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b) Müllgefäße oder Behälter der Müllfahrzeuge €) Reinigungsfrauen in den städtischen Kranken-
oder Planierraupen reparieren oder anstalten und Hospitälern, die überwiegend auf den
ec) in der zentralen Waschanlage für Müllfahr- Krankenstationen tätig sind, und Arbeiter in Ope-
zeuge tätig sind, rationssälen, Kreißsälen, Erste-Hilfe- oder Ret-
+ x z a tungsstellen, denen besonders verantwortungsvolle
EASY SEVERDTONNST beider Berliner Stadtreini- Reinigungsarbeiten obliegen, sowie Stationshilfen.
Arbeiter im Getreidespeicher der Berliner Hafen- (5) Arbeiter, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
und Lagerhaus-Betriebe (Behala), die mit Um- als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte anerkannt
schlag und Lagerung losen Getreides beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub nach Maßgabe der
werden und einer außergewöhnlichen Staub- jeweils geltenden Bestimmungen über den Zusatzurlaub
entwicklung ausgesetzt sind, für Beamte des Landes Berlin, die als politisch, ras-
Arbeiter im Zementsilo der Berliner Hafen- und sisch oder EHE ös Verfolgte anerkannt sind,
Lagerhaus-Betriebe (Behala), die einer außer- (6) Die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im
gewöhnlichen Staubentwickulng ausgesetzt sind, Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiter, die nach den bis
* Wanalbetrie! beiter, die i hl Ka- zum Inkrafttreten des Berliner Bezirkstarifvertrages
nalen Sr A ypeifer, die 11. SESChlOSSCHEN. AS Nr.1 zum BMT-G II vom 5. April 1962 maßgebenden
. . Bestimmungen für das Urlaubsjahr 1961 Erholungs-
°\ vier Arbeitstage urlaub: (Grundurlaub nach $ 40 BMT-G I und Zusatz-
für Arbeiter bei der Berliner Stadtreinigung, Be- urlaub) für eine längere Dauer erhalten haben als
triebsteil Müllabfuhr, die unmittelbar an der Müll- ihnen nach den Bestimmungen des BMT-G in Verbin-
entladung und -umladung beteiligt sind — soweit dung mit den Bestimmungen dieses Tarifvertrages
nicht von Buchst. b Nr. 5 erfaßt —. zusteht, erhalten den längeren Urlaub, bis ihnen nach
. . ae . . den Bestimmungen des BMT-G in Verbindung mit
(2) Arbeiter der Berliner Stadtreinigung, Betriebsteil diesem Tarifvertrag Erholungsurlaub (Grundurlaub
Straßenreinigung, zuzüglich Zusatzurlaub) für die gleiche oder eine
die an mindestens einem Wochenende oder Feier- längere Dauer zusteht.
tag, höchstens an 6 Wochenenden oder Feiertagen
im Wintereinsatz zur Schnee- und Glättebeseitigung 12. Zum $S 46 BMT-G:
tätig sind, SrHANEN einen Arbeitstag Zusatzurlaub, In Sonderfällen kann auf Antrag des Arbeiters auch
die an 7 bis 9 Wochenenden oder Feiertagen im während einer Erkrankung Urlaub gewährt und ge-
Wintereinsatz zur. Schnee- und Glättebeseitigung nommen werden.
tätig sind, erhalten zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
die an mehr als 9 Wochenenden oder Feiertagen im 13. Zum 8 50 BMT-G:
Wintereinsatz zur Schnee- und Gilättebeseitigung & x
ara S 3 z Arbeitern, die am 31. Dezember 1953 nach dem damals
tätig sind, erhalten drei Arbeitstage Zusaizurlaub, gültigen Recht eine Dienstzeit von 20 Jahren hatten,
Bei der Berechnung des Anspruchs auf diesen Zusatz- kann das Arbeitsverhältnis nur mit einer Kündigungs-
urlaub sind die im selben Winter geleisteten Winter- frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendermonats
einsätze zur Schnee- und Glättebeseitigung ohne Rück- gekündigt werden.
