Ausgegeben "am 4. 4. 1966
aa v4 1/1966
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Dienstblatt des Senats vön Bdrlin Nr:24
Teil I Inneres — Finanzen — Jus SEND HotHER
Inhalt: Berlin
Nr.24 Rundschreiben über die Änderung und Neufassung des LandesbeamtenrechtS . 1... A Seite 75 =
Nr.25 Rundschreiben zu den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes ....... VE Seite 88
Inn II A 1 — 0410/07 — I/II D 1, 2 —— 2, $ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| 124 | Fernruf: 87 05 91 4.3. 1966 .
95 4008. 4049. 4041 Z „(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die als personal-
(95) * t aktenführende Behörde für beamtenrechtliche Ent-
An die Mitglieder des Senats scheidungen unmittelbar zuständig ist.“
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses ax .
den Präsidenten des Rechnungshofes 3. 810 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Bezirksämter „(2) Das Nähere über Vorbildung, Einstellung, An-
die Sonderbehörden stellung. und Laufbahnen der Beamten wird durch das
die nichtrechtsfähigen Anstalten Laufbahngesetz, das Hochschullehrergesetz und, soweit
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften diese Gesetze keine Anwendung finden, durch Rechts-
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verordnung geregelt.‘
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
4. 8 35 wird gestrichen.
Rundschreiben 5. 8 36 wird wie folgt geändert:
über die Änderung und Neufassung a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundvierzig“
des Landesbeamtenrechts durch das Wort „vierundvierzig‘“ ersetzt. .
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsundfünfzig““
Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Siebenten Gesetzes durch das Wort „vierundfünfzig“ ersetzt.
zur Änderung des Landesbeamtenrechts (Siebentes Landes- N
beamtenrechtsänderungsgesetz — Siebentes LBÄG —-) vom 6. 5 40 erhält folgende Fassung:
16. Februar 1966 (GVBl. S. 423) sowie des Landesbeamten- „3 40
gesetzes in der Neufassung vom 1. März 1966 ( GVBl. S. 531) Dienstkleidung
bekannt.
Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung
Als Anlage zur Neufassung des Landesbeamtengesetzes verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der
sind_die Vorschriften des Kapitels II des Beamtenrechts- Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis
N EL DU ITSS m Ba ern Dee S En DE der Dienstkleidungsträger. Der Senator für Inneres
(BG ne "ar / Sem ) abgedruckt, 5 bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze,
hören auch die Vorschriften über den Rechtsweg ($$ 126 die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzel-
d 127 BRRG), die seinerzeit als Anlage zu meinem Rund- EEE DS IE SLTAgST. EEE: A
Dal ib 7 Juni 1960 über das Verfahren in beamten- heiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen
SCHEEIDEN VOM 1. A nt ÜDPE 095 VELLAITS obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift.“
rechtlichen Streitigkeiten (Dbl. 1/1960 Nr. 48) bekannt-
gegeben worden sind. Ich weise bei dieser Gelegenheit n
darauf hin, daß 8 127 BRRG durch Artikel XI des Dritten 7. $ 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- ;
rechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I EEE dee Ur gNehen Dienstes entepreais wie
S.1007 / GVBl. S. 1154) geändert worden ist und die aus Anwendun
der Anlage zur Neufassung des Landesbeamtengesetzes 5
ersichtliche Fassung erhalten hat. Ich bitte. daher, mein 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
Rundschreiben vom 7. Juni 1960 mit einem entsprechenden Beamtinnen,
Hinweis zu versehen, 2. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Im Auftrage auf Beamte unter achtzehn Jahren.“
Schröder
8. 8 46 wird wie folgt geändert:
Siebentes Gesetz a) BT 2 a Tolgents neue Size 2 bis 4:
zur Anderung des Landesbeamtenrechts „Gehören die Ämter dem Bereich mehrerer der
= ws in 8 2 genannten Dienstherren an, so bestimmen die
(Siebentes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz betreffenden Dienstherren im Einvernehmen mit
— Siebentes LBAG —). dem Senator für Inneres das Amt, aus dem die
Vom 16. Februar 1966. Dienstbezüge zu zahlen sind. In den Fällen des $ 124
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist die
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Zustimmung des Senators für Inneres erforderlich.
N Ist einer der Dienstherren das Land Berlin, bestimmt
Artikel I der Senator für Inneres gemeinsam mit der zustän-
3% digen Stelle des anderen Dienstherrn das Amt, aus
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. August dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.
1962 (GVBl. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom b) In Absatz 3 werden in dem Klammerzusatz die Worte
18. Februar 1964 (GVBl. S. 252), wird wie folgt geändert: „Buchst. b“ gestrichen.
„In 8 3 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Dienst- se
behörde“ die Worte: „über die Ruhegehaltfähigkeit der 9 554 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,“ eingefügt „Soweit es Abweichungen in Rechts- und Verwaltungs-
und die Worte „über Abfindungen“ durch die Worte vorschriften des Landes Berlin von Vorschriften des
„über Flugunfallentschädigungen, Abfindungen“ ersetzt Bundes erfordern, wird der Senat ermächtigt, durch
sowie die Worte „und über Kapitalabfindungen“ gestri- Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zu erlas-
chen. sen.“