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Nr. 101
tigen Rechnungsjahr Ausgaben aus anderen Deckungs- 2. Bewertung von Arbeitsgebieten
mitteln Vox U Di Ce DD Folge haben, gilt (1) Grundlagen für die Bewertung von Arbeitsgebie-
Ziffer 1 Abs. 2 bis 8 ten von Angestellten und Arbeitern sind die Tätigkeits-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachzuwendungen und Gruppenmerkmale der Vergütungsordnungen und
entsprechend. Lohnregelungen. Im übrigen sind hilfsweise, insbeson-
dere für die Bewertung von Arbeitsgebieten von Be-
Zu 850 (Deckungsgrundsätze für den außerordentlichen amten
Haushalt) 1. die Bewertungen gleichartiger Arbeitsgebiete in
Ziffer 2 AV 849 LHO gilt mit der Maßgabe, daß die in gleichartigen Aufgabenbereichen der Berliner Ver+*
8 50 Abs. 2 LHO genannten Vorhaben erst in Angriff waltung heranziehen oder,
genommen werden dürfen, wenn der Senator für Finanzen 5 . Jeichsmaßstäbe vorhan-
Sperren nach 8 43 Abs.2 Satz 2 LHO in Verbindung mit Den N ED SEC NIS ET AS OT
Ziffer 4 AV 8 43 LHO aufgehoben oder der Inangriffnahme Y
besonders zugestimmt hat. a) nach Art, Schwierigkeit und sachlichem Umfang
des Aufgabengebiets,
Zu 851 (Vorschüsse) b) nach Art und Schwierigkeitsgrad der Tätig-
keiten,
Kan sahen dürfen als Vorschüsse nur geleistet werden. c) nach Umfang und Tiefe der Kenntnisse, die zur
Da . . . Erfüllung der Aufgabe notwendig sind,
1. die Verpflichtung Berlins zur Leistung feststeht, d) nach dem Maß der Verantwortung, das mit den
2 Ausgabemittel im Haushaltsplan oder auf Grund einer Aufgaben und Tätigkeiten verbunden ist,
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BC den 88 64 bis 69 LHO zugelassenen Mehrausgabe e) nach der Selbständigkeit und der Bedeutung der
verfügbar sind und ;
Stelle im Vergleich zu anderen Stellen
3 die Verausgabung beim Haushalt trotz gewissenhafter bp i
Prüfung im Zeitpunkt der Zahlung nicht möglich ist. ZN DEWERICH:
(2) Verfügbarkeit der Ausgabemittel nach Absatz 1 Nr. 2 (2) Bei der Bewertung der Arbeitsgebiete von Ange-
bedeutet, daß die Voraussetzungen für eine Anordnung stellten und Beamten gelten, soweit nicht Besonder-
vorliegen müssen (vgl. 838 LHO und Ausführungsvor- heiten entgegenstehen, als gleichwertig:
schriften dazu). Sind im Haushaltsplan Ausgaben nicht
oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen, so darf ein den
Vorschuß erst geleistet werden, nachdem Mehrausgaben die Vergütungsgruppen Besoldungs-
nach den 88 64 bis 69 LHO zugelassen worden sind; sind BAT gruppen
Mehrausgaben nach 8 64 Abs. 6 LHO nicht zulässig, so ist
auch die Leistung eines Vorschusses ausgeschlossen.
(3) Vorschüsse sind unverzüglich auszuräumen. Jede an X HE EEE
der Leistung eines Vorschusses beteiligte Stelle ist dafür IX BD, KEAT en REKRE KER :
verantwortlich, daß die Ausgaben im frühestmöglichen IXa Free AR
Zeitpunkt endgültig beim Haushalt gebucht. werden. VOL KeI erere eek KREMER HENKE HE 4 oder 5
(4) Für das Verfahren gelten bis zum Inkrafttreten der VI, Kr II, KRIV dk ek nee nEHE 5
Wirtschaftsordnung nach $ 40 LHO die Vorschriften der VI, Kr. Vı KL VI a War SEK HH 7
Wirtschafts- und Rechnungsordnung (Dbl. 11/1959 Nr.27, CN
geändert durch Dbl. 11/1962 Nr. 33), soweit sie der Landes- \
haushaltsordnung nicht widersprechen ($& 112 Abs. 2 LHO) Va, Vb, Kr. VL, Kr. VIEL 1005007400004 '
IWb: KLIX Seren ErDE EHE
Zu 852 (Verwahrgelder) A NS AO u
(1) Einnahmen dürfen als Verwahrgelder nur behandelt Nr N TEEN ETF EKENTUNER 183
werden, solange Varna FEGENSTNRETWERNFTENES FEN IM
1. die Vereinnahmung beim Haushalt oder I Laer ea zin amkharanıs- 16
2. die Weiterleitung an den richtigen Empfänger ADO für übertarifliche Angestellte ... 16
nicht möglich ist. Sind nach Satz 1 mehrere Gruppen als jeweils gleich-
(2) Die Absätze 3 und 4 AV 851 LHO gelten entspre- wertig anzusehen, so ist nach den in Absatz 1 angege-
chend. benen Grundlagen zu verfahren.
N Ei ” (3) Über die Bewertung von Arbeitsgebieten entschei-
Zu 8 53 (Persönliche Ausgaben; Personalwirtschaft) den die Personalwirtschaftsstellen im Rahmen der Stel-
. lenpläne und der besonderen personalrechtlichen Vor-
1 >
- Augemelnes schriften. Sollen Arbeitsgebiete von nichtplanmäßigen
(1) Zum jeweiligen Bereich der Mitglieder des Senats, oder sonstigen außerhalb der Stellenpläne beschäftig-
des Präsidenten des Abgeordnetenhauses und des Rech- ten Dienstkräften bewertet werden, so entscheidet der
nungshofs und der Bezirksämter (Personalwirtschafts- Senator für Inneres auf Antrag über die Bewer-
stellen) im Sinne des 8 53 Abs.2 LHO gehören auch tung, wenn keine oder. nur allgemein gefaßte Tätig-
die Senatskanzlei, die nachgeordneten Behörden (Son- keits- oder Gruppenmerkmale vorhanden sind und
derbehörden), die Gerichte und die nichtrechtsfähigen gleichwertige Arbeitsgebiete als Vergleichsmaßstäbe
Anstalten. Eigenbetriebe gehören nicht dazu. (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) fehlen. Entstehen in anderen
. x - Fällen Zweifel über die Bewertung, so erteilt der Se-
(2) Die Personalwirtschaftsstellen regeln, soweit er- a N SO
forderlich, die Ausübung ihrer Befugnisse nach den nalor für Inneres Auskunft. Den, schriftlichen An-
SS 53 und 54 LHO innerhalb ihres Bereichs selbst trägen oder Auskunftsersuchen, die kein Werturteil
. enthalten dürfen, sind Arbeitsplatzbeschreibungen in
(3) Die Personalwirtschaftsstellen führen jeweils in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Erläute-
ihrem Bereich die Unterlagen über die Stellenpläne und rungen zum Tarifvertrag vom 15. Januar 1960. (DbIl. 1/
die übrige Personalwirtschaft und schreiben sie um die 1960 Nr. 54) beizufügen. Die Zuständigkeit des Sena-
nach 8 54 Abs. 2 bis 6 LHO zugelassenen Abweichun- tors für Inneres nach 8 54 Abs.4 Satz 4 LHO bleibt
gen und Ergänzungen fort. unberührt.