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Volume 22. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967. 
Seite 207. 
NI752 
Anlegung eines strengen Maßstabes für gegeben. er- 
achtet werden, sind Dienstwohnungen oder Dienst- 
einzelzimmer auch weiterhin zuzuweisen. “ 
Die Vergütungen für Diensteinzelzimmer entsprechen 
den Wohnentgelten gemäß Teil II Abschnitt A. Ziffer 2. 
IN. Wohnungen für Krankenpflegepersonal 
A. 
Wohnungen für Krankenpflegepersonal sind die bisher 
oder künftig nach besonderen Grundsätzen als vollständige 
Wohneinheiten in selbständigen Baukörpern (Wohnhäusern) 
in der Nähe des Geländes von Krankenanstalten oder in 
Einzelfällen auf dem Krankenanstaltsgrundstück errichtete 
Wohngelegenheiten. 
B. 
Wohnungen für Krankenpflegepersonal werden ebenfalls 
auf privatrechtlicher Grundlage vermietet. 
Die monatlichen Wohnentgelte für die Wohnungen wer- 
den pauschal wie folgt festgesetzt. 
Gruppe I: 
Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 
20 bis 22 QM 200 ek ......... 33,— DM 
Gruppe II: 
Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 
mehr als 22 bis 26 am ......... „2... 60,— DM 
Gruppe III: 
Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 
mehr als 26 bis etwa 33 qm .............. 75,— DM. 
Mit den Wohnentgelten sind abgegolten: Raummiete, Möb- 
lierung, Heizung, Ausstattung mit Bett- und Tischwäsche, 
Handtüchern, Gardinen und Vorhängen sowie Reinigung 
dieser Stücke. 
Schönheitsreparaturen in angemessenen Abständen ob- 
liegen der Krankenanstalt. 
Die Kosten für Energie (Strom und ggf. Gas und Warm- 
wasserbereitung) werden gesondert, möglichst über Zähler- 
einrichtungen je Wohnung, ermittelt und dem Wohnungs- 
inhaber in Rechnung gestellt. 
Eine tägliche Reinigung der Räume findet nicht statt. 
Falls die Krankenanstalt die Raumreinigung und -pflege 
wöchentlich durchführt, erhöht sich das monatliche Wohn- 
entgelt um 14.— DM. 
ZV. 
In Ausnahmefällen können die Wohnentgelte und -ver- 
gütungen abweichend von Teil II oder III festgesetzt wer- 
den, wenn der Senator für Bau- und Wohnungswesen das 
Vorliegen besonderer sachlicher Gründe für die Abweichung 
bestätigt. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen setzt 
den Betrag des Wohnentgelts oder der Wohnvergütung fest. 
V. 
1. Die Verfügung LGA A IV 4 vom 6. Mai 1946 — Dbl. 
V/1948 Nr.15 —, soweit sie nach der Verfügung vom 
30. September 1954 — Dbl. V/1954 Nr.43 — noch An- 
wendung fand, wird aufgehoben. 
z Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1964 in Kraft*). 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973 außer 
Kraft. 
*) Dieses Datum betrifft das Inkrafttreten der Vorschrift in der 
ursprünglichen Fassung. Die Neufassung als Allgemeine An- 
weisung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1967 in Kraft und mit 
Ablauf des 31. Dezember 1973 außer Kraft. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05.91 - (95) 4059/4461 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 -, Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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