1/1967
Seite 230.
Nr. 55
Anrechnung von Steigerungsbeträgen nach 8 110 VJ = Gesamtzahl der vollen Versicherungsjahre in
Abs. 1 Satz 2 vergleiche den nachstehenden Ab- der zusätzlichen Versorgung. Ein Rest von
satz 3. mehr als 6 Monaten gilt als volles Versiche-
Der sich aus dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig rungsjahr.
berücksichtigten Jahre (Buchstabe a) zu den Ver- (5) Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das
sicherungsjahren (Buchstabe b) ergebende Teil der Ruhegehalt ohne Abzug der Renten zugrunde zu legen.
Rente ‚aus ‚den gesetzlichen Rentenversicherungen Auf das Witwen- und Waisengeld ist der auf. die anzu-
wird zur Hälfte auf die Versorgungsbezüge ange- rechnenden Zeiten entfallende Teil der Witwen- und
rechnet. Waisenrenten anzurechnen; für die Anteilsberechnung
Beispiel: sind die vorstehenden Absätze 1 bis 4 entsprechend an-
A : EM & zuwenden, es ist jedoch zu beachten, daß der Kinder-
Ruheschaltsähige versicherungspflichtige Beschäf- zuschuß nur zur Waisenrente rechnet (8 1269 RVO,
tigungszeiten = 10 volle Jahre, 8 46 AVG).
Versicherungsjahre = 30 volle: Jahre, (6) Bei der Feststellung des Anrechnungsbetrages
Rente = 120 DM. gelten die auf Grund von Kannvorschriften angerech-
Anrechnungsbetrag: 10 X 120 = 20DM. neten Beschäftigungszeiten dann als nicht -.berücksich-
30x 2 tigt und bleiben außer Betracht, wenn ihre Berück-
Zr . AN sichtigung bei der Feststellung des Anrechnungs-
(2) Nichtversicherungspflichtige ruhegehaltfähige Be- betrages
schäftigungszeiten werden für die Feststellung des a =
Anrechnungsbetrages wie versicherungspflichtige Be- a) DEE Se HG UNPE Eee Ben
schäftigungszeiten behandelt, wenn der Dienstherr auf die Mn deStWercor ungsbezüge Führen WU
Grund einer für das Arbeitsverhältnis maßgebenden es EUng 8 En
Regelung ($ 110 Abs. 1 Satz 2) während dieser Zeiten b) zur Kürzung des Ruhegehalts oder der Hinter-
Zuschüsse in Höhe der Hälfte der Beiträge zu den bliebenenbezüge führen würde, weil der Höchst-
freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Renten- ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert
versicherungen geleistet hat. Die Zeiten sind erst nach der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bereits erreicht
Zusammenrechnung mit den versicherungspflichtigen ist;
Beschäftigungszeiten auf volle Jahre abzurunden, da c) zur Kürzung des Ruhegehalts auf einen niedrigeren
für sie der gleiche Berechnungsschlüssel in Betracht Betrag als fünfunddreißig vom Hundert der ruhe-
kommt. Hat der Dienstherr mehr als die Hälfte der gehaltfähigen Dienstbezüge führen würde;
Beiträge geleistet, so ist der Anteil der Renten, der d‘ zur Kürzung des Witwen- oder Waisengeldes auf
nicht auf eigenen Beiträgen beruht, gesondert zu er- einen niedrigeren Betrag als das aus fünfunddreißig
mitteln. vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(3) Hat der Dienstherr auf Grund der für das Arbeits- Srrechnete Wilwen- oder Waisengeld führen würde;
verhältnis maßgebenden Regelung Zuschüsse in Höhe ° zur Kürzung des Unfallruhegehalts auf einen nied-
von mindestens der Hälfte der Beiträge zum Zwecke rigeren Betrag als sechsundsechzigzweidrittel vom
der Höherversicherung geleistet, so werden die Steige- Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge füh-
rungsbeträge in folgendem Umfange angerechnet: ren würde; Entsprechendes gilt für Unfallwitwen-
und -waisengeld;
A StEXADXRI f zur Kürzung. des Unfallruhegehalts oder des nach
VI $$ 190, 190 a erhöhten Ruhegehalts führen würde,
Erläuterung: weil eine EEE N Dt von zwanzig
A Jahren bereits erreicht ist; Entsprechendes gilt für
A Anrechnungsbetrag, tms = Unfallwitwen- und -waisengeld und. für Witwen-
St. =— Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher- und Waisengeld aus dem nach 8 190 oder 8 190a
versicherung. erhöhten Ruhegehalt.
