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b) Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad 2. Ändern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließ- der Endstufe der Besoldungsgruppe Al, so sind das
lich der Westindischen Inseln und Paraguays, . Mindestruhegehalt (8 109 Abs. 1 Satz 2) und ent-
»\ Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem sprechend das Mindestwitwengeld ($ 115 Satz 3) und
20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite das Mindestwaisengeld ($ 118 Abs. 1 Satz 3) neu fest-
einschließlich Südwestafrikas, Portugiesisch-Ost- zusetzen.
afrikas und Madagaskars, z -
A) Asien östlich des 40. Grades Ostlänge .von Green- 3. De a, ca der oh ae A De 2)
wich einschließlich Jordaniens, Saudi-Arabiens und eE1nN mit ka Abbe nach $ 7 bs. 1
der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des noch die Dienstbezüge gezahlt werden,
Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge (2) Ist der Zeitraum von fünf Jahren nach 8 109
von Greenwich nördlich des 40. Grades Nord- Abs. 2 bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Le-
breite, bensjahres (vgl. 8 76 Abs. 3) noch nicht abgelaufen,
e) Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon- so berechnet sich das Ruhegehalt vom Ersten des
Inseln. Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der in
z Ex x x m x x den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte das
” Es können nur solche Dienstzeiten berücksichtigt wer- - : S
den, die nach 8 102 (vgl. die VV Nr. 1 dazu) als ruhe- 7 Lebensjahr vollendet, nach $ 109
gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind. a
Die Zeit der Verwendung in den in Nr. 1 bezeichne- * (1) Die Anwendung des $ 109 Abs. 3 setzt voraus,
ten Ländern muß ununterbrochen mindestens ein Jahr daß das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit
gedauert haben. Bei der Ermittlung des Zeitraumes dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen
von einem Jahr sind die in mehreren Ländern un- verbundenes Amt nicht unterbrochen ist,
unterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammen- (2) 8 109 Abs. 3 findet in den Fällen des 8 61 Abs. 1
zuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in Nr. 1 und 3 Anwendung, wenn der Beamte der Versetzung
bezeichneten Länder verbrachter Erholungs- oder in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt
Krankheitsurlaub gilt nicht als Unterbrechung der zugestimmt und die Versetzung auch dienstlichen
Verwendung des Beamten im Sinne des $ 108 Abs. 1. Interessen gedient hat; daß dies zutrifft, ist dem
Als Zeit der Verwendung in den in Nr. 1 bezeichneten Beamten bei der Versetzung schriftlich zu bestätigen.
Ländern kann auch die Zeit — für den zweiten Welt- $ 109 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Be-
krieg jedoch nur bis zum 8. Mai 1945 — anerkannt amte durch Disziplinarurteil in eine niedrigere Dienst-
werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung altersstufe eingestuft oder in ein Amt derselben
oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt
dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen worden ist ($8 9, 10 LDO).
Ländern aufgehalten hat. Ist der Aufenthalt durch (3) Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Verschulden des Beamten verlängert worden, So des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt
bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt. des Versorgungsfalles geltenden Vorschriften und der
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berück- im früheren Amt zuletzt erreichten Dienstaltersstufe.
sichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten
in den in Nr. 1 bezeichneten Ländern vor, so ist das Zu 8 110
er Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 1. (1) Für die Feststellung des Anrechnungsbetrages
ot die Dienstzeit bereits nach & 186 Nr. 1 zu be nach $ 210 ABS. 2 SI Teenies
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rücksichtigen, so kommt eine Erhöhung nach $ 108 a) Die als ED at berücksichligien versiche-
Abs. 1 nicht in Betracht. Andererseits schließt die rungspflichtigen Beschäftigungszeiten sind für die
Erhöhung nach $ 108 Abs. 1 die erhöhte Anrechnung Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nur
h $ 186 Nr. 2 aus . insoweit heranzuziehen, als sie insgesamt volle
nach $ ) nn nl . . Jahre umfassen. Von Beschäftigungszeiten im
Zu 8 108 Abs. 2 wird auf die $8 169, 176 hingewiesen. Sinne des 8 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3
Zu 8 109 sind dabei in der Reihenfolge, wie sie der Berufung
® m in das Beamtenverhältnis vorangegangen sind,
1. Die Steigerungssätze für das Ruhegehalt ($ 109 Abs. 1 nur soviel volle Jahre heranzuziehen, als nach
Satz 1) ergeben sich aus folgender Übersicht: durchgeführter Kürzung als ruhegehaltfähig be-
Zahl der vollendeten Ruhegehalt rücksichtigt werden,
ruhegehaltfähigen (v.H. der ruhegehaltfähigen b) Die für die Rente angerechneten Versicherungs-
Dienstjahre Dienstbezüge) jahre (8 1258 RVO, 8 35 AVG) ergeben sich aus
bis 10 35 dem Rentenbescheid. Ein sich danach ergebendes
11 37 halbes Versicherungsjahr bleibt unberücksichtigt.
17 59 Bei Umstellungsrenten nach Artikel 2 88 31ff.
1% 41 ArVNG, Artikel 2 88 30ff. ANVNG und Renten,
1 43 die nach Artikel 2 88 42ff. ArVNG, Artikel 2
1 45 88 41 ff. ANVNG berechnet sind, treten an die Stelle
x 47 der Versicherungsjahre die vollen Jahre, die sich
1* 49 bei Zusammenrechnung von je 12 Monaten oder je
1 51 52 Wochen ergeben, auf die nach dem vorliegenden
1 53 Rentenbescheid Steigerungsbeträge entfallen, zu-
9 55 züglich der Beitragszeiten vom 1. Oktober 1921 bis
2 57 831. Dezember 1923 (Inflationszeit). Ergibt sich hier-
2% 59 bei ein Rest, so werden mehr als 6 Monate oder
2° 81 26 Wochen als ein volles Jahr gerechnet. Ist aus
2 53 dem Rentenbescheid die Anzahl der Wochen (Mo-
2. 65 nate), auf die Steigerungsbeträge entfallen, nicht
25 56 ersichtlich, so ist eine Auskunft des Versicherungs-
9 + trägers einzuholen.
25 : c) Zu den Renten im Sinne des $ 110 Abs. 1 Satz 1
29 +3 rechnen die Erhöhungsbeträge nach 8 1260 b RVO,
39 70 8 37b AVG, Artikel 2 8 34a ArVNG, Artikel 2
3: a 8 33a ANnVNG sowie der Kinderzuschuß ($ 1262
32 2 RVO, 8 39 AVG), dagegen rechnen nicht dazu die
33 73 Erhöhungsbeträge nach 8 1260a RVO, 8 37a AVG
34 74 und die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
35 75 versicherung ($ 1261 RVO, 8 38 AVG). Wegen der