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Nr. 101
2. Stundung ($ 48 Abs.2 LHO) 4. Erlaß ($ 48 Abs.4 LHO)
(1) Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit (1) Erlaß ist der Verzicht auf eine Forderung.
einer Forderung. (2) Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn
(2) Forderungen dürfen nur gestundet werden, so- mindestens eine der vier Voraussetzungen nach $ 48
weit dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht Abs. 4 LHO vorliegt.
gefährdet erscheint und | (3) Als nachweislich dauernd nicht einziehbar ($ 48
1. eine Stundung bei Leistungen der in Frage kom- Abs.4 Nr.1 LHO) kann eine Forderung angesehen
menden Art allgemein üblich ist oder werden, wenn
2. besondere Umstände vorliegen. 1. Vollstreckungsversuche ergebnislos waren,
Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der 2. keine Anhaltspunkte bestehen, daß pfändbare Ver-
Schuldner nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit mögensgegenstände vorhanden sind und
bei Fälligkeit zu erfüllen, und eine Zwangsvollstrek- 3, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
kung eine unbillige Härte bedeuten würde. Bestehen hältnissen des Schuldners (vgl. auch Ziffer1 Ab-
Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für eine satz 6) auch künftig mit einer Einziehung der
Stundung vorliegen, so erteilt der Senator für Finanzen Forderung nicht gerechnet werden kann.
Auskunft, Der Nachweis nach Nr.1 wird regelmäßig durch die
(3) Stundungen sind zeitlich zu begrenzen. Sie sollen Niederschrift über die Vollstreckung erbracht.
nicht länger als unbedingt erforderlich und nicht über (4) In den Fällen nach 8 48 Abs. 4 Nr. 2 LHO müssen
den Schluß eines Rechnungsjahrs hinaus ausgedehnt es besondere Billigkeitserwägungen geboten erscheinen
werden. Nach Lage des HEinzelfalls sind Sicherheiten lassen, auf die Einziehung einer Forderung zu ver-
zu verlangen. Stundungen von Beträgen von mehr als zichten, obwohl der Schuldner an sich in der Lage
5000 DM und für länger als zwölf Monate sollen nur wäre, seine Verpflichtung zu erfüllen.
gegen REES gewährt werden. (5) Ein Hrlaß nach 8-48 Abs. 4 Nr.4 LHO 1st nur
(4) Lassen es die Höhe der Forderung oder die wirt- zulässig, wenn die Herbeiführung einer gerichtlichen
schaftlichen Verhältnisse des Schuldners geboten er- Entscheidung nicht zweckmäßig oder unwirtschaftlich
scheinen, so ist die Forderung in der Weise zu stun- erscheint (kein Präzedenzfall, Prozeßrisiko, Kosten,
den, daß dem Schuldner die Verpflichtung zur Teil- hoher Verwaltungsaufwand).
zahlung auferlegt wird. Dabei ist zu bestimmen, ‚daß (6) Der Erlaß wird dem. Schuldner schriftlich mit-
die gestundete Restförderung sofort fällig wird, wenn geteilt. Eine Durchschrift der Mitteilung erhält die
Teilzahlungen nicht eingehalten werden. für die Einziehung der Einnahmen und die Mahnung
(5) Bei der Berechnung der Zinsen nach 8 48 Abs.2 zuständige Verwaltungsstelle. Soweit die Forderung
Satz 3 LHO ist bis zum Inkrafttreten der Wirtschafts- nicht zuvor niedergeschlagen war, sind bereits erteilte
ordnung nach $ 40 LHO nach Abschnitt II Ziff. 1 der Annahmeanordnungen (vgl. $ 37 LHO) zu ändern.
Richtlinien für Stundung, Niederschlagung und Erlaß (7) Erlassene Forderungen werden in besonderen
(Dbl. 11/1956 Nr. 12) zu verfahren, soweit nicht etwas Nachweisen zusammengefaßt. Bis zum Inkrafttreten
anderes bestimmt ist. der Wirtschaftsoränung nach $ 40 LHO ist bei der
. . $ aba S Führung der Nachweise weiterhin nach Abschnitt V
(6) Die Stundung wird dem Schuldner schriftlich mit- Ziff.1, 5 und 6 der Richtlinien für Stundung, Nieder-
geteilt. Eine Durchschrift der Mitteilung erhält die für schlagung und Erlaß (Dbl.11I/1956 Nr.12) zu ver-
die Einziehung der, Einnahmen und die Mahnung zu- fahren
ständige Verwaltungsstelle, der auch die Überwachung )
des fristgerechten Eingangs der gestundeten Beträge
obliegt. Bereits erteilte Annahmeanordnungen (vgl. Zu 8 49 (Deckungsgrundsätze für den ordentlichen Haus-
$ 37 LHO) sind zu ändern. halt)
1. Allgemeines
. Ni hl 4 bs.
a ederschlagung (5:48 Abs. 3 LHO) Für den ordentlichen Haushalt gilt der Grundsatz der
(1) Niederschlagung ist das vorübergehende Absehen Gesamtdeckung aller Ausgaben durch alle Einnahmen.
von der Beitreibung einer fälligen Forderung ohne Ausnahmen sind nur nach den 88 22 und 65 Abs.1 in
Verzicht auf die Forderung. Verbindung mit $ 49 Abs. 2 LHO. zugelassen.
(2) Forderungen dürfen nur niedergeschlagen werden,
wenn 2. Inangriffnahme von Vorhaben
1. eine Stundung nach $ 48 Abs.2 LHO nicht möglich (1) Die in $ 49 Abs.2 Satz 1 LHO genannten Vor-
ist (vgl. Ziffer 2), . haben dürfen erst in Angriff genommen werden,
2. die Beitreibung. wegen der wirtschaftlichen Ver- wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen
hältnisse des Schuldners (vgl. auch Ziffer 1 Abs. 6) sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und
keinen Erfolg verspricht und tatsächlich gesichert ist. Inangriffnahme eines Vor-
s . BKL habens ist jede über die Planung hinausgehende recht-
; DET Bitten re Mer ne ee LE liche Bindung oder jede tatsächliche Maßnahme zur
b efen ist: ° 8, 8 Durchführung des Vorhabens.
z n g — e A (2) Einnahmen sind eingegangen, wenn sie in der
(3) Die Niederschlagung ist eine innerdienstliche Maß- Kasse gebucht sind. Der rechtzeitige Eingang ist recht-
nahme, die der für die Einziehung der Einnahmen lich und tatsächlich gesichert, wenn feststeht, daß
und ‚die Mahnung zuständigen Verwaltungsstelle mit- die erforderlichen Einnahmen spätestens zu dem. Zeit-
geteilt wird; der Schuldner wird nicht unterrichtet. punkt eingegangen sind, zu dem entsprechende Aus-
Bereits erteilte Annahmeanordnungen (vgl. 8 37 LHO) gaben fällig werden.
sind zu ändern.
(4) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners 3. Besonderheiten für zweckgebundene Einnahmen und
sind zu überwachen. Die Überwachung richtet sich Sachzuwendungen
nach Lage des Einzelfalls. Die Verjährung ist recht- (1) Über die Annahme von zweckgebundenen Einnah-
zeitig zu unterbrechen. men entscheidet der für den jeweiligen Zweck zustän-
(5) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sie VE ‚Wirtscharter.
nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält- (2) Für die Annahme und Verwendung zweckgebun-
nisse des Schuldners Erfolg verspricht. dener Einnahmen, die im.laufenden oder einem künf-