sicht darauf zusammenzurechnen, in welchem Urlaubs-
jahr sie stattgefunden haben. Der Anspruch auf den !4. Zum 867 Nr. 40 BMT-G:
Zusatzurlaub entsteht für das Urlaubsjahr, in dem der (1) An Stelle der Regelung gemäß 867 Nr.40 Ab-
Winter endet; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhält- sätze 1 bis 4 wird — unbeschadet der folgenden: Ab-
nis vor dem Beginn dieses Urlaubsjahres endet. sätze 2 und 3 — vereinbart:
(3) Arbeiter im Bereich‘ des Gesundheitswesens, die Urlaubslohn ist der Arbeitsverdienst einschließlich
durch ihre Tätigkeit gesundheitsgefährdet im Sinne Kinder- und Sozialzuschlag, den der Arbeiter erhalten
der Bestimmungen des $ 42 und der Anlage 11 BMT-G würde, wenn er gearbeitet hätte. Dies gilt sinngemäß
sind, erhalten einen Zusatzurlaub, wenn und soweit die in den Fällen, in denen für den Ausgleich der Sonn-
für Beamte und Angestellte des Landes Berlin gelten- tagsarbeit an einem Wochenfeiertag gemäß 815 Ab-
den Bestimmungen bei vergleichbarer gesundheits- satz 2 Satz 3 BMT-G der Urlaubslohn zu zahlen ist;
gefährdender Tätigkeit Zusatzurlaub vorsehen. Zeitzuschläge werden jedoch nicht gewährt.
(4) Einen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen — unter (2) Vorstehender Absatz 1 gilt nicht für Arbeiter
Einschluß eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Ab- a) bei den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG),
satz 3 — erhalten b) bei den Berliner Gaswerken (Gasag),
a) Arbeiter, I a auf SS oder In- c) bei den Berliner Wasserwerken,
fektionastationen bese jet 5 . d) bei den Berliner Ausstellungen,
b) dauernd mit infektiösem Material arbeitende Labor- e) bei den Berliner Hafen- und Lagerhaus-Betrieben
arbeiter (Behala),
des Landesmedizinaluntersuchungsamtes Berlin, f) beim Vieh- und Schlachthof Spandau,
der ET SAEHHAHAEEES BESTE I bis IV g) bei den Städtischen Bühnen,
m "a STE h) bei der Oberfinanzdirektion Berlin,
SS ADSENSE DAN STSUC NEST SS ST Or i) bei der Städtischen Brennstoff-Versorgung.
der Landeslehranstalt für medizinisch-technische N e : ; N
Assistenten, Für diese Dienstbereiche ist 8 67 Nr. 40 BMT-G maß-
der Städtischen Klinik für Lungenkranke Bebend,
Havelhöhe (3) Für Arbeiter, deren Arbeitsverdienst jahreszeit-
und lich bedingten. Schwankungen unterworfen ist (zum
War nen An Beispiel Heizer und Arbeiter in den Sommerbade-
SR Klinik für Lungenkranke anstalten), wird der Urlaubslohn (Grundlohn sowie
; etwaige Zulagen und Zuschläge) aus dem Jahres-
c) Arbeiter, die überwiegend in Radiumbetrieben be- durchschnittsverdienst errechnet, sofern sich. aus den
schäftigt und dauernd der Strahlenschädigung aus- vorstehenden Absätzen 1 oder 2 (je nach Zuständig-
gesetzt sind, keit) nichts Günstigeres ergibt.
J; Arbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten (4) Für Zeiten der Freistellung von der Arbeit gemäß
zusammen arbeiten oder diese bei der Arbeit be- 829 Absatz 1 oder 2 BMT-G wird auch den in den
aufsichtigen, vorstehenden Absätzen 2 und 3 bezeichneten Arbeitern