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Volume 26. Juli 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

Ausgegeben am 26. 7: 1967 
3 ae . 1/1967 
® r Seite 179 
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Dienstblatt dessenats von Berlin ns 
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Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
Inhalt 
Nr.45  Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildun und Prüfung für den mittleren 
N ES S Sg . 
nichttechnischen Verwaltungsdienst der Polizei (AV APOmDPol) ........ ev u....2% -Seitel79 
—_— —. —— 
Inn III E 2 — 0381/4221 ja 81 
1-45 | Fernruf: 8705 91— (95) 5826 | 19.5.1967 | Ausbildungszeit 
An den Pollzeipräsiücnten in Berlin L. Herr/FraujFräulein Bere sseeseer en 
die Verwaltungsschule Berlin wird VOM ee 80 ZUFr Ausbildung für 
nachrichtlich den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der 
an die Mitglie der des Senals. Polizei als Polizei-Bürolehrling eingestellt. Die Ausbil- 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses dungszeit dauert mindestens ................ Jahre. Nach erfolg- 
den Präsidenten des Rechnungshofes reichem Abschluß der Lehrzeit ist die Übernahme in 
die Bezirksämter den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttech- 
nischen Verwaltungsdienst der Polizei (Polizeiassisten- 
Ausführun gsvors chriften tenlaufbahn) als Beamter auf Widerruf beabsichtigt. 
2. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit, innerhalb 
N . Zur Verordnung welcher der Vertrag von beiden Seiten ohne Kündi- 
über die Ausbildung und Prüfung gungsfrist gelöst werden kann. 
für den mittleren 3 Tritt vor Ablauf des letzten Tages der Probezeit keiner 
z = az ns der Vertragspartner zurück, so kann der Vertrag nur 
nichttechnischen Verwaltungsdienst der Polizei noch aus den in $ 8 genannten Gründen gelöst werden. 
(AV APOmDEPI) 14 Der Lehrherr kann die Lehrzeit einmalig um ein Jahr 
Auf Grund der Verordnung über die Ausbildung und Fübend vorbereitet erachtet oder aus besonderen Grün- 
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungs- den eine Verlängerung für angebracht hält. Hat der 
SO N TaEt al: DSH vom 19. Mai 1967 (GVBl. Lehrling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen 
: ANA ES LAEMGE 1 im ganzen länger als sechs Monate ander Ausbildung 
$ nicht teilgenommen, so kann der Lehrherr die Verwal- 
(1) Mit den zur Verwaltungslehre zugelassenen Bewer- tungslehre um ein Jahr verlängern. Zeiten des Er- 
bern wird ein Lehrvertrag nach dem Muster der Anlage 1 holungsurlaubs ($ 6) bleiben außer Betracht. 
geschlossen ($9 Abs.1 der Verordnung). 
(2) Die Ausbildung der Polizei-Bürolehrlinge ($ 10 Abs. 2 $2 
der Verordnung) richtet sich nach dem Ausbildungsplan Pflichten des Lehrherrn 
der Anlage 2. 
82 Der Lehrherr verpflichtet sich, für die Ausbildung und 
Die Einführung (8 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) und das Wohl des Lehrlings zu sorgen und in ihm die für einen 
die praktische Unterweisung ($ 16 Abs.1 Satzl der Ver- künftigen Beamten der Verwaltung Berlins notwendigen 
ordnung) der Anwärter richten sich nach dem Einfüh- charakterlichen Kräfte zu wecken. Ziel der Ausbildung ist 
n ; f es, den Lehrling mit den Hauptaufgaben und der Arbeils- 
rungs- und Ausbildungsplan der Anlage 3, weise der Verwaltungsbehörden bekanntzumachen. Dem 
83 Lehrling ist daher insbesondere durch sorgfältige Anlei- 
: tung und Überwachung sowie durch planmäßige praktische 
Der Unterricht (816 Abs.2 und 8 20 Abs.1 der Verord- RE & ; 
nung) wird nach den Unterrichtsplänen der Anlage 4 Beschäftigung nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften 
durchgeführt. die Möglichkeit zu geben, sich nach seinen Fähigkeiten zu 
einem tüchtigen Verwaltungsbeamten auszubilden. Er ist 
N 8 4 zur Arbeitsamkeit, Pflichterfüllung und zu gutem Be- 
Zur Durchführung des 8 9 Abs.2, 810 Abs.5, $11 Abs.1 nehmen gegenüber seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und 
und 4, 812 Abs.4, 817 Abs.4, 819 Abs.1, $ 34 Abs.1 bis 3 der Bevölkerung anzuhalten. 
und des 8 37 Abs. 3 und 4 der Verordnung sind die Muster 
der Anlagen 5 bis 14 zu verwenden. 83 
85 Pflichten des Lehrlings 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom Der Lehrling ist verpflichtet, alles zu tun, um das Aus- 
1. Juli 1967 in Kraft. bildungsziel zu erreichen und sich bereits in seiner Lehrzeit 
Büsch als brauchbarer Mitarbeiter in der Verwaltung Berlins zu 
erweisen. Er hat insbesondere 
1. alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszu- 
Anlage 1 führen, 
(8 9 Abs. 1) 2. alle Anordnungen der mit seiner Ausbildung beauftrag- 
EB 8 
ten Personen zu befolgen und die in der Verwaltung 
Lehrvertrag bestehenden Vorschriften innezuhalten, 
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Polizei- 3. über die aus Anlaß seiner Tätigkeit zu seiner Kenntnis 
präsidenten in Berlin, UNd. ansgeiree gelangten dienstlichen Angelegenheiten, die vertraulich 
RT br ESF zu behandeln sind, gegenüber jedermann Stillschwei- 
ZEDÖFEN AU sense DAL Arten REN gen zu bewahren, 
x zz 1, Zuwendungen, die ihm in irgendwelcher‘ Form von 
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vertreten durch den/die Seselzuichen Vertreter, Herrn/Frau Dritten zum Zwecke unlauterer Beeinflussung ange- 
ETHERNET aan EnrEn AIR errereet Ferne knEHEGEERHEFHNEKANEMAUNRUAH EHER RN HEHE EHRE boten werden, zurückzuweisen und seinen Ausbildungs- 
der/die zugleich im eigenen Namen handelt/handeln, wird leiter von solchen Angeboten unverzüglich zu verstän- 
heute folgender Lehrvertrag abgeschlossen: digen, 
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