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Grunde verhindert oder verzögert worden ist. Allge- b) oder wenn die Anrechhung über die nach Buch-
mein sind als von dem Beamten zu vertretende Unter- stabe a geforderten oder auf die. Ausbildungszeit
brechung nicht anzusehen: angerechneten Dienstzeiten hinaus von der ober-
a) Zeiten eines Beamtenverhältnisses bei einem an- sten Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeam-
deren Dienstherrn, ten im Einvernehmen mit dem Senator für Inne-
b) Zeiten eines Wehr- oder Arbeitsdienstes, res, zugelassen worden ist,
c) Zeiten eines Kriegsdienstes und einer Kriegsge- 6) oder wenn nach der Annahme tür: die Tjutbahn
fangenschaft (einschließlich einer sich an diese handwerksmäßige, technische oder sonstige fach-
anschließenden Krankheit), liche Tätigkeiten ausgeübt worden sind,
? die Zeit vor oder nach Ableistung eines Wehr- d) oder wenn den in VV Nr. 4 bezeichneten Beschäf-
oder Arbeitsdienstes, eines Kriegsdienstes und die tigungszeiten solche Zeiten: unmittelbar VOTADEC-
Zeit nach einer: Kriegsgefangenschaft oder einer gangen sind, die mit ihnen An ner Zusammen-
sich an diese anschließenden Krankheit, wenn sie hang gestanden haben und für die Laufbahn des
je einen Monat nicht übersteigt, Beamten förderlich gewesen sind; eine von dem
e die Zeit einer Dienstunterbrechun h Urlaub Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (VV
— OR nicht mehr als eıncım Monst g ohne Urlau Nr. 3 Abs. 3) soll dabei unberücksichtigt bleiben.
®' die Zeit einer Nichtbeschäftigung seit dem 8. Mai (2) Für 'die besonderen Tätigkeitsmerkmale des $ 105
1945, wenn der Angestellte oder Arbeiter, der am Abs 3 NT. 2 gilt folgendes:
8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand, aus an- a) Tätigkeiten, die im Sinne von Absatz.1 Buchst. a
deren als tarifrechtlichen Gründen seinen Arbeits- und b zur Ernennung geführt haben, sind als für
platz verloren hat, die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen.
g die Zeit eines Urlaubs ohne Vergütung (Entloh- b) Bei Tätigkeiten, die im Sinne von Absatz 1 Buchst, c
nung), zur Ernennung geführt haben, bedarf es nach 8 105
h) die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses EC Det der, Mestatellung, daß’ a6 1ör-
auf Grund einer — das bisherige Beschäftigungs- x SV e gewesen BIC n
verhältnis beendigenden — Verpflichtung zu einer c* Zeiten der in Absatz 1 Buchst. d bezeichneten Art
Dienstleistung von unbeschränkter Dauer nach der sind als förderlich anzusehen, wenn die in ihnen
Dienstpflichtverordnung, N SOHSULICGN En En a der
1 A . : Rz TE nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entspre-
; N afols0” een CSU TER m AlCunBSVerSIN chen, in der der Betreffende als Beamter angestellt
fachung, Arbeitsmangels oder Zeitablaufs. worden ist.