AD = BEE EO ZUT HOR er Ehe Un an den Bei der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts
FA NS ($ 132 a) sind die auf Grund von Kannvorschriften an-
RJ = als ruhegehaltfähig berücksichtigte volle Jahre, gerechneten Beschäftigungszeiten bei der Feststellung
für die der Dienstherr zur Höherversicherung des Anrechnungsbetrages stets unberücksichtigt und
beigetragen hat. außer Betracht zu lassen; Entsprechendes gilt für das
VJ — Gesamtzahl der mit Beiträgen zur Höherver- erhöhte Unfallwitwen- und -waisengeld. Ist bei der
sicherung belegten vollen Jahre, die sich bei Feststellung des Anrechnungsbetrages eine teilweise
Zusammenrechnung von je 12 Beitragsmonaten Berücksichtigung erforderlich, so sind die Beschäfti-
ergeben. Ein Rest von mehr als 6 Beitrags- gungszeiten in der Reihenfolge zu berücksichtigen, wie
monaten wird als volles Jahr gerechnet. sie der Berufung in das Beamtenverhältnis voran-
Sind die mit Beiträgen zur Höherversicherung belegten gegangen sind.
Zeiten und die Höhe der Steigerungsbeträge nicht aus 2 (1) Für die Anrechnung der auf einer Nachversiche-
dem Rentenbescheid ersichtlich, so ist eine Auskunft rung beruhenden Rente ($ 110 Abs. 2). ist vom Ver-
des Versicherungsträgers einzuholen. sicherungsträger zu erfragen, welcher Rentenbetrag
(4) Rentenleistungen aus einer neben den gesetzlichen zu zahlen wäre, wenn die Nachversicherung nicht
Rentenversicherungen bestehenden zusätzlichen Alters- durchgeführt worden wäre. Der Unterschiedsbetrag
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und dem mit-
öffentlichen Dienstes werden in folgendem Umfange geteilten Betrage ist auf die Versorgungsbezüge anzu-
angerechnet‘ rechnen.
RX AD X RJ (2) Stellt der Versicherungsträger fest, daß ohne Be-
A = TA rücksichtigung der Nachversicherung eine Rente nicht
zu zahlen wäre, so ist dem Ruhestandsbeamten der
Erläuterung: Teil der Rente nicht auf die Versorgungsbezüge anzu-
A = Anrechnungsbetrag. rechnen, der dem Verhältnis der außerhalb der Nach»
RR — Rente versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen und mit frei-
az . N willigen Beiträgen belegten Zeiten, gerechnet‘ nach
AD =— Verhältnis des Anteils des Dienstherrn an den vollen Jahren, zu den gesamten Versicherungsjahren
Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinter- entspricht; ein Rest von mehr als 6 Monaten oder
bliebenenversorgung. In der Regel trägt der 26 Wochen wird als ein volles Jahr gerechnet; hin-
Dienstherr zwei Drittel des Beitrages. sichtlich des hiernach nicht. anzurechnenden Renten-
1J als ruhegehaltfähig berücksichtigte volle Ver- teils bleibt 8 110 Abs. 1 unberührt. Der Kinderzuschuß
sicherungsjahre, für die Beiträge zur zusätz- und Steigerungsbeträge für eine Höherversicherung
lichen Versorgung geleistet worden sind. bleiben hierbei außer Betracht: die Steigerungsbeträgze
»