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Nr. 101
2, Rechnungsprüfung 2. Maßnahmen, die den Zuschußbedarf erhöhen
(1) Inhalt und Umfang der Prüfung der Rechnungs- (1) Die Zustimmung nach 8 104 Abs.1 Nr.3 LHO
legung durch den Rechnungshof und die Verpflichtun- wird schriftlich von der in Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abs.2
gen gegenüber dem Rechnungshof sind im Rechnungs- AV 8 99 LHO bezeichneten Stelle eingeholt. Die An-
hofgesetz geregelt. een N ET N nn an die a
n ; : je Beurteilung der Maßnahme von Bedeutung sind.
(2) Nach $ 82 Abs. 2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1 Würden bereits im laufenden Rechnungsjahr Mehr-
LHO haben die entsprechenden Stehen der juristischen ausgaben entstehen oder entstehen Können, die nach
Personen .dafür zu sorgen, daß die bei der Tätigkeit den 88 64 bis 69 in Verbindung mit 8 103 Abs.1 Satzıl
des Rechnungshofs LHO nicht zugelassen sind, so ist auf die Maßnahme
1. offenkundig gewordenen Mängel soweit wie möglich zu verzichten.
behoben werden. .
; : a f, h
2. unterbreiteten Vorschläge für eine Erhöhung der Abs 4 AZG zuständigen Mitelicd des Senats und dem
Wirtschaftlichkeit soweit wie möglich berücksich- Senator für Finanzen gleichzeitig vorgelegt. Die Ent-
tigt werden. scheidung über den Antrag wird der juristischen Per-
Über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffe- son für beide Mitglieder des Senats von dem zustän-
nen Maßnahmen sind der Rechnungshof sowie das für digen Mitglied des Senats schriftlich mitgeteilt. Es
die Aufsicht nach 8 28 Abs. 4 AZG zuständige Mitglied bedarf dazu des HEinvernehmens des Senators für
des Senats und der Senator für Finanzen zu unter- Finanzen.
richten. (3) Maßnahmen, die den Zuschußbedarf in demselben
; en ES Rechnungsjahr oder für künftige Rechnungsjahre er-
(3) Die Prüfung der Jahresabschlüsse der juristischen 7 a a en ; :
Personen mit kaufmännischer Buchführung soll der höhen oder Sn Un den erst TE Zn
Rechnungshof nach $ 4 Abs. 2 RHG durch Wirtschafts- Summan wer NE ADTE 5 Sätze 2 je en icnt Se
prüfer vornehmen lassen, die im Benehmen mit der zu SEMMMUNG -NAC Sa ZEZ UN VOrÄest.
prüfenden juristischen Person bestimmt werden. ‚Die (4) 8 104 Abs.1 Nr.3 LHO und die Absätzel bis 3
Kosten der Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer sind gelten auch für-die Annahme und Verwendung von
dem Rechnungshof nach 8 4 Abs.3 RHG zu ersetzen Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, die nicht
aus zweckgebundenen Einnahmen gedeckt werden. Soll
Feststellung der Rechnungslegung NAHE NE Dr en er ES
e ren % % geste werden (z.B. bei der Deutschen assen-
Die Rechnungslegung wird in den Fällen der Ziffer 2 lotterie Berlin), so ist die Zustimmung nach Absatz 2
Senats Sn an er DEE a Pe SS bereits vor der Antragstellung einzuholen. Bei Zu-
dem- in Ziffer 3 Abs.1 AV 8 99 LHO bezeichneten SD Er A SE en MS prochende Ankräge
Beschlußorgan festgestellt. Abweichend davon wird bei de id die ‘A b h
der Kammer. der -Steuerbevollmächtigten von Berlin L ED rate en; Dre enen Cie A uSERDEN Hachge-
die Rechnungslegung oder der Jahresabschluß von der wiSSCh worden, SONeM; A z
Kammerversammlung festgestellt ($ 10 Nr. 6 der Sat- 2. Höhe der Zuwendung, Zweckmäßigkeit und Folgen
zung der Kammer). der Annahme,
3 Bedingungen und Auflagen, die mit der Zuwendung
Entlastung verbunden. sind,
(1) Für das Verfahren bei der Entlastung gilt Ziffer 1 4 Bgeplante TE ea He Ser Di
Abs. 2 und 4 AV 8 101 LHO entsprechend. wendung einzuleitenden Maßnahmen,
5 Art und Höhe sowie Zeitpunkt des Einsetzens der
(2) Nach $ 81 Abs.2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1 Ausgaben, die die Zuwendung zur Folge hat.
