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Volume 7. März 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 128 
Nr. 18 
B, Stadtinspektoranwärter 3. Anlage 4 erhält folgende Fassung‘ 
„Anlage 4 
(820 Abs. 2) 
Ausbildungsabschnitt Zeitraum Bemerkungen 
(Monate) Ausbildungsplan für die Verwaltungslehre 
A, Verwaltungslehrlinge der Hauptverwaltung 
Abt. Personal und 6-8 Die Aüwärter sind für 7 
Verwaltung einen angemessenen Zeit- Ausbildungsabschnitt Zeitraum Bemerkungen 
raum’ im Personalamt (Monate) 
mit Personalangelegen- 
heiten zu beschäftigen, Senatsverwaltung 36 Die Verwaltungslehrlinge 
oder Sonderbehörde . sind in mindestens vier 
Abteilung Finanzen 6-8 Die Anwärter sind für oder sonstige verschiedenen Dienst- 
einen angemessenen Zeit- geeignete stellen auszubilden und 
raum im Haushaltsamt, Einrichtung jeweils mindestens drei 
Grundstücksamt und in und höchstens vier Mo- 
der Bezirkskasse: zu be- nate in einem Arbeits- 
schäftigen, wo sie einen gebiet zu beschäftigen. 
Überblick über das _ 
Kassen- und Rechnungs- x ; 
Wesen erhalten sollen. B. Verwaltungslehrlinge der Bezirksverwaltungen 
Sonstige 16-18 Die Anwärter sind in Ausbildungsabschnitt Zeitraum Bemerkungen 
4 . . ; (Monate) 
Abteilungen mindestens vier verschie- N 
denen Abteilungen, dar- S x N 
unter in den Abteilungen Bezirksverwaltung / 24 Die Verwaltungslehrlinge 
Jugend und Sport (Amts- sind in mindestens fünf 
vormundschaft) und verschiedenen Abteilun- 
Sozialwesen auszubilden gen auszubilden und 
jeweils mindestens zwei 
Die Anwärter sind für und höchstens vier Mo- 
einen dieser Ausbildungs- nate in einem Arbeits- 
abschnitte einer Senats- gebiet zu beschäftigen. 
verwaltung oder Sonder- n 7 
behörde zuzuweisen. Sie Senatsverwaltung 12 Die Verwaltungslehrlinge 
dürfen jedoch nicht in oder Sonderbehörde sind für je sechs Monate 
der allgemeinen Verwal- in zwei verschiedenen 
tung der betreffenden Verwaltungen zu be- 
Behörde beschäftigt schäftigen. Sie sind für 
werden mindestens zwei und 
höchstens vier Monate in 
zwei verschiedenen Ar- 
. beitsgebieten auszubilden 
Anmerkung zu Abschnitt II A und B: und dabei insbesondere 
auf die Angelegenheiten 
L Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und den von übergeordneter Be- 
jeweiligen Zeitraum bestimmt der Ausbildungsleiter deutung ($3 Abs.1 AZG) 
im Ausbildungsplan ($ 13 Abs.1). Die für eine Ver- hinzuweisen 
wendung bei der Freien Universität Berlin oder der 
Technischen Universität Berlin vorgesehenen An- 4. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: 
wärter sind während der Einführung und für einen 5 
angemessenen Zeitraum der Ausbildung bei der a) Die Abschnitte III bis V erhalten folgende Fassung: 
Freien Universität Berlin oder der Technischen ü 
Universität. Berlin beschäftigen. Anwärter, di 111. Führung 
niversität, Berlin zu beschäftigen. Anwärter, die : & mA 
eine Verwaltungslehre abgeleistet haben, sind grund- 1. Einhaltung der Dienstzeit 
sätzlich nur in solchen Aufgabenbereichen zu be- 2. Umgang mit Publikum, Kollegen und 
schäftigen, in denen sie bisher nicht tätig gewesen Vorgesetzten 
sind. Auf diese Anwärter findet Abschnitt I keine I” Persönlichkeit 
Anwendung: 1. Geistige Veranlagung: 
Für die nicht an der Einführung teilnehmenden 2. Arbeitsbereitschaft: 
Anwärter verlängert sich die Ausbildung um zwei 3. Gedächtnis: 
Monate: 4. Fleiß und Bildungseifer: 
5. Zuverlässigkeit: 
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 6. Kenntnisse: 
a) Satz 2 der Bemerkung zu Abschnitt I erhält fol- 7. Besondere Begabungen: 
gende Fassung: Beurteilung 
„Der Unterricht wird in der Regel an zwei Tagen 1. Gesamturteil*) 
wöchentlich durchgeführt.‘‘ 2. Ergänzende Bemerkungen‘ 
b) Abschnitt III 1fd. Nr. 5 erhält folgende Fassung: b) Der letzte Satz wird gestrichen. 
„5. Gerichtsverfassung und Verfahren in Zivil- c) Es wird folgende Fußnote angefügt: 
sachen, Grundzüge des Strafrechts und Straf- 
verfahrens“. *) Bei der Bildung des Gesamturteils sind die in $138a 
Abs.2 LfbG vorgesehenen Prädikate zu verwenden, 
Die lfd. Nr. 11 wird gestrichen. Die bisherige 1fd. EN Te CE A 
Nr. 12 wird 1fd. Nr. 11. „knapp befriedigend (3—)“. sind zulässig
	        
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