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Volume 25. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 214 
Nr. 53 
— mit Ausnahme der Arbeiter bei den Berliner Ver- Anspruchs geltend gemacht werden. Dies gilt nicht‘ für 
kehrs-Betrieben — der Lohn gezahlt, den sie erhalten Ansprüche aus Abschnitt I Nr.11; für sie ist $ 46 BMT-G 
würden, wenn sie gearbeitet hätten. Für Arbeiter bei maßgebend. 
den Berliner Verkehrs-Betrieben ist auch für Zeiten 
der Freistellung von der Arbeit 867 Nr.40 BMT-G MN. 
maßgebend. (1) Dieser Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme des Ab- 
schnitts I’Nrn. 10. und 11 — am 1.Juli 1967 in Kraft; Ab- 
15. Zur Anlage 6 BMT-G: schnitt I Nrn. 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 
(1). Der Zuschlag nach 824 BMT-G in Verbindung 1967 in Kraft. Auf die Arbeitsverhältnisse der unter den 
mit der Nr.7 dieses Vertrages ist durch die Theater- Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeiter, 
betriebszulage abgegolten. die bis zum 30. Juni 1967 aus dem Arbeitsverhältnis aus- 
geschieden sind, findet dieser Tarifvertrag keine An- 
(2) Für Arbeiter bei Theatern und Bühnen tritt bei wendung‘. 
Abstechern und Gastspielreisen an die Stelle der Nr. 9 
Buchst. c folgende Regelung: (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Mo- 
a) Der Arbeiter erhält den Lohn für die tatsächlich Naten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens 
geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für Zum 31. Dezember 1969 schriftlich gekündigt werden. 
jeden Tag einschließlich der Reisetage den Lohn 
für siebeneinhalb Stunden, 
Wird an einem Reisetag Arbeit eleistet, so erhält : 
der Arbeiter für die  otwendige Reisezeit, die zu- Berlin, den 1. August 1967 
sammen mit den Arbeitsstunden siebeneinhalb Stun- 
den überschreitet, je Stunde eine Entschädigung in Für die 
Höhe des Grundlohnes. Überschreitungen unter Arpeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, 
15 Minuten bleiben außer Betracht. Bei längerer Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen 
Überschreitung wird eine angefangene halbe Stunde ; in Berlin (AV Berlin) 
als halbe Stunde gerechnet. A 
. Daneben wird Reisekostenentschädigung nach Nr. 9 Büsch 
Buchst. a gewährt. 
Für die 
I. Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb — Bezirksverwaltung Berlin — 
einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Entstehen des Schwäbl Müller 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 = 1 Berlin 31 -, Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf : 870591 - (95) 44 61 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-48
	        
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