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Volume 31. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 227 
Nr. 55 
Gemäß 8 105 Abs. 2 in Verbindung mit $ 103 Nr. 2 als er unter voller Beschäftigung (mindestens 12 Wo- 
sollen bei einem durch Entlassung oder vorzeitige chenstunden) bei einer nach $& 4 des Gesetzes über die 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschädigten An- Privatschulen und den Privatunterricht genehmigten 
gestellten oder Arbeiter auch solche Zeiten nach $ 105 Privatschule abgeleistet. worden ist. Entsprechendes 
Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in gilt für die Tätigkeit an einer als Ersatz für eine 
denen die Beschäftigung infolge der Schädigung nicht öffentliche Schule staatlich genehmigten privaten 
ausgeübt werden konnte, wenn sich dies aus einer Volks-, * mittleren, höheren, Berufs- und Berufsfach- 
Wiedergutmachung auf Grund der Bundesgesetze zur schule in anderen deutschen Ländern (vgl. Artikel 7 
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes), auch für Zeiten vor 
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien- dem 8. Mai 1945. Die Vorschrift gilt entsprechend für 
stes oder der in den Ländern und im Bereich der Zeiten einer Beschäftigung 
ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- a) im deutschen öffentlichen Schuldienst im privat- 
gebietes zur Regelung der Wiedergutmachung in Gel- rechtlichen Arbeitsverhältnis, wenn diese Zeiten 
tung gewesenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- lediglich wegen einer von dem Beamten zu ver- 
anordnungen ($ 32 BWGöD) ergibt (vgl. $ 21 tretenden Unterbrechung nicht nach 8 105 ange- 
BWG6öD). Die VV Nr. 2 zu 8 103 gilt sinngemäß. rechnet werden können, 
Zu 8 106 b) im Schuldienst an einer deutschen Schule im Aus- 
E . land oder — mit Zustimmung des Senators für 
1. Vordienstzeiten nach 8 106 können nur auf Antrag Inneres — im Schulwesen eines fremden Landes. 
berücksichtigt werden. Im übrigen gilt die VV Nr. 1 . - 
Abs. 1 Satz 1 zu 8 105 sinngemäß. Über die Berück- (4) Kommunale Spitzenverbände ($ 106 Abs. 1 Nr. 1 
sichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Be- Buchst. d) sind die auf Bundesebene bestehenden 
amten bei der Bemessung. der Hinterbliebenenbezüge Verbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- 
soll von Amts wegen und nach Aktenlage entschieden bund, Deutscher Landkreistag und Deutscher Ge- 
werden. meindetag) und die diesen auf Landesebene entspre- 
(1) Zeiten nach 8 106, die vor einem früheren Beam- chenden Verbände. 
tenverhältnis liegen, können, wenn die Zeit des frühe- (5) Nach 8 106 Abs. 1 Nr. 2 kann in der Regel die 
ren Beamtenverhältnisses selbst nicht angerechnet Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder in einem 
wird, weil eine Abfindung aus Öffentlichen Mitteln anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis berück- 
gewährt ist (vgl. die VV Nr. 5 zu 8 102) oder weil sichtigt werden. 
die Voraussetzungen des 8 102 Abs. 2 vorlagen und x . n x 
f (6) Als zwischenstaatliche oder überstaatliche öffent- 
EEE MEN DEE CE DE RE liche Einrichtungen gelten z. B. der Völkerbund, der 
daß die Vorauss etzungen  USı 106 in b ezug auf das Weltpostverein, Internationale Schiedsgerichte, das 
neue Beamtenverhältnis erfüllt sind und keine Ab- Internationale Arbeitsamt, die Vereinten Nationen 
findung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten ge- (UN), die Europäische Gemeinschaft für Kohle und 
währt worden: ist Stahl (Montan-Union), der Zollrat (Rat für die Zu- 
I Sn AS% ! sammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens), die 
(2) Zeiten nach‘ 8 106 zwischen zwei Beamtenver- Organisation ‚der Vereinten Nationen für Erziehung, 
hältnissen können berücksichtigt werden, wenn das Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die Weltgesund- 
frühere Beamtenverhältnis wegen gesetzlicher Lauf- heitsorganisation (WHO); vergleiche auch das den 
bahnvorschriften oder Zeitablaufs, wegen Dienst- Entsendungsrichtlinien vom 21. April 1960 als Anlage 
unfähigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder Arbeits- beigefügte Verzeichnis der öffentlichen zwischenstaat- 
mangels endete; das gleiche gilt, wenn ein hochschul- lichen oder überstaatlichen Organisationen. 
