Ausgegeben am 2. 2. 1967 "Wa
; 1/1967
, ‘Seite 107
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Dienstblatt des Senats von Berlin —
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Tei I Inneres — Finanzen — Justiz
inhalt:
Nr.10 Rundschreiben über die Durchführung des G 131 und des Bundesbeamtengesetzes; hier: Änderung
der Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien zum Versorgungsrecht des Bundesbeamtengesetzes Seite 107
Nr.11 Rundschreiben betr. Abschlußprüfung des Lehrgangs 11/1964 ........ -z.4., Seite 107
Nr. 12 Richtlinie über die sicherheitsmäßige Behandlung von Akten ....... tm Seite 107
Nr. 13 Allgemeine Anweisung über das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
Fahrrädern auf Dienstgrundstücken ....... SE U Br ke ER Seite 108
Nr.14 Rundschreiben über Vierte Änderung der VVA — Dbl. I 1966 Nr. 47 — 2..0.00000000000 HEHE Seite 109
SE a at ET SEE —
[510 I Im ID 1 93. 19, 19667 über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
1-10 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4049 23.12. 1 technischen Dienst der allgemeinen Verwaltung für die
8
Abschlußprüfung des Lehrgangs 11/1964 folgendes fest-
An die Mitglieder des Senats gesetzt:
den. Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes a) Der schriftliche Teil der Abschlußprüfung findet an
die Bezirksämter folgenden Tagen statt:
die Sonderbehörden 8
die nichtrechtsfähigen Anstalten Montag, den 3. April 1967
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (Aufsatz)
des öffentlichen Rechts Mittwoch, den 5. April 1967
w (Aufgabe aus dem Recht des öffentlichen Dienstes
Rundschreiben oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht)
über die Durchführung des G 131 Freitag, den 7.April 1967
und des Bundesbeamtengesetzes; (Aufgabe nach Wahl aus zwei verschiedenen prak-
hier: Än derung der Verwaltun ZSVOrS chriften und tischen Fällen aus dem sonstigen Verwaltungsrecht)
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der Richtlinien zum Versorgungsrecht des Montag, dCR TODE ID67 .
7 (Aufgabe aus dem Bürgerlichen und Zivilprozeß-
Bundesbeamtengesetzes recht)
Die im Amtsblatt für Berlin 1962 Seite 1294 bekannt- Mittwoch, den. 12. April. 1967
gegebene Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvor- (Rechenarbeit)
schriften zu den Abschnitten V und IX des Bundesbeamten- er : 5 x
gesetzes und der Richtlinien nach 8155 Abs.3 Satz 2 des b) Prüfungsstichtag ist der 1. Mai 1967
Bundesbeamtengesetzes ist durch Erlaß des Bundesministers D b
des Innern vom 17. November 1966 erneut geändert worden. annenHerS
Die Änderungen und die Neufassung der Verwaltungsvor-
schriften und der Richtlinien sowie das hierzu ergangene
Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 25. No-
vember 1966 sind im Amtsblatt für Berlin 1967 Seite 33 >
veröffentlicht worden. Unter Hinweis auf diese Veröffent- | 1-12 | E N URL GE OL ro AEG | 6.1. 1967 |
lichung bitte ich bei der Durchführung des Kap.I G131 in Sm-— — Erna a
Verbindung mit dem Bundesbeamtengesetz entsprechend
zu verfahren. An die Mitglieder des Senats
x. den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
Dienstblatt I/1962 Nr. 87 bitte ich mit einem entspre- den Präsidenten des Rechnungshofes
chenden Hinweis zu versehen. die Bezirksämter .
Im Auftras die Sonderbehörden
By AUS die nichtrechtsfähigen Anstalten
Schepp die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich |
an die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften
i die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
| X-11 | Me Ten 12. 1.1967 an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Vsch 0411/020/9 Richtlini
Fernruf: 240011 — (982) 407 = z SE ; .. En % ©
über die sicherheitsmäßige Behandlung von Akten
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Vom 6. Januar 1967
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter ‚ Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe c AZG wird be-
die Sonderbehörden stimmt:
die nichtrechtsfähigen Anstalten 1
die Eigenbetriebe
TREE Aufbewahrung von Akten innerhalb der Diensträume
Rundschreiben i Akten und Schriftstücke der Verwaltung sind, auch
betr. Abschlußprüfung des Lehrgangs 11/1964 wenn es sich nicht um Verschlußsachen handelt, gegen
unbefugte Einsichtnahme zu sichern. Sie sind grund-
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den ge- sätzlich in den Diensträumen zu bearbeiten und auf-
hobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner zubewahren. Außerhalb der Dienstzeit sind sie tun-
Verwaltung hat gemäß 826 Abs.2 Ziff. 3 der Verordnung lichst unter Verschluß zu halten.