Path:
Volume 25. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 212 
Nr. 53 
eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf‘ Hälfte der Jubiläumszuwendung; maßgebend ist die 
die Dauer von mindestens 2 Jahren besetzen soll, am Jubiläumstage gültige regelmäßige Arbeitszeit des 
zugesagt werden. Arbeiters. 
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem (2) Auf die Zeit der ununterbrochenen Beschäftigung 
Arbeiter zu vertretenden Grunde vor Ablauf von im Sinne des Absatzes 1 wird jede bei demselben 
2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugs- Arbeitgeber ohne Unterbrechung zurückgelegte Zeit 
kostenvergütung nach 8 2 Absatz 2 Nr.1, Ab- der Beschäftigung in einem Dienst-, Arbeits- oder Aus- 
satz 3 Nr.1 oder’ Absatz 3 Nr. 6 des Bundesum- bildungsverhältnis, auch soweit sie vor der Vollendung 
zugskostengesetzes zugesagt worden war, so hat des 18. Lebensjahres liegt, angerechnet. Die Zeit der 
der Arbeiter die Umzugskostenvergütung zu- ununterbrochenen Beschäftigung bei. einer von dem 
rückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach 82 Arbeitgeber übernommenen Einrichtung (Dienststelle, 
Absatz 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Verwaltung oder Betrieb) wird mitgerechnet, wenn der 
zugesagte Umzugskostenvergütung, wenn sich Arbeiter im Zusammenhang mit der Übernahme dieser 
an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis Einrichtung‘ übernommen und ohne Unterbrechung 
unmittelbar anschließt weiterbeschäftigt wurde. 
a) mit dem Bunde, mit einem Land, mit einer (3) Ein zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen zu 
Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder demselben Arbeitgeber liegender Zeitraum von nicht 
einem sonstigen Mitglied der Arbeitgeberver- mehr als einem Monat gilt nicht als Unterbrechung der 
bände, das der Vereinigung der kommunalen Beschäftigung. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsver- 
Arbeitgeberverbände angehört, hältnis nicht bestand, wird jedoch für die Feststellung 
5° mit einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des Jubiläumszeitpunktes nicht mitgerechnet. 
des öffentlichen Rechts, die diesen oder einen : - a 
& A a (4) Die Einberufung zum Wehrdienst, zum früheren 
an wesentlich gleichen Inhalts an- Reichsarbeitsdienst sowie eine sonstige Dienstverpflich- 
. tung gilt nicht als Unterbrechung des Beschäftigungs- 
In den Fällen des 8 2 Abs.2 Nr.3 und Abs.3 verhältnisses, wenn der Arbeiter sich nach dem Ende 
Nrn.4 und 5 des Bundesumzugskostengesetzes des Wehr- oder Arbeitsdienstes, der sonstigen Dienst- 
darf Umzugskostenvergütung nicht zugesagt verpflichtung oder der Kriegsgefangenschaft unver- 
werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem züglich zur Wiederaufnahme der Arbeit meldete und 
von dem Arbeiter zu vertretenden Grunde endet. bis zum 31. Dezember 1948 — im Falle der Entlassung 
eV . . - aus der Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 
1 Bei einer Dienstreise erhält der Arbeiter den 1947 innerhalb eines Jahres nach dieser Entlassung — 
Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstun- wiederbeschäftigt wurde. 
den, jedoch mindestens für jeden Reisetag für Di . . 
2 ? SEES e Zeit zwischen dem Ende des Wehrdienstes,. des 
N SEES KU seat am Beschästigungsor! Arbeitsdienstes, der sonstigen Dienstverpflichtung oder 
gelelete AS n An s der Kriegsgefangenschaft und der Wiederaufnahme 
Der Arbeiter, der an einem Tag, an.dem er nicht der Arbeit wird für die Feststellung des Jubiläums- 
dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienst- zeitpunktes nicht mitgerechnet. 
reise ausführt, erhält für den an diesem Tag ) 
zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen 
Beschäftigungsort zurückgelegten Weg eine Ent- 11. Zum 842 BMT-G: 
schädigung. Die Entschädigung beträgt für jede % 
volle Reisestunde die Hälfte des Grundlohnes, SS nee Os FG CwWährengs Zusatzurlaub 
höchstens jedoch 6 Grundlöhne. Für die Bemes- beträgt 8 8 
sung der Reisedauer sind die für die Landes- eLräg 
beamten jeweils geltenden Vorschriften des a) zwei Arbeitstage 
Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden, für Spritzlackierer an großen Werkstücken in ge- 
Neben dem Lohn und der Entschädigung wird schlossenen Räumen (nicht vor Spritzkästen mit 
Reisekostenentschädigung nach vorstehendem Absaugen), 
PRCHSG A REWSHEn b) drei Arbeitstage für 
nn U a EN On SEO EC) und 1. Feuerhausarbeiter 
für die Bemessung der Werkdienstwohnungsvergü- Zn x & WU 
tung sind die Vorschriften über Werkdienstwohnun- OEM DENE Dr m an Se aaten 
gen in der im Lande Berlin jeweils geltenden Fas- Kesselhäusern (unter 3 m Heizerstand) an 
sung maßgebend. hochbeanspruchten Dampfkesseln von mehr als 
»\ Die Bestimmung des $32 Abs. 2 BMT-G ist nicht 100 am Heizfläche bei Steinkohlen- oder Bri- 
anwendbar, wenn Arbeiter für den Gesamtbereich kettfeuerung von Hand zu bedienen oder als 
einer Verwaltung oder eines Betriebes beschäftigt Schlacken- oder Aschenzieher an automatisch 
sind und der Betriebszweck eine laufend unter- beschickten Dampfkesselanlagen in schlecht ge- 
schiedliche Arbeitseinteilung notwendig macht. In lüfteten Räumen ihre Arbeit zu verrichten haben. 
den übrigen Fällen wird bis zur Dauer von 4 Wochen Als hochbeanspruchte Dampfkessel sind solche 
als Aufwandsentschädigung im Sinne des $ 32 Ab- anzusehen, bei welchen auf den Quadratmeter 
satz 2 BMT-G für.den Mehraufwand an Fahrzeit die Heizfläche mehr als 24 kg Dampf erzeugt wer- 
Hälfte des darauf entfallenden Grundlohnes gezahlt. den. Hilfsarbeiter sind den Feuerhausarbeitern 
Bisherige günstigere Regelungen für einzelne Be- gleichzustellen, wenn sie überwiegend die Tätig- 
triebe werden hierdurch nicht berührt. keit der Feuerhausarbeiter ausüben. Diese Rege- 
lung gilt auch für die in Ammoniakkühlanlagen 
. und Schwefelsäurebereitungsanlagen ständig und 
10. Zum $ 37 BMT-G: überwiegend beschäftigten Lohnempfänger. — 
(1) Als Jubiläumszuwendungen werden den Arbeitern, : : Endio i u Ce 
deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 30 Stunden 2 Dee er, die ständig in der Gasreinigung ar 
wöchentlich beträgt, nach einer ununterbrochenen Be- ? 
schäftigung 3. Arbeiter in den Koksseparationen der Gaswerke, 
von 25 Jahren 350,— DM, 4. Arbeiter an Ofenanlagen der Berliner Gaswerke, 
von 40 Jahren 550,— DM, 5. Arbeiter bei der Berliner Stadtreinigung, Be- 
von 50 Jahren 750,— DM triebsteil Müllabfuhr, die 
gewährt. Arbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit a) unmittelbar am Müll- oder Schlacketransport 
von 22 bis zu 30 Stunden wöchentlich erhalten die beteiligt sind, 
e)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.