mäßig juristisch oder technisch vorgebildeter Beamter . . 
im Anschluß an die große Staatsprüfung von Amts (7) Die besonderen Fachkenntnisse ($ 106 Abs. 1 
wegen oder auf seinen Antrag entlassen worden ist, Nr. 3) bilden die notwendige Voraussetzung für die 
oder zwar weiterhin im Staatsdienst als Beamter ver- Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese 
blieben ist, jedoch das Beamtenverhältnis vor der besonderen Fachkenntnisse zwingend für. die Erfül- 
Anstellung (= Ernennung unter erstmaliger Verlei- lung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben 
hung eines Amtes) endete. gefordert werden; allgemeine Fachkenntnisse, die 'als 
(3) Zeiten nach dem 30. September 1951, während EEE be OReichtict NE CE RE a 
der He Beamter, der aus anderen als beamtenrecht- schaftlichem Gebiet“ erworbenen Fachkenntnissen ge- 
lichen Gründen sein Amt verloren hatte, außerhalb des hö h Wachkenntnisse, die: auf einer arbeits- 
öffentlichen Dienstes tätig war, können nach 8 106 N ATI ES OREAE SS OT AT Se 
nn OA . . rechtlichen, sozialrechtlichen oder sozialpolitischen Tä- 
berücksichtigt werden, wenn die Anwendung dieser tickeit beruhen 
Vorschrift günstiger als die Regelung nach $ 183 5 S 
Abs. 1 Satz 3 ist (vgl. VV Nr. 4 zu $ 183). 5. Zeiten, für die eine Abfindung gewährt worden ist, 
Entsprechend den verschiedenen Werdegängen der sind von der Anrechnung ausgeschlossen. 
Beamten können als ruhegehaltfähig berücksichtigt 66, Eine Doppelrechnung nach 8 108 Abs. 1 kommt nur 
werden die Vordienstzeiten in Betracht, wenn die Vordienstzeiten in einem Be- 
a) nach $ 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d und Nr. 2: amtenverhältnis oder in einem anderen öffentlich- 
uneingeschränkt, rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet worden sind, 
ES ET ya Hälfte bis „7 vorgienstzeiten, die von den in & 193 Abs. 1 bezeich- 
5 VO S . ” neten Personen abgeleistet worden sind, können im 
°) nach $ 106 Abs. 1 Nr. 3: bis zur Hälfte, jedoch Rahmen des 8 106 berücksichtigt werden. 
höchstens bei einer Berufung in das Beamtenver- 
hältnis 8, Gemäß 8 106 Abs. 2 in Verbindung mit 8 103 Nr. 2 
des einfachen und mittleren Dienstes 2 Jahre, können auch solche Zeiten nach $ 106 Abs. 1 Nr. 1 
des gehobenen Dienstes 3 Jahre, bis 3 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt 
des höheren Dienstes 6 Jahre. werden, in denen die Tätigkeit bis zu ihrer Wieder- 
(1) Zeiten nach 8 106 Abs. 1 Nr. 1 können berück- aufnahme infolge nationalsozialistischer Gewaltmaß- 
en x RE WE 3 nahmen nicht ausgeübt werden konnte, wenn sich 
sichtigt werden, wenn die Tätigkeit im inneren Zu- di ; Entscheid h 8 31b Abs. 1 Satz 2 
sammenhang mit den dem Beamten zuerst übertra- ics AUS CINET DNUSCHSICUNE DOC n S AD 
nen Aufgaben gestanden hat des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung 
gene 5 5 x at el nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des 
(2) Zu den Ööffentlich-rechtlichen Religionsgesell- öffentlichen Dienstes oder aus einer Wiedergutmachung 
schaften ($ 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) gehören z. B. auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), 
die evangelischen Landeskirchen und die katholische des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für 
Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder der 
Deutschland (Art. 140 GG, Art. 137 WeimVerf.). vor dessen Inkrafttreten geltenden Fassung der Ent- 
(3) Nichtöffentlicher Schuldienst ($ 106 Abs. 1 Nr. 1 schädigungsgesetze der Länder ergibt. In Betracht 
Buchst. b) ist im Regelfall insoweit zu berücksichtigen, kommen die Zeiten, für die eine Wiedergutmachung
	        
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