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(4) Die Personalwirtschaftsstellen, die in Zweifels- (4) Für Mehrausgaben für nichtplanmäßige Dienst-
fällen nicht um Auskunft nachsuchen oder sie nicht kräfte gelten 8 64 Abs.6 Nr.1 LHO und Ziffer 3 AV
beachten, sind für Schäden und höhere Ausgaben auf $ 64 LHO. Maßnahmen, die zu Mehrausgaben führen
Grund fehlerhafter Bewertungen verantwortlich. Dies können, dürfen erst eingeleitet werden, nachdem erfor-
gilt insbesondere dann, wenn sie die Geschäftsvertei- derliche Bewilligungen oder Zustimmungen vorliegen
lung so ändern, daß Rechtsansprüche auf Höhergrup- (vgl. Ziffer1 Abs.6 AV 8 64 LHO). Kann die Be-
pierungen oder auf andere nicht zugelassene Abwei- schäftigung von Vertretungskräften in Sonderfällen
chungen von den Stellenplänen entstehen. (Absatzlı Satzlı Nr.4 in Verbindung mit Absatz ı
Sätze 2 und 3) zu Mehrausgaben führen, die nach 8 64
; ; r a E Abs.6 Nr.1 Buchst.e LHO zulässig sind und nicht
; Nichtplanmäßige Dienstkräfte auf Grund der Deckungsfähigkeit ausgeglichen wer-
(1) Auf Grund von Ausgabemitteln für nichtplan- den können, so dürfen erforderliche Bewilligungen
mäßige Dienstkräfte dürfen Beamte, Richter, Ange- oder Zustimmungen ausnahmsweise nachträglich, spä-
stellte, Arbeiter sowie Kräfte zur Ausbildung, Anstel- testens rechtzeitig vor Schluß des Rechnungsjahrs, ein-
lung oder Fortbildung grundsätzlich nur beschäftigt geholt werden. Zu Lasten nach 8 64 Abs.6 Nr.1
werden für Buchst. e LHO zulässiger Mehrausgaben dürfen Ver-
1. saisonalen oder sonstigen Sonderbedarf für Auf- tretungskräfte, solange die zu vertretenden planmäßi-
gaben, deren Erledigung nach Dauer oder Art oder gen Dienstkräfte Vergütungen oder Löhne
Umfang nicht genau im voraus bestimmt werden 1. nicht erhalten, mit derselben Arbeitszeit,
kann (z.B. Saisonarbeit im Gartenbau oder Forst- 2. teilweise nicht erhalten, nur mit entsprechend ge-
wesen, Winterheizer, Hilfskräfte für den Lohnsteuer- kürzter Arbeitszeit
jahresausgleich), er
zeitlich begrenzte Aufgaben bis zur Dauer von drei beschäftigt werden:
Jahren (z.B. statistische Erhebungen, Wahlvor-
bereitung),
außergewöhnlichen Spitzenbedarf der Betreuungs- Zu 6-64 (Stelenpläne)
und Betriebsverwaltung im Schichtdienst. (z. B. 5 ür di ;
Krankenpflege in Anstalten, Heimerziehung, Ma- 1. Grundsätze für die Stellenwirtschaft
schinenwartung‘), * Sn AA BIES CHE ren HE a der
; 25 ür die einzelnen Schnitte festgesetzten Stellen be-
Vertretungen m Sonderrälien, ! schäftigt werden. (8 54 Abs.l Satzl LHO). Durch
Zwecke, der Ausbildung, Anstellung oder Fortbil- den Stellenplan werden Ansprüche weder begründet
dung (Volontäre, Praktikanten, Lehrlinge, Anlern- noch aufgehoben (8 41ıLHO).
linge, Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamte zur
Anstellung und Assessoren u. ä.), (2) Innerhalb des durch die Stellenpläne gezogenen
Zwecke, für die in den Stellenplänen künftiger Rahmens ‘dürfen nicht mehr und nicht höher bewer-
Rechnungsjahre Stellen für planmäßige Dienst- tete Dienstkräfte als unbedingt erforderlich beschäf-
kräfte vorgesehen werden sollen. tigt kn ASS TIn reed N ten Beschäftigung
( von Dienstkräften nach Sonderve rag oder Sonder-
Vertretungskräfte in Sonderfällen nach Satz 1 Nr. 4 regelung die dafür veranschlagten Beträge nicht über-
dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsausfall schritten werden, sofern sich nicht aus tarifrechtlichen
durch Urlaub oder Krankheit im Einzelfall das normale Gründen oder aus den bestehenden (Sonder-)Arbeits-
Maß übersteigt oder geeignete Dienstkräfte zur Ver- verträgen etwas anderes ergibt. Bei Besetzung von
tretung von Fachdienstkräften in kleineren Einrich- Stellen sind die Dienstkräfte abweichend von den fest-
tungen innerhalb des Bereichs derselben Personalwirt- gesetzten Gruppen auch in. geringerwertige Gruppen
schaftsstelle nicht vorhanden sind und der Bedarf nicht einzugruppieren, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit
durch Abordnung oder andere organisatorische Maß- i . i 5
nahmen (Ziffer 5 AV $ 54 LHO) gedeckt werden kann. die Merkmale der festgesetzten Gruppe nicht erfüllen.