5 : ers 6. (1) Eine vertragliche Anwartschaft auf Versorgung
os ED a HU be Dat Sol nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhe-
als erfüllt angesehen werden, wenn und soweit wäh- lohn ($ 105 Abs. 1 Nr. 3) ist als gegeben anzusehen,
rend der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und HErfah- wenn durch Dienstordnung, _ Ruhelohnordnung, Sal:
rungen erworben worden sind, die Grund für die zung, Statut oder Vertrag für den Fall der Arbeits-
Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, unfähigkeit oder ‘des Erreichens: einer Altersgrenze
insoweit also ein innerer Zusammenhang zwischen der eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche
Art der früheren und der neuen Verwendung besteht Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der
und diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der
Beamtenverhältnis — gegebenenfalls auch bei einem Dienstzeit zugesichert worden WAT: dies_gilt Such,
anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen wenn ein Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht
Dienstherrn. — unmittelbar vorangegangen sind; eine eingeräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten war,
von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung der Dienstherr jedoch von diesen Einschränkungen
(VV Nr. 3 Abs. 3) soll dabei unberücksichtigt bleiben. außer in Fällen disziplinarähnlicher Art in langjäh-
RO aa c riger Übung keinen Gebrauch gemacht hat. Die in
(2) Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des 8 105 einer Versorgungsregelung vorgesehene Anrechnung
Abs. 1.Nr. 1 gilt folgendes: von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
a) „Hauptberuflich‘“ ist die Beschäftigung, wenn durch gen schließt das Vorliegen einer Anwartschaft im
sie die Arbeitskraft des Beschäftigten überwiegend vorstehenden Sinne nicht aus. War in einem privat-
beansprucht war. rechtlichen Arbeitsverhältnis eine solche Anwartschaft
b) Eine in der Regel einem Beamten obliegende Be- zugesichert, so ist — bei Erfüllung der sonstigen
schäftigung hat vorgelegen, wenn zur Zeit der Be- Voraussetzungen — die Zeit der Beschäftigung in
schäftigung gleiche Täitgkeiten bei dem betreffen- diesem Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an als
den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder entspre- ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, von dem an der
chende Tätigkeiten bei der Verwaltung des Landes Beschäftigte unter die Dienstordnung, Ruhelohnord-
Berlin bzw. seinen Rechtsvorgängern regelmäßig nung, Satzung usw. fiel; dies gilt auch dann, wenn
von Beamten wahrgenommen worden sind. tim SU ne ‚nicht PEN En zum En
Eine später einem Beamten übertragene Beschäf- SM AU SANS EINSS ANNOPCN ZUSAMMENNANSS ZWISCHEN
tigung hat vorgelegen, wenn gleiche Beschäftigun- der früheren «und der neuen Verwendung) geführt
gen, wie sie der Beamte vor seiner Ernennung A Mn
wahrgenommen hat, zwar nicht zur Zeit der Be- (2) Eine vertragliche Anwartschaft auf Versorgung
schäftigung, aber später bei dem betreffenden im Sinne des $ 105 Abs. 1 Nr. 3 war beispielsweise
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Regel von nach dem (Berliner) Gemeindebeschluß über die Ver-
Beamten wahrgenommen worden sind. sorgung der städtischen Bediensteten ohne Ruhe-
. x. Hal N gehaltsberechtigung und ihren Vorgängern sowie nach
(1) Die Voraussetzung, daß eine Tätigkeit nach $ 105 der Vereinbarung vom 24. Januar 1949 und nach der
Abs. 1 Nr. 2 zur Ernennung oder zu einer Beschäfti- Versorgungsvereinbarung (VVA) gegeben. Hat der
gung im Sinne des $. 105 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. die VV Arbeitnehmer neben seiner Vergütung oder seinem
Nr. 4) geführt hat, soll als erfüllt angesehen werden, Lohn Abgeltungsbeträge an Stelle späterer (zusätz-
a) wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme licher) Versorgung erhalten oder hat der Arbeit-
für die Laufbahn in den Laufbahnrichtlinien (Zu- geber — mit oder ohne Beteiligung des Arbeitneh-
lassungsbestimmungen) gefordert wurde oder ihre mers — für den Arbeitnehmer höhere Beiträge als
Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der An- die in den Rentenversicherungsgesetzen vorgeschriebe-
nahme für die Laufbahn vorgenommen worden nen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (Über-
ist; soweit früher besondere Laufbahnrichtlinien oder Höherversicherung in der Angestelltenversiche-
nicht bestanden haben, ist auch für die rücklie- rung) oder Beiträge zu einer anderen Versorgungsart
gende Zeit entsprechend den bei Inkrafttreten des (Zusatzversorgung, Versorgungsstock usw.) geleistet,
Gesetzes geltenden oder nach diesem Zeitpunkt so lag für diese Zeiträume eine vertragliche Anwart-
erlassenen Laufbahnrichtlinien (Zulassungsbestim- schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund-
mungen) zu verfahren. sätzen oder auf Ruhelohn nicht vor