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Volume 28. Dezember 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966. 
Seite 503 
Nr. 103 
Vorbehaltsaufgaben der Hauptverwaltung Übertragene Vorbehaltsaufgaben der Bezirksverwaltungen 
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Kredit-, Versicherungs- und Börsenwesen, Lotterien 
(1) Geld-, Währungs- und Kreditwesen, Versicherungs- 
und Bausparwesen, Notenbankwesen und Kapitalverkehr. 
(2) Aufsicht über die Berliner Börse und über die 
Maklerkammer in Berlin; sonstige Aufgaben nach dem 
Börsengesetz. 
(3) Devisenrecht, -bewirtschaftung und -überwachung. — 
(4) Planung, Bereitstellung und Verteilung von Mitteln 
für den Wiederaufbau und für Forschungszwecke aus dem 
ERP-Programm; Planung und Verwaltung- der Mittel für 
das Notstandsprogramm. 
(5) Allgemeine Selbstversicherungsangelegenheiten (5) Selbstversicherungsangelegenheiten (ohne Haft- 
(ohne Haftpflichtangelegenheiten), Selbstversicherungsan- Ppflichtangelegenheiten), soweit nicht vorbehalten. 
gelegenheiten der Hauptverwaltung sowie Selbstversiche- 
rungsangelegenheiten der Bezirksverwaltungen, soweit vor- 
behalten. 
(6) Zulassung des Abschlusses oder der Übermittlung 
von Spielverträgen für eine in Berlin nicht zugelassene 
Lotterie, 
XVII. 
Hochbauwesen 
(1) Aufstellung und Festsetzung der Vorplanung für 
öffentliche Hochbauvorhaben außerhalb von Gesamtbin- 
dungen, und zwar bei Hochbauvorhaben: der Bezirke, so- 
weit sie überbezirklich zu planen sind, unter deren Mit- 
wirkung, im übrigen auf deren Vorschlag. 
(2) Entwurf, Bau, Unterhaltung und Erneuerung von (2) Entwurf, Bau, Unterhaltung und Erneuerung von 
Hochbauten der Hauptverwaltung und für die Schutzmächte, Hochbauten der Hauptverwaltung und für die Schutzmächte, 
soweit nicht den Bezirken übertragen; Prüfung und An- soweit übertragen. 
erkennung der Bauplanungsunterlagen für Hochbauvor- 
haben der Bezirke, 
(3) Planung, Bau, Unterhaltung und Erneuerung von (3) Planung, Bau, Unterhaltung und Erneuerung von 
heizungs-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in _heizungs-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in 
Gebäuden der Hauptverwaltung, soweit nicht den Bezirken Gebäuden der Hauptverwaltung, soweit übertragen; Pla- 
übertragen; Planung und Bau von schwierigen heizungs-, nung und Bau von schwierigen heizungs-, maschinen- und 
maschinen- ‚und elektrotechnischen Anlagen in bezirklichen  elektrotechnischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden, so- 
Gebäuden; soweit nicht den Bezirken übertragen; Fest- weit übertragen. 
stellung des Brennstoffbedarfs und Überwachung der Wirt- 
schaftlichkeit der brennstoffverbrauchenden Anlagen in 
Gebäuden der Hauptverwaltung; Heizerschule; Brennstoff- 
versorgung. 
(4) Festsetzung der Bauwerte für die Hochbauten der 
Hauptverwaltung. 
XVII. 
Städtebauliche Planung und ihre Durchführung 
(1) Aufstellung des Flächennutzungsplans nach Maß- (1) Mitwirkung an der Aufstellung des Entwurfs des 
gabe der $$ 2 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- _Flächennutzungsplans; Beschluß, einen Bebauungsplan’ auf- 
desbaugesetzes (AGBBauG); Zustimmung zum Beschluß, zustellen, Ausarbeitung und Auslegung der Entwürfe von 
einen Bebauungsplan aufzustellen, Vorprüfung und Fest- Bebauungsplänen nach Maßgabe der 88 3 und 5 AGBBauG 
setzung der Bebauungspläne. nach Maßgabe der 88 3 bis 5 vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksverordnetenver- 
AGBBauG sammlung nach $ 3 Abs. 3 AGBBauG. 
(2) Befugnisse der Gemeinde nach $ 4 BBauG. 
(3) Befugnisse und Verpflichtungen der Gemeinde ge- (3) Mitwirkung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts 
mäß 88 24 bis 28 BBauG nach Anhörung der Bezirksver- nach Maßgabe des 8 8 Abs. 2 AGBBauG. 
waltung; Zustimmung zu Entscheidungen nach 8 14 Abs.2 
und $ 36 BBauG sowie nach 8 34 BBauG., soweit vorbe- 
halten. 
(4) Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung (4) Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung 
(Sanierung), soweit nicht den Bezirken übertragen. (Sanierung), soweit übertragen. 
(5) Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zu- (5) Sonstige Aufgaben der Gemeinde nach dem Bundes- 
ständigen Landesbehörde und der obersten Landesbehörde baugesetz mit Ausnahme des 8 23 Abs.2 und der $8 80 
nach sämtlichen Teilen des Bundesbaugesetzes, soweit nicht bis 84 BBauG sowie der Erhebung des Erschließungsbei- 
Ordnungsaufgabe. trages, soweit nicht Aufgabe der Hauptverwaltung oder 
Ordnunegsaufgabe. 
VL.
	        
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