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Volume 31. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 223 
Nr. 55 
(3) Ausnahmen (8 102 Abs. 2 Satz 3) sollen ohne (4) Bei wiedergutmachungsberechtigten Beamten auf 
Bewährungsfrist zugelassen werden, wenn der Beamte, Zeit ($ 12 BWGöD) ist 8 183 Abs. 2 zu beachten. 
dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der 
Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst Zu 8104 
drohte, auf seinen Antrag entlassen, aber wieder in das 1], Als Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nach $ 104 
Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er Abs. 1 Nr. 1 rechnet die vor der Berufung in das Be- 
rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe amtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit 
EDS en ide die sein Ausscheiden nicht. näch a) der vom Jahre 1919 an in die damalige Sicherheits- 
ECZ0E polizei (später Schutzpolizei), Abstimmungspolizei, 
(4) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Grenzpolizei usw, eingestellten Angehörigen des 
frühere Beamte in anderen als den in Absatz 3 genann- Polizeivollzugsdienstes, 
ten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen b) der auf Grund der Notdienstverordnung vom 
worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) herangezogenen 
mindestens fünf Jahre lang bewährt hat. An gehörigen der Poliz OiPESELVE Ee208 
- Wegen der Anrechnung von Renten für Zeiten, für die c) der am 1. Juni 1942 in die Ordnungspolizei — Luft- 
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen schutzpolizei — übergeführten Angehörigen des 
nachentrichtet worden sind, vergleiche 8 110 Abs. 2, 4 Sicherheits- und Hilfsdienstes (SHD), 
und die VV dazu sowie $ 1518 und die VV dazu. d) der Angehörigen des Bundesgrenzschutzes und 
10. Wegen der Auswirkungen von Entscheidungen nach e) der nicht nur stundenweise zur Dienstleistung im 
$& 7 des Gesetzes zu Artikel 131 GG vergleiche & 191. Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung heran- 
Zu 81038 gezogenen Angehörigen der Freiwilligen Polizei- 
Reserve (FPR). 
1. (1) 8 108 Nr. 1 erstreckt sich nur auf eine Beschäfti- Die im Vollzugsdienst der Polizei im Beamtenverhältnis 
gung als Landesbeamter ($ 2). Für die beim Inkraft- zurückgelegten Dienstzeiten sind nach 8 102 ruhe- 
treten des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten gehaltfähig. 
gilt hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beschäfti- Die Anrechnung der im Vollzugsdienst der Berliner 
gung auch $ 193 Abs. 2. . a Polizei nach dem 8. Mai 1945 im privatrechtlichen Ar- 
(2) Zu den Versorgungsansprüchen, die die Erhöhung beitsverhältnis zurückgelegten Zeiten auf die ruhe- 
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach $ 103 Nr. 1 aus- gehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach den $8 105, 
schließen, gehören auch die Abfindung ($ 143) und die 183 und 184 
Abfindungsrente ($ 144). 
(3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter durch die Wieder- 2. Dienst im früheren Reichsarbeitsdienst nach $ 104 
verwendung ein neues Ruhegehalt oder eine ähnliche Abs. 1 Nr. 1 ist der (berufsmäßige oder nichtberufs- 
Versorgung, so findet 8 151 Anwendung. EL N SE EL UF ESE im Sn Or 
(4) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in jedem Falle a a ee 
neu zu berechnen. Wird eine Neufestsetzung des Ruhe- N RESET dh en EURO RSS bis 
gehalts erforderlich, so ist sie mit Wirkung vom ersten zum 8. Mai 1945. Hinzugerechnet wird bei den Arbeits- 
DES Ent WO ES der Beschäftigung: solpenden dienstführern, die auf Grund der Achtzehnten Ände- 
MONA VOTZENONTIEN: rung des Besoldungsgesetzes vom 29. März1935 (RGBl. 