Die Vertretungskräfte dürfen höchstens in der Gruppe (3) Arbeitsgebiete dürfen nur eingerichtet oder in
beschäftigt werden, die der Bewertung der Stelle der ihrem Inhalt‘ geändert und nach $ 5 GGO I in den
zu vertretenden Dienstkraft entspricht. Dienstkräfte Geschäftsverteilungsplänen nachgewiesen werden,
für Zwecke nach Satz 1 Nr. 6 dürfen nur nach vorheri- wenn die Beschäftigung der /’dafür vorgesehenen
ger Zustimmung des Senators für Inneres beschäftigt Dienstkräfte nach Zahl, Art und Gruppe auf Grund
werden. der Stellenpläne oder besonderer personalrechtlicher
Vorschriften zulässig ist. Entsprechendes gilt für die
(2) Die Beschäftigungsplanung für nichtplanmäßige Arbeitsverteilung, sofern Außendienstentschädigungen
Dienstkräfte ergibt sich regelmäßig aus den Erläute- oder andere besondere Zulagen oder Entschädigungen
rungen zu den jeweiligen Haushaltsstellen. Soweit sie zu gewähren sind.
keine Beschäftigungsplanung enthalten, haben die Per- (4) Vorhandene Stellen sind mit Ablauf des Tages neu
sonalwirtschaftsstellen durch entsprechende personal- besetzbar, an dem der Stelleninhaber ausgeschieden
wirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, daß die verstorben, in den Ruhestand versetzt, in eine andere
veranschlagten Beträge ausreichen. Abweichungen von Stelle umgesetzt oder in ein nichtplanmäßiges Dienst-
der Beschäftigungsplanung sind nur zulässig, wenn verhältnis übernommen worden ist.
zwingende dienstliche Gründe (vgl. Ziffer 1 Abs. 8 N n Sn A
Satz2 AV 8 54 LHO) vorliegen. Sie bedürfen der vor- (5) Stellen können vorübergehend mit nichtplanmäßi-
herigen Zustimmung des Senators für Finanzen, wenn gen Dienstkräften derselben Art besetzt werden, wenn
Mittel für Vertretungskräfte für das Krankenpflege- ihnen die Aufgaben des dazugehörenden Arbeitsgebiets
personal in Krankenanstalten für andere Zwecke im übertragen werden.
Bereich anderer Abschnitte derselben Personalwirt- (6) Stellen für Angestellte oder Arbeiter können mit
schaftsstelle verwendet werden sollen; der Senator für mehreren Dienstkräften besetzt werd-‘., wenn die ins-
Finanzen bedarf dazu des Einvernehmens des Senators gesamt festgesetzte Arbeitszeit (Zah der Wochenstun-
für Inneres den) nicht überschritten wird. Bei € ;r Errechnung der
x insgesamt festgesetzten Arbeitsze.t können mehrere
(3) Andere als in den Erläuterungen zu den Ausgaben gleichartige Stellen zusammenzefaßt werden.
für nichtplanmäßige Dienstkräfte vorgesehenen Arten ?
von Kräften zur Ausbildung, Anstellung oder Fort- (7) Stellen, für die mehrere Gruppen in den Stellen-
bildung dürfen nicht beschäftigt werden. Im Bereich plänen ausgewiesen sind (Gleitstellen), dürfen nur mit
des Bibliotheks-, Sozial-, Jugend- und Gesundheits- solchen Dienstkräften der höheren Gruppe besetzt
wesens kann das fachlich zuständige Mitglied des werden, die sich auf Grund der für die Ausweisung
Senats, im übrigen der Senator für Inneres Ausnahmen als Gleitstelle maßgebenden personalrechtlichen Vor-
zulassen. schriften in der höheren Gruppe befinden.