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Volume 4. April 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 78 | 
Nr. 24 
2. für Witwen 45. Die Überschrift „1, Allgemeine Vorschriften‘ vor 8 163 
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinder- wird gestrichen. 
zuschläge, 
für W. a en 46. In $ 165 Satz 1 werden hinter dem Wort „können“ die 
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich Kin- Nast. a eben vier Dienstjahre“ ein- 
derzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 8 , 8 ) 
ergeben würde. 47. 8 166 wird wie folgt geändert: 
+3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1 und 
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) erhält folgende Fassung: 
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung „(1) Die nach 8 165 zum gemeinsamen Wohnen 
oder. Tätigkeit des Ehegatten, in einer Polizeiunterkunft verpflichteten Beamten 
„bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) haben Anspruch auf freie Heilfürsorge. Entspre- 
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder chendes gilt für die übrigen Beamten der Schutz- 
Tätigkeit. polizei für die Dauer einer besonderen Verwen- 
. dung.“ 
(4) Bei Anwendung der Absätze1 und 2 bleibt SS n 
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne Kin- b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: 
derzuschuß, der i „(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechts- 
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund verordnung.“ 
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- TE x = s 
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, 4% wie Oberschrift „2. Sondervorschriften für Beamte des 
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, ie av5 d trich pP 
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige NE 
Beiträge zu der Summe der LE en Ten 49. 8 176 erhält folgenden neuen Satz 2: 
Selle et RL veHTÜES Ersatzzeiten un „S 168 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß 
P . die Dienstunfähigkeit auch auf Grund des Gutachtens 
2. auf einer Höherversicherung beruht. eines beamteten Arztes festgestellt werden kann.“ 
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die 7 . 
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge- S0- 5:180 Abs, 3 erhölt folgende Fassung 1 } 
leistet hat. „(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre- 
. tung anderen Behörden übertragen.“ 
(5) $ 149 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
51. In 8 181 Satz 1 werden die Worte „den Vorschriften 
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- dieses Gesetzes“ durch die Worte „beamtenrechtlichen 
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die Vorschriften“ ersetzt. 
von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb 
des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengeset- 52. In $ 183 Abs.1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 
zes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungs- „Kriegsgefangenschaft‘“ durch die Worte „Kriegsge- 
träger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland fangenschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne 
wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt des 8 104“ ersetzt 
Wa 53. 8 187 erhält folgend Absatz 3 
. © erhält folgenden neuen satz 3: 
42. 8 154 wird wie folgt geändert: „(3) Die Zeit, während der ein Beamter vor dem 
a) In Absatz2 werden die Worte „fünfundzwanzig- 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebzehnten Lebens- 
sten“ und „fünfundzwanzigste“ jeweils durch die jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 
Worte „siebenundzwanzigsten“ und ‚„siebenund- hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis 
zwanzigste“ ersetzt. ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung bei 
) In Absatz2 Nr.1 werden hinter dem Wort „befin- Unternehmen privater Rechtsform tätig war, deren 
det“ die Worte „oder ein freiwilliges soziales Jahr Aufgaben ganz oder überwiegend von der Stadt Berlin 
hach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen übernommen worden sind, soll, wenn er im Zusammen- 
sozialen Jahres leistet“ eingefügt. Een NE HL En U isnnen T den Se 
; ; % er Sta erlin getreten ist, in dem Umfange als 
7) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Versorgungs ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, in 
anspruch oder Unterhaltsanspruch“ durch die Worte EL : : 
Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch“ dem bei dem Übertritt in den Dienst der Stadt Berlin 
ersetzt EUNgS-, die Anrechnung als Dienstzeit im Sinne des Versor- 
© gungsrechts zugesichert worden ist, sofern die sich an 
48.5 155 wird wie folgt geändert: a 
a) In Absatz2 erhalten die Nummern 3 und 4 fol- sichtigt wird.‘ 
Senne Sessung: 54. In 8 188 Satz 1 wird das Wort „fünfund igste‘“ 
„3. den Bezug einer Rente (88 110, 150 Abs.2, °4. In Ar | wird das Wort „fünfundzwanzigste 
151a), eines Einkommens ($ 149) oder einer durch das Wort „Siebenundzwanzigste‘ ersetzt. 
Versorgung ( A 0 TE nl NED En 55.8 190 wird wie folgt geändert: 
die Verheiratung S. r. 1), die In Absat : . . N 
Witwe auch Ansprüche nach 8 154 Abs.3 ec nie 2 werden die Worte „Abs. T_bis 4* ge 
Satz 2 
SC N S b) In Absatz 4 werden die Worte „88 133, 134, für 
be ne pa er el seine Hinterbliebenen 88 137, 138“ durch die Worte 
T „S 133. fü ine Hi i 137“ e * 
nisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit S Or seine: HinterPlichenen 8.4870 ersetzt 
oder als berufsmäßiger Angehöriger oder An- 56. Dem $ 190 a wird folgender Absatz 3 angefügt: 
Er auf Zeit des Zivilschutzkorps (8 145 „(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend 
© auch auf einen Beamten angewendet werden, der aus 
b) Absatz 3 wird gestrichen. Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ur- 
sächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen 
In $ 156 werden in Nummer 1 „, 134“ und in Num- wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer aus- 
mer 2 ‚,, 138“ gestrichen; in Nummer 6 werden die ländischen Macht geraten ist und sich im Falle des 
Worte „der 88 147 Abs.2, 149 und 151“ durch die zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs 
Worte „des 8 147 Abs. 2 und der 88 149, 151 und 151 a“ des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Gewahrsam be- 
ersetzt. funden hat.“
	        
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