = Anrechnungsbetrag. rechnen, der dem Verhältnis der außerhalb der Nach» 
RR — Rente versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen und mit frei- 
az . N willigen Beiträgen belegten Zeiten, gerechnet‘ nach 
AD =— Verhältnis des Anteils des Dienstherrn an den vollen Jahren, zu den gesamten Versicherungsjahren 
Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinter- entspricht; ein Rest von mehr als 6 Monaten oder 
bliebenenversorgung. In der Regel trägt der 26 Wochen wird als ein volles Jahr gerechnet; hin- 
Dienstherr zwei Drittel des Beitrages. sichtlich des hiernach nicht. anzurechnenden Renten- 
1J als ruhegehaltfähig berücksichtigte volle Ver- teils bleibt 8 110 Abs. 1 unberührt. Der Kinderzuschuß 
sicherungsjahre, für die Beiträge zur zusätz- und Steigerungsbeträge für eine Höherversicherung 
lichen Versorgung geleistet worden sind. bleiben hierbei außer Betracht: die Steigerungsbeträgze 
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