Satz 1 LHO kann die Entlastung mit Einschränkungen,
ED RE Prüfungsbericht gemachten gs ‚Kagsenkredite oder Darlehen
(3) Durch die Entlastung wird die Verantwortlichkeit Sue a A De
der Organe, Stellen und. Dienstkräfte der juristischen kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt wer-
Person für die einzelne Maßnahme nicht berührt ($ 81 den. Für die Einholung der Zustimmun ilt. Ziffer 2
Abs. 3 in Verbindung mit 8 103 Abs. 1 Satz 1 LHO). ET SS 5 N hen
E Abs.1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 entsprechend.
Zu S 104 (Zuschuß Berlins)
. Zu S 105 (Kaufmännische Buchführung)
1. Veranschlagung im Haushaltsplan von Berlin
(1) Der von dem Organ, das für die Feststellung des Das Haushaltswesen juristischer Personen ist nach den
Haushaltsplans der juristischen Person zuständig ist, Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu führen,
gebilligte Entwurf des Haushaltsplans wird dem für Soweit sich dies aus Gesetzen oder Rechtsverordnungen
die Aufsicht nach $ 28 Abs.4 AZG zuständigen Mit- °rgibt oder in der Satzung wegen der Aufgabe und des
glied des Senats und dem Senator für Finanzen von Zwecks der einzelnen juristischen Person vorgesehen ist.
der in Ziffer 2 oder Ziffer3 Abs.2 AV 8 99 LHO be-
zeichneten Stelle bis zum 15. Januar des vorhergehen-
den Rechnungsjahrs zugeleitet; der Entwurf muß Zu $ 107 (Haftung)
noch nicht nach 8 99 Abs.1 Satzl oder Abs.2 Satzıl
LHO festgestellt sein. Die Vorlage des Entwurfs ist 1. Verhältnis zu Artikel 79 der Verfassung von Berlin
Voraussetzung für die Veranschlagung des Zuschus- & A
ses in den Entwürfen für den Haushaltsplan von Ber- nn ach Artnrel 70 Satz ı der. Verfassung von- Berlin
lin, die dem Senator für Finanzen von den fachlich zu- aßten die ‚Mitglieder des ‚Senats und der Bezirksämter
ständigen Mitgliedern des Senats bis zum 1. Februar SOWIS die übrigen Angehörigen des öffentlichen Dien-
des vorhergehenden Rechnungsjahres einzureichen sind stes tür ; Schäden. durch Schuldhafte Verstöße Segen
(vgl. 8 30 LHO). die Bestimmungen der Verfassung über das Finanz-
wesen. $ 107 LHO sieht darüber hinaus auch eine Haf-
(2) Wird danach ein Termin nach Absatzı1 nicht ein- tung bei schuldhaften Verstößen gegen andere -Vor-
gehalten, so kann der Senator für Finanzen den Ent- schriften für das Haushaltswesen vor, schränkt aber
wurf unberücksichtigt lassen oder den Zuschuß nach die Haftung im Hinblick auf $ 46 Abs.1 Satz2 des
Ermessen festsetzen. Diese Regelung gilt erstmals für Beamtenrechtsrahmengesetzes durch. Verweisung ‘auf
den Haushaltsplan 1969. die „dienstrechtlichen Vorschriften“ allzemein ein.