(1) Gemäß 8 103 Nr. 2 erhöht sich die ruhegehalt- I S. 461) in der Zeit vom 1. April 1935 bis 30. Septem- 
fähige Dienstzeit nach 8 102, ber 1935 AH NE DEE von N EN SE 
a) soweit sich dies aus einer Wiedergutmachung auf NENMUNS AN, WOREN GET BEE IS CASNDE NO ACHSE 
Grund der Bundesgesetze zur Regelung der Wieder- NEE Abs en Arbeitsdienst. vergleiche die VV 
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für . . ü 
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der in 3 (1) „Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr“ haben 
den Ländern und im Bereich der ehemaligen Ver- nach dem Soldatengesetz die Soldaten gestanden, die 
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder 
Regelung der Wiedergutmachung in Geltung ge- eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar 
wesenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsan- von dem Tage an, an dem das Dienstverhältnis be- 
Kr a Ond VE OD) ergibt (vgl. 8 9 Abs. 2 gründet worden ist ($ 41 des Soldatengesetzes). 
„ Salz 4 und 5 SWG6D), N (2) „Berufsmäßig im Dienst der früheren Wehr- 
h}° um die gemäß 8 31 b Abs. 2 BWGöD anzurechnende macht“ haben nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 
Zeit einer nach den $8 43 und 47 des Bundesent- 1935 (RGBI. I S. 609) gestanden 
schädigungsgesetzes (BEG) anerkannten Freiheits- . © 3 WARS - x 
entziehung oder Freiheitsbeschränkung; diese Zeit a) Noten N OS N RE EUT au Sanitätsoffiziere, 
gilt auch als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- CHEAT OZECRE, VAL EST 
rechts. b) Musikmeister und Musikinspizienten, 
Zeiten nach 8 9 Abs. 2 Satz 3, 8 31b Abs. 1 Satz 1, c) Fahnenjunker, Fähnriche, Oberfähnriche, Unter- 
8 31c BWGöD sind als Dienstzeit im Sinne des Besol- ärzte und Unterveterinäre nach erfüllter aktiver 
dungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen. Dienstpflicht, 
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des $ 31 a BWGÖD d) Unteroffiziere und .Mannschaften mit mindestens 
ist die Zeit bis zum 8. Mai 1945, längstens bis zum Ein- zwölfjähriger Dienstverpflichtung mit einer aktiven 
tritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Ablauf der Dienstzeit von mehr als zwei Jahren. 
Amtsperiode, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- In der alten Wehrmacht, der vorläufigen Reichswehr 
und Versorgungsrechts zu berücksichtigen. (Reichsmarine) und der Reichswehr galten als Be- 
(2) Die Anwendung des 8 103 Nr. 2 setzt grundsätz- rufssoldaten die unter c bezeichneten Personen schon 
lich eine endgültige Entscheidung über die Wiedergut- von ihrem Eintritt in den Wehrdienst ab und die 
machung (88 26, 32 Abs. 2 BWGöD) voraus; für den unter d bezeichneten Personen auch mit kürzerer als 
Umfang der Anrechnung im Falle des 8 103 Nr. 2 zwölfjähriger Dienstverpflichtung vom Zeitpunkt der 
Satz 2 gilt nachstehender Absatz 3. Verpflichtung ab. 
(3) Kann Wiedergutmachung nach dem BWGöD nicht (3) Zu den aktiven Offizieren (Absatz 2 Buchst. a) 
gewährt werden, weil die Voraussetzungen des 8 3 gehören auch die Landesschutzoffiziere (L-Offiziere) 
nicht erfüllt sind oder weil ein Antrag auf Wiedergut- ab 1. Oktober 1933, ferner die Ergänzungsoffiziere 
machung nicht gestellt worden ist, so gilt die Zeit als (E-Offiziere) und Offiziere zur Dienstleistung (Of- 
Dienstzeit, die bei Durchführung eines förmlichen fiziere z. D.), dagegen nicht die Offiziere zur Ver- 
Wiedergutmachungsverfahrens nach 8 9 Abs. 2 Satz 3 fügung (Offiziere z. V.). Die während des Krieges 
bis 5 BWGöÖD zu berücksichtigen wäre. Die Entschei- zum Offizier beförderten Berufsunteroffiziere werden, 
dung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit über- 
mit dem Senator für Inneres. nommen worden sind, als Berufsoffiziere behandelt,
	        
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