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Volume 4. April 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 98 
Nr. 25 
8 44 (3) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurück- 
Amtsbezeichnung behaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge 
(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamten werden durch 12Ur insoweit geltend ni Chen 315 sie pfändbar Sn Den 
. x N BE Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein 
Gesetz bestimmt. Der Senat oder das von ihm ermächtigte Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaub- 
Mitglied des Senats kann Amtsbezeichnungen nach den ter Handlung besteht. 
Grundsätzen des Landesbesoldungsgesetzes festsetzen, 
wenn das Land Berlin oder eine Körperschaft, Anstalt oder (4) Ist der Beamte verhindert, seine Bezüge in Empfang 
Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Lan- zu nehmen, so bestimmt die Dienstbehörde, an wen die 
des Berlin untersteht, durch Gesetz verpflichtet ist, Be- Vollen oder gekürzten Dienstbezüge zu zahlen sind. 
amte zu übernehmen, für die eine Amtsbezeichnung ge- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Unterhaltszuschüsse 
setzlich noch nicht bestimmt ist. entsprechend. 
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung 
des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb 8 49 
des Dienstes führen. Neben der Amtsbezeichnung darf der Versorgung 
Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische : . - s 
Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem An N DE ES richtet sich nach den Vorschriften des 
Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige } 
Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der 8 50 
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt N N N 
(861 Abs.2) gilt 882 Abs.3 Satz 2 und 3 entsprechend. Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge 
$ 45 (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung 
: N der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen 
Dienstbezüge können nur durch Gesetz geändert werden. 
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbundenen ; ; ü i 
x n . (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein 
De ange vom N ES Er N Ze Sn EDa ) oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, 
£ Ile e. . den ist di Zeit. kt So sind von demselben Zeitpunkt an die „Versorgungsbezüge 
Stelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. entsprechend zu regeln; dies gilt nicht für Erhöhungen oder 
8 46 Verminderungen der Dienstbezüge infolge Veränderungen 
} \ % in der Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besol- 
Regelung der Dienstbezüge dungsordnungen. 
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Landesbesol- 
dungsgesetz geregelt. $ 51 
(2) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Rückzahlung 
Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne, (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch 
die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die 
So erhält er, wenn nicht einheitliche Dienst- oder Amts- Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender 
bezüge vorgesehen sind, Dienst- oder Amtsbezüge nach Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge 
Bestimmung des Senators für Inneres nur aus einem Amt. nicht zu erstatten. 
Gehört eines der Ämter nicht dem Bereich eines der in$2 an : x z 
genannten Dienstherren an, so bestimmt der Senator für (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel 
Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des £°zahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor- 
anderen Dienstherren das Amt, aus dem die Dienstbezüge Schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus- 
zu zahlen sind. Gehören die Ämter dem Bereich mehrerer gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis 
der in $ 2 genannten Dienstherren an, so bestimmen die des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es 
betreffenden Dienstherren im Einvernehmen mit dem Se- gleich, WER. der Mangel so offensichtlich war, daß der 
nator für Inneres das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu Empfänger ihn häfte erkennen müssen. Von der Rückforde- 
zahlen sind. In den Fällen des $124 Satz 2 des Beamten- "ung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der 
rechtsrahmengesetzes ist die Zustimmung des Senators obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen 
für Inneres erforderlich. Ist einer der Dienstherren das Werden. 
Land Berlin, bestimmt der Senator für Inneres gemeinsam 8 51a 
mit der zuständigen Stelle des anderen Dienstherrn das 
Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind. Sachschadenersatz 
(3) Inwieweit Dienstbezüge nach dem Landesbesol- Sind bei ‚einem auf äußerer Einwirkung beruhenden 
dungsgesetz neben Versorgungsbezügen oder versorgungs- Plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, .das 
ähnlichen Bezügen aus einer Verwendung im öffentlichen in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, 
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Be- 
richtung (8149 Abs.5 Satz 2 Buchst.b) zu zahlen sind. amte notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes 
regelt der Senat durch Rechtsverordnunng. Verschulden beschädigt oder zerstört worden oder abhan- 
den gekommen, so ist in angemessenem Umfang dafür Er- 
$ 47 satz zu leisten. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, 
Unterhaltszuschuß Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestim- 
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (8 7 an sor 
Abs. 1 Nr..4 Buchst. a) erhält einen Unterhaltszuschuß. Der 8 52 
Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig vom Hun- 
dert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungs- Forderungsübergang 
gruppe der Laufbahn. Daneben sind Kinderzuschlag und Wird ein Beamter getötet oder körperlich verletzt, so 
Weihnachtszuwendungen nach den Vorschriften zu gewäh- geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem. Be- 
ren, die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Nähere amten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Tötung oder 
regelt der Senat durch Rechtsverordnung. der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, inso- 
weit auf den Dienstherrn über, als dieser 
& 48 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden 
Verfügung über die Dienstbezüge, Zurückbehaltung Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von 
(1) Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge Dienstbezügen oder 
weder ganz noch teilweise verzichten. 2. infolge der Tötung oder der Körperverletzung zur Ge- 
(2) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts an- währung einer Versorgung oder einer anderen Leistung 
deres bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur inso- verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht 
weit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter- zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend 
liegen. gemacht werden.
